Arbeitgeber dürfen gemäß den Vorgaben des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten von Bewerbern
oder Beschäftigten erheben, verarbeiten oder nutzen, wenn dies für die
Entscheidung über die Begründung oder Beendigung eines
Beschäftigungsverhältnisses nötig ist.
Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drs. 18/1122 – PDF, 148 KB) auf eine Kleine Anfrage (BT-Drs. 18/923 – PDF, 165 KB) der Fraktion Die Linke. Die Zulässigkeit dieser Erhebung setzt voraus, "dass sie nach Art und Ausmaß in Anbetracht der verfolgten Zwecke angemessen ist". Dies gelte auch für die Erhebung von Daten in sozialen Netzwerken und Internetforen, heißt es in der Antwort weiter.
Die Bundesregierung bekräftigt darin ihr Ziel, die derzeit laufenden Verhandlungen über eine Datenschutz-Grundverordnung auf EU-Ebene voranzutreiben. Sollte mit einem Abschluss der Verhandlungen nicht in angemessener Zeit gerechnet werden können, werde zunächst eine nationale Regelung zum Beschäftigtendatenschutz geschaffen, kündigte die Regierung an.
juris
Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drs. 18/1122 – PDF, 148 KB) auf eine Kleine Anfrage (BT-Drs. 18/923 – PDF, 165 KB) der Fraktion Die Linke. Die Zulässigkeit dieser Erhebung setzt voraus, "dass sie nach Art und Ausmaß in Anbetracht der verfolgten Zwecke angemessen ist". Dies gelte auch für die Erhebung von Daten in sozialen Netzwerken und Internetforen, heißt es in der Antwort weiter.
Die Bundesregierung bekräftigt darin ihr Ziel, die derzeit laufenden Verhandlungen über eine Datenschutz-Grundverordnung auf EU-Ebene voranzutreiben. Sollte mit einem Abschluss der Verhandlungen nicht in angemessener Zeit gerechnet werden können, werde zunächst eine nationale Regelung zum Beschäftigtendatenschutz geschaffen, kündigte die Regierung an.
Gericht/Institution: | BT |
Erscheinungsdatum: | 24.04.2014 |
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