Das LSG Mainz hat entschieden, dass Personen, die in der
gesetzlichen Pflegeversicherung freiwillig versichert sind (also
insbesondere auch Selbstständige) für eine neben der Hauptbeschäftigung
ausgeübte geringfügige Tätigkeit Beiträge zur gesetzlichen
Pflegeversicherung zahlen müssen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichtsgerichts richtet sich bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten der Beitrag in der Pflegeversicherung nach den Vorschriften, die für die Beitragserhebung in der freiwilligen Krankenversicherung gelten. Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung sei eine Einnahme zum Lebensunterhalt, die nach der anzuwendenden gesetzlichen Vorschrift (§ 240 SGB V in analoger Anwendung in Verbindung mit den Beitragsgrundsätzen Selbstzahler des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen) grundsätzlich beitragspflichtig ist. Für Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung seien zwar durch den Beschäftigten keine Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen, weil für dieses Arbeitsentgelt der Arbeitgeber bereits den Pauschalbetrag gezahlt hat und eine doppelte Beitragspflicht nicht zulässig ist. In der Pflegeversicherung zahle der Arbeitgeber allerdings keinen Pauschalbetrag, deshalb bleibe hier die Beitragspflicht des Arbeitnehmers bestehen.
juris
Nach Auffassung des Landessozialgerichtsgerichts richtet sich bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten der Beitrag in der Pflegeversicherung nach den Vorschriften, die für die Beitragserhebung in der freiwilligen Krankenversicherung gelten. Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung sei eine Einnahme zum Lebensunterhalt, die nach der anzuwendenden gesetzlichen Vorschrift (§ 240 SGB V in analoger Anwendung in Verbindung mit den Beitragsgrundsätzen Selbstzahler des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen) grundsätzlich beitragspflichtig ist. Für Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung seien zwar durch den Beschäftigten keine Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen, weil für dieses Arbeitsentgelt der Arbeitgeber bereits den Pauschalbetrag gezahlt hat und eine doppelte Beitragspflicht nicht zulässig ist. In der Pflegeversicherung zahle der Arbeitgeber allerdings keinen Pauschalbetrag, deshalb bleibe hier die Beitragspflicht des Arbeitnehmers bestehen.
Gericht/Institution: | Landessozialgericht Rheinland-Pfalz |
Erscheinungsdatum: | 04.04.2014 |
Entscheidungsdatum: | 13.01.2014 |
Aktenzeichen: | L 2 P 29/12 |
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