Der BGH hat sich in seiner Entscheidung mit der
Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten befasst, die zur
Aufklärung der Verantwortlichkeit für Mängel einer Kaufsache aufgewandt
worden sind.
Die Kläger kauften bei der Beklagten, die u.a. mit Bodenbelägen handelt, Massivholzfertigparkett, das sie anschließend von einem Schreiner in ihrem Wohnhaus verlegen ließen. Der Schreiner ging nach einer von der Beklagten mitgelieferten Verlegeanleitung vor, die von der Streithelferin der Beklagten als der Herstellerin des Parketts stammte. Nach der Verlegung traten am Parkett Mängel (u.a. Verwölbungen) auf. Die Beklagte sah die Ursache nach Rücksprache mit der Streithelferin in einer zu geringen Raumfeuchtigkeit und wies die Mängelrüge der Kläger zurück. Die Kläger holten daraufhin ein Privatgutachten ein. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass die Veränderungen des Parketts auf eine in diesem Fall ungeeignete, in der Verlegeanleitung aber als zulässig und möglich empfohlenen Art der Verlegung zurückzuführen seien. Hierauf gestützt begehrten die Kläger eine Minderung des Kaufpreises um 30% sowie Erstattung der Privatgutachterkosten.
Das Amtsgericht hatte die Mängelrüge für berechtigt erachtet, der Klage aber nur hinsichtlich der geltend gemachten Minderung stattgegeben. Auf die Berufung der Kläger hatte das Landgericht ihnen auch den Ersatz der Sachverständigenkosten zugesprochen. Gegen das Urteil legte die Streithelferin der Beklagten die vom Berufungsgericht zugelassene Revision ein, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt.
Der BGH hat die Revision zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BGH steht den Klägern der vom Berufungsgericht bejahte verschuldensunabhängige Anspruch aus § 439 Abs. 2 BGB auf Erstattung der Kosten des Privatgutachtens zu. Denn schon für § 476a BGB a.F., der dem § 439 Abs. 2 BGB als Vorbild gedient habe, habe der BGH in der Vergangenheit mehrfach eine Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten zur Aufklärung der Verantwortlichkeit für Mängel bejaht. Auf dieses Normverständnis habe der Gesetzgeber für § 439 Abs. 2 BGB zurückgegriffen, so dass für die heutige Rechtslage nichts anderes gelten könne. Da die Aufwendungen ursprünglich "zum Zwecke der Nacherfüllung" getätigt worden seien, sei es im Übrigen auch unschädlich, dass die Kläger nach Erstattung des Gutachtens schließlich erfolgreich zur Minderung übergangen seien. Denn ob derartige Aufwendungen anschließend tatsächlich zu einer (erfolgreichen) Nacherfüllung führen, sei für den zuvor bereits wirksam entstandenen Ersatzanspruch ohne Bedeutung, wenn der Mangel und die dafür bestehende Verantwortlichkeit des Verkäufers feststehen.
Vorinstanzen
AG Andernach, Urt. v. 01.02.2013 - 62 C 947/11
LG Koblenz, Urt. v. 20.08.2013 - 6 S 58/13
juris
Die Kläger kauften bei der Beklagten, die u.a. mit Bodenbelägen handelt, Massivholzfertigparkett, das sie anschließend von einem Schreiner in ihrem Wohnhaus verlegen ließen. Der Schreiner ging nach einer von der Beklagten mitgelieferten Verlegeanleitung vor, die von der Streithelferin der Beklagten als der Herstellerin des Parketts stammte. Nach der Verlegung traten am Parkett Mängel (u.a. Verwölbungen) auf. Die Beklagte sah die Ursache nach Rücksprache mit der Streithelferin in einer zu geringen Raumfeuchtigkeit und wies die Mängelrüge der Kläger zurück. Die Kläger holten daraufhin ein Privatgutachten ein. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass die Veränderungen des Parketts auf eine in diesem Fall ungeeignete, in der Verlegeanleitung aber als zulässig und möglich empfohlenen Art der Verlegung zurückzuführen seien. Hierauf gestützt begehrten die Kläger eine Minderung des Kaufpreises um 30% sowie Erstattung der Privatgutachterkosten.
Das Amtsgericht hatte die Mängelrüge für berechtigt erachtet, der Klage aber nur hinsichtlich der geltend gemachten Minderung stattgegeben. Auf die Berufung der Kläger hatte das Landgericht ihnen auch den Ersatz der Sachverständigenkosten zugesprochen. Gegen das Urteil legte die Streithelferin der Beklagten die vom Berufungsgericht zugelassene Revision ein, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt.
Der BGH hat die Revision zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BGH steht den Klägern der vom Berufungsgericht bejahte verschuldensunabhängige Anspruch aus § 439 Abs. 2 BGB auf Erstattung der Kosten des Privatgutachtens zu. Denn schon für § 476a BGB a.F., der dem § 439 Abs. 2 BGB als Vorbild gedient habe, habe der BGH in der Vergangenheit mehrfach eine Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten zur Aufklärung der Verantwortlichkeit für Mängel bejaht. Auf dieses Normverständnis habe der Gesetzgeber für § 439 Abs. 2 BGB zurückgegriffen, so dass für die heutige Rechtslage nichts anderes gelten könne. Da die Aufwendungen ursprünglich "zum Zwecke der Nacherfüllung" getätigt worden seien, sei es im Übrigen auch unschädlich, dass die Kläger nach Erstattung des Gutachtens schließlich erfolgreich zur Minderung übergangen seien. Denn ob derartige Aufwendungen anschließend tatsächlich zu einer (erfolgreichen) Nacherfüllung führen, sei für den zuvor bereits wirksam entstandenen Ersatzanspruch ohne Bedeutung, wenn der Mangel und die dafür bestehende Verantwortlichkeit des Verkäufers feststehen.
Vorinstanzen
AG Andernach, Urt. v. 01.02.2013 - 62 C 947/11
LG Koblenz, Urt. v. 20.08.2013 - 6 S 58/13
Gericht/Institution: | BGH |
Erscheinungsdatum: | 30.04.2014 |
Entscheidungsdatum: | 30.04.2014 |
Aktenzeichen: | VIII ZR 275/13 |
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