Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Wohnstift als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil
vom 14. November 2013 VI R 20/12 entschieden, dass Aufwendungen für die
krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenwohnstift
"zwangsläufig" i.S. des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind und
damit dem Grunde nach außergewöhnliche Belastungen darstellen. Soweit
derartige Aufwendungen im Rahmen des Üblichen liegen, ermäßigen sie
daher nach den für Krankheitskosten geltenden Grundsätzen die
Einkommensteuer.
Im
Streitfall war die behinderte und pflegebedürftige Klägerin zunächst
mit ihrem Ehemann, später allein, in einem Apartment in einem
Seniorenwohnstift mit einer Wohnfläche von 74,54 m2 untergebracht.
Hierfür wurde ein Pauschalentgelt in Rechnung gestellt, mit dem neben
dem Wohnen und der Verpflegung u.a. auch die Nutzung von
Gemeinschaftseinrichtungen sowie eine allgemeine altengerechte
Grundbetreuung über 24 Stunden am Tag (z.B. Therapieangebote, ständige
Notrufbereitschaft, Vermittlung ärztlicher Versorgung, Grundpflege bei
leichten vorübergehenden Erkrankungen) abgegolten war. Zusätzlich hatte
die Klägerin einen Pflegevertrag über die Erbringung von
Pflegeleistungen durch den ambulanten Pflegedienst des Wohnstifts
abgeschlossen. Die Entgelte hierfür wurden ihr nach Abzug der
anzurechnenden Leistungen der Pflege- und Krankenversicherung gesondert
in Rechnung gestellt. Das Finanzamt sowie das Finanzgericht (FG) haben
der Klägerin den vollen Abzug der Kosten für die Unterbringung nicht
zugestanden. Dies sieht der BFH im Grundsatz anders.
Krankheitsbedingte
Heimunterbringungskosten sind auch in einer solchen Fallgestaltung zu
berücksichtigen, soweit die Aufwendungen nicht in einem offensichtlichen
Missverhältnis zum medizinisch indizierten Aufwand stehen und sie daher
nicht mehr als angemessen i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG anzusehen
sind. Abziehbar sind danach neben den konkret angefallenen und in
Rechnung gestellten Pflegekosten dem Grunde nach auch die
Unterbringungskosten bzw. das Pauschalentgelt für die Nutzung der
Wohnung im Wohnstift abzüglich einer Haushaltsersparnis.
In welcher Höhe die Unterbringungskosten tatsächlich abgezogen werden dürfen, wird das FG nun im zweiten Rechtsgang zu entscheiden haben. Denn der BFH hat den Rechtsstreit an dieses zurückverwiesen. Es wird zu klären sein, ob es sich bei dem Pauschalentgelt im Streitfall um Kosten handelt, die --z.B. aufgrund der Größe des Apartments-- außerhalb des Üblichen liegen.
BFH Pressemitteilung Nr. 25 vom 02. April 2014 mehr>>
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