Zwischen dem Sohn und seiner Mutter bestand niemals eine persönliche Beziehung. Ein familiäres Zusammenleben hat nie stattgefunden, die Mutter war Alkoholikerin und habe ihn geschlagen, vernachlässigt und verwahrlosen lassen.
Kontaktversuche seien aufgrund ihrer Trunkenheit und Teilnahmslosigkeit von seiner Mutter zurückgewiesen worden und Kontakte seien nicht mehr zustande gekommen.
Seine Mutter habe das elterliche Zuhause verlassen, als er ca. drei Jahre alt gewesen sei. Er sei bei seinem Vater und seinen Großeltern aufgewachsen.
Die für den damals minderjährigen Kläger(Sohn) resultierenden Folgen rechtfertigen die Annahme der groben Unbilligkeit der Heranziehung zu den Bestattungskosten in diesem Fall.
Denn durch das Verlassen und die Zurückweisung durch die Mutter ist dem Sohn(Kläger) die gesamte, ihn schützende familiäre Struktur genommen worden.
Er musste bei seinen Großeltern leben, so die Rechtsauffassung des SG Gotha, Gerichtsbescheid vom 12.11.2012 - S 14 SO 1019/11.
Anmerkung: Bei zerrütteten Verwandtschaftsverhältnissen sind höhere Anforderungen an die Zumutbarkeit, Kosten der Bestattung zu tragen, zu stellen. (Grube-Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl., § 74 Rdn. 35).
Bestattungskosten haben vorrangig die Angehörigen zu zahlen // Dies ist auch bei geringem familiären Kontakt zumutbar(vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 6. Oktober 2011 - L 9 SO 226/10).
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
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