SG Chemnitz, Urt. v. 17.10.2012 - S 27 AS 4150/10
Leitsatz:
Mietobergrenze in Zwickau wurde unzureichend ermittelt - denn nach der Rechtsprechung des BSG müssen die Mietobergrenzen auf einer systematischen und schlüssigen Kriterien folgenden Datenerhebung beruhen.
Vor allem in folgender Hinsicht ist das Konzept nicht als hinreichend schlüssig zu bewerten:
1. Es ist nur die jeweilige Grundmiete ohne die „kalten“ Betriebskosten in die Erhebung einbezogen worden. Die Einbeziehung der „kalten“ Betriebskosten im jeweiligen Vergleichsgebiet ist zur Abbildung des abstrakt angemessenen Mietpreises zwingend notwendig.
2. Privatvermieter sind bei der Datenerhebung in zu geringem Maße berücksichtigt worden.
3. Die Aufteilung des Kreisgebiets in drei Vergleichsregionen entspricht nicht den Kriterien des Bundessozialgerichts an die Bestimmung von Vergleichsräumen. Nicht nachvollziehbar ist etwa, weshalb die Wohnverhältnisse in Niederfrohna (Region 3) anders beurteilt werden als in Ortsteilen von Limbach-Oberfrohna (Region 2).
4. Die Anwendung der erhobenen Werte auf Zeiten vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift ist nicht zulässig.
Das Gericht verpflichtete das Jobcenter zur Zahlung der Unterkunftskosten (Grundmiete plus kalte Nebenkosten) anhand der Tabellenwerte aus § 12 Wohngeldgesetz.
Die Orientierung an diesen Werten zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10 % ist in den Fällen zulässig, in denen es an einem schlüssigen Konzept als Grundlage für die kommunalen Mietobergrenzen fehlt und dieser Mangel auch nicht durch Nachermittlungen heilbar ist.
Das Jobcenter Zwickau hat gegen das Urteil inzwischen Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht eingelegt.
Martin Israng Richter am Sozialgericht – Pressesprecher
Anmerkungen:
§ 22 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung lautet:
„Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.“
Nach der Wohngeldtabelle des § 12 Wohngeldgesetz – WoGG – plus 10 % würden sich für den Zweipersonen-Haushalt der Kläger zu übernehmende Wohnkosten von voraussichtlich 418,00 EUR (Grundmiete plus Nebenkosten ohne Heizkosten) ergeben.
Bis zum 30.6.2012 waren für die Träger der Grundsicherung die „Richtlinien des Landkreises Zwickau als zuständiger Sozialleistungsträger zur einheitlichen Wahrnehmung der kommunalen Aufgaben nach dem Gesetz über die Grundsicherungen für Arbeitssuchende (SGB II) und der Aufgaben nach §§ 29, 31 und 34 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)“ vom 10.6.2009 maßgebend.
Anmerkung: Haben Hartz IV - Empfänger aus der Stadt Dresden wohl möglich einen höheren Anspruch auf Kosten der Unterkunft? Unterkunftskonzept Dresdens beruht nicht auf einem schlüssigen Konzept
Der Beitrag wurde erstellt von D. Brock.
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