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Anspruch eines Gewerbetreibenden auf kostenfreien Telefonbucheintrag unter seiner Geschäftsbezeichnung


Der BGH hat in drei Urteilen entschieden, dass Gewerbetreibende verlangen können, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im Teilnehmerverzeichnis "Das Telefonbuch" und seiner Internetausgabe "www.dastelefonbuch.de" eingetragen zu werden.
In den drei Fällen hatten die Betreiber von Kundendienstbüros einer Versicherung von den Betreibern ihrer Telefonanschlüsse verlangt, sie ohne zusätzliche Kosten unter ihrer Geschäftsbezeichnung "X. (= Name der Versicherung) Kundendienstbüro Y.Z. (= Vorname und Nachname der Kläger)" in den genannten Verzeichnissen einzutragen. Die Telefondienstanbieter waren demgegenüber der Ansicht, die Kläger hätten lediglich einen Anspruch darauf, einen kostenlosen Eintrag unter ihrem Nach- und Vornamen gefolgt von der Angabe "Versicherungen" zu erhalten (= Z., Y., Versicherungen). Die gewünschte Eintragung beginnend mit dem Namen der Versicherung sei nur gegen einen Aufpreis möglich.
Der BGH hat entschieden, dass die Kläger gemäß § 45m Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes einen Anspruch auf den kostenlosen Eintrag unter ihrer Geschäftsbezeichnung haben.
Zum "Namen" im Sinne dieser Vorschrift zähle auch die Geschäftsbezeichnung, unter der ein Teilnehmer ein Gewerbe betreibt, für das der Telefonanschluss bestehe, so der BGH. Denn diese Angabe sei erforderlich, um den Gewerbetreibenden, der als solcher – und nicht als Privatperson – den Anschluss unterhalte, als Teilnehmer identifizieren zu können. Dies gelte nicht nur für juristische Personen, Kaufleute, die einen handelsrechtlichen Namen (Firma) führen oder in die Handwerksrolle eingetragene Handwerker, sondern auch für sonstige Gewerbetreibende, die eine Geschäftsbezeichnung führen. Es sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, beim Eintragungsanspruch des § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG danach zu unterscheiden, ob ein Geschäftsname im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen sei oder ob dies nur deswegen nicht der Fall sei, weil der Unternehmer weder ein Handelsgeschäft noch ein Handwerk betreibe. Entscheidend sei vielmehr, ob ein im Verkehr tatsächlich gebrauchter Geschäftsname bestehe, dem für die Identifizierung des Gewerbetreibenden – in dieser Funktion – ein maßgebliches Gewicht zukomme.
juris

Gericht/Institution:BGH
Erscheinungsdatum:17.04.2014
Entscheidungsdatum:17.04.2014
Aktenzeichen:III ZR 87/13, III ZR 182/13 , III ZR 201/13

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