Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 25. Oktober 2017 (Az. 3 K 3130/17) entschieden, dass für Erschließungsbeiträge und Straßenausbaubeiträge die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht in Anspruch genommen werden kann.
In dem zur Entscheidung stehenden Fall wollte ein Ehepaar einen Teil der Erschließungskosten, die es an die Gemeinde für den Ausbau der unbefestigten Sandstraße vor ihrem Grundstück zahlen musste, als solche für eine haushaltsnahe Dienstleistung von der Einkommensteuer absetzen. Da der Vorauszahlungsbescheid der Gemeinde nur eine Gesamtsumme auswies, schätzten sie die Arbeitskosten auf 50 Prozent. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für die Herstellung der Fahrbahn nicht an und verwies auf ein BMF-Schreiben, wonach Maßnahmen der öffentlichen Hand nicht nach § 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz – EStG – begünstigt seien.
Die Kläger machten dagegen geltend, dass die Grundsätze, die der Bundesfinanzhof – BFH – für die Berücksichtigung der Anbindung an die öffentliche Wasserversorgung aufgestellt habe, auch für den Ausbau der Gemeindestraße heranzuziehen seien, da die Verkehrsanbindung etwa an die Schule und die Arbeitsstelle für die Haushaltsführung gleichermaßen notwendig sei.
Das Gericht ist dem nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen, da der Ersatz einer unbefestigten Sandstraße durch eine asphaltierte Straße zwar als Modernisierung anzusehen sei und damit grundsätzlich berücksichtigt werden könne. Die Übernahme des Mindestanteils von 10 % der Kosten durch die Gemeinde sei auch nicht als steuerfreier Zuschuss zu bewerten. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung stehe auch die indirekte Bezahlung von Handwerkern durch die Gemeinde und die Kostenerhebung durch eine öffentlich-rechtliche Umlage der Steuerermäßigung nicht entgegen. Allerdings handele es sich bei den Planungskosten nicht um Handwerkerleistungen. Zudem fehle der Straße – anders als der Grundstückszufahrt und den Hausanschlüssen an Ver- und Entsorgungsleitungen – die notwendige Haushaltsbezogenheit. Hierzu bedürfe es eines unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs mit dem Haushalt.
Das Gericht hat allerdings wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage und wegen der Abweichung von einer Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg (Urteil vom 24.06.2015 – 7 K 1356/14, EFG 2016, 294) die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren ist bereits unter dem Aktenzeichen VI R 50/17 bei dem BFH anhängig.
Quelle: FG Berlin-Brandenburg Pressemitteilung 08/2017 vom 13.12.2017
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Dienstag, 19. Dezember 2017
FG Köln: 6% Rechnungszinsfuß für steuerliche Pensionsrückstellungen verfassungswidrig? Vorlage an Bundesverfassungsgericht
Der 10. Senat des Finanzgerichts Köln hält den Rechnungszinsfuß von 6% zur Ermittlung von Pensionsrückstellungen in § 6a EStG im Jahr 2015 für verfassungswidrig. Er hat deshalb am 12.10.2017 beschlossen, das Klageverfahren 10 K 977/17 auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinsfußes einzuholen.
Nach dem heute veröffentlichten Vorlagebeschluss ist der Senat der Auffassung, dass der Gesetzgeber zwar befugt sei, den Rechnungszinsfuß zu typisieren. Er sei aber gehalten, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob die Typisierung noch realitätsgerecht sei. Der Rechnungszinsfuß sei seit 1982 unverändert. In dem heutigen Zinsumfeld habe sich der gesetzlich vorgeschriebene Zinsfuß so weit von der Realität entfernt, dass er vom Gesetzgeber hätte überprüft werden müssen. Sämtliche Parameter, die man zum Vergleich heranziehen könne (Kapitalmarktzins, Anleihen der öffentlichen Hand, Unternehmensanleihen, Gesamtkapitalrendite) lägen seit vielen Jahren teils weit unter 6%. Die fehlende Überprüfung und Anpassung führt nach Auffassung des 10. Senats zur Verfassungswidrigkeit. Da Deutschland wie auch andere Staaten sich in einem strukturellen (und nicht nur einem konjunkturellen) Niedrigzinsumfeld befinde, hätte der Gesetzgeber reagieren müssen.
Je höher der Rechnungszinsfuß, desto weniger darf ein Unternehmen der Pensionsrückstellung zuführen. Folge ist eine höhere steuerliche Belastung. Im vorgelegten Verfahren verminderte sich die handelsbilanzielle Rückstellung (Zinsfuß 3,89 %) in der Steuerbilanz um ca. 2,4 Mio Euro.
Vollständiger Beschluss: 10 K 977/17
Aktenzeichen des BVerfG: 2 BvL 22/17
Das ändert sich im Neuen Jahr : Arbeits- und Sozialrecht
Übersicht über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum 1. Januar bzw. zum Jahresbeginn 2018 im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wirksam werden.
- 1. Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung für Arbeitsuchende
- 2. Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch
- 3. Sozialhilfe, Asylbewerberleistungen und Belange behinderter Menschen
1. Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung für Arbeitsuchende
a) Neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Ab dem 1. Januar 2018 gelten neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe der vergleichbaren Regelbedarfsstufen (RBS) nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch:- für alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte: 416 Euro (RBS 1)
- für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils: 374 Euro (RBS 2)
- für sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. für erwachsene Leistungsberechtige unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen: 332 Euro (RBS 3)
- für Jugendliche im 15. Lebensjahr bis unter 18 Jahre: 316 Euro (RBS 4)
- für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 296 Euro (RBS 5)
- für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 240 Euro (RBS 6)
b) Insolvenzgeld
Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld wird im Jahr 2018 von bisher 0,09 Prozent auf 0,06 Prozent gesenkt. Dies regelt die Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2018, die am 1. Januar 2018 in Kraft tritt. Der Umlagesatz von 0,06 Prozent gilt für das Kalenderjahr 2018.c) Vergabemindestentgeltverordnung 2018
Am 1. Januar 2018 tritt die Verordnung zur Festsetzung eines vergabespezifischen Mindestentgelts für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB III) für das Kalenderjahr 2018 in Kraft.Mit dieser Verordnung wird erstmals ein vergabespezifisches Mindestentgelt auf Bundesebene festgesetzt. Es beträgt im Kalenderjahr 2018 15,26 Euro je Zeitstunde.
Bisher waren nach dem sogenannten Überwiegensprinzip nur solche Träger an die zwingenden Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II oder SGB III gebunden, die überwiegend solche Dienstleistungen erbringen. Diese Lücke wird mit dem vergabespezifischen Mindestentgelt geschlossen.
2. Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch
a) Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2018 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.b) Anhebung der Altersgrenzen: Rente mit 67
Im Jahr 2012 startete für Neurentner die Anhebung des Renteneintrittsalters. Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung ("Rente mit 67") steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1953 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und sieben Monaten.Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze zunächst um je einen weiteren Monat; später wird in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang angehoben. Erst für die Jahrgänge 1964 und jünger wird die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegen.
c) Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung
Wer in jüngeren Jahren vermindert erwerbsfähig wird, hat in der Regel noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen können. Damit die Versicherten dennoch eine angemessene Sicherung erhalten, wurden bei der bisherigen Berechnung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit den vorhandenen Beitragsjahren Zeiten bis zum vollendeten 62. Lebensjahr hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Nach dem Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) wird die Zurechnungszeit für zukünftige Rentnerinnen und Rentner schrittweise zwischen 2018 bis 2024 auf 65 Jahre verlängert. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2018 endet die Zurechnungszeit mit 62 Jahren und drei Monaten.d) Künstlersozialversicherung
Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe wird ab 1. Januar 2018 von 4,8 auf 4,2 Prozent abgesenkt.e) Sozialversicherungsrechengrößen
Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2018 wurden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2016) turnusgemäß angepasst. Das Verordnungsverfahren und die Festlegung der Werte erfolgen in sich jährlich wiederholender Routine auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen.West | Ost | |||
---|---|---|---|---|
Monat | Jahr | Monat | Jahr | |
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung | 6.500€ | 78.000€ | 5.800€ | 69.600€ |
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung | 8.000€ | 96.000€ | 7.150€ | 85.800€ |
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung | 6.500€ | 78.000€ | 5.800€ | 69.600€ |
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung | 4.950€ | 59.400€ | 4.950€ | 59.400€ |
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung | 4.425€ | 53.100€ | 4.425€ | 53.100€ |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 3.045€* | 36.540€* | 2.695€ | 32.340€ |
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung | 37.873€ |
f) Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2018 beträgt 83,70 Euro monatlich.g) Alterssicherung der Landwirte
Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte wird für das Kalenderjahr 2018 monatlich 246 Euro (West) bzw. 219 Euro (Ost) betragen.h) Gleitzonenfaktor 2018
Ab dem 1. Januar 2018 gilt für Beschäftigte in der Gleitzone (450,01 Euro bis 850,00 Euro Entgelt im Monat) der neue Gleitzonenfaktor 0,7547.i) Sachbezugswerte 2017
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden daher jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Der Verbraucherpreisindex ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2016 bis Juni 2017 um zwei Prozentpunkte gestiegen. Auf dieser Grundlage wurde der Wert für Verpflegung von 241 Euro auf 246 Euro (Frühstück auf 52 Euro, Mittag- und Abendessen auf jeweils 97 Euro) angehoben. Der Wert für Mieten und Unterkunft erhöhen sich um 1,3 Prozent von 223 Euro auf 226 Euro.j) Verbesserungen bei der Betriebsrente
- Das Sozialpartnermodell:
Arbeitgeber und Gewerkschaften haben ab 2018 die Möglichkeit, für die Beschäftigten eine neue Form der Betriebsrente zu vereinbaren. Diese neue Betriebsrente kann auf der kollektiven Basis von Tarifverträgen sehr kostengünstig organisiert werden. Verbunden mit der Möglichkeit, in ertragsstärkere Kapitalanlagen zu investieren, eröffnet sie damit die Chance auf höhere Betriebsrenten für möglichst viele Beschäftigte. Die neue Betriebsrente wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überwacht. Es ist Sache der Sozialpartner, zusammen mit den Versorgungseinrichtungen möglichst effiziente und sichere Betriebsrentensysteme einzuführen, zu implementieren und mit zu steuern. Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte können vereinbaren, dass die einschlägigen Tarifverträge auch für sie gelten sollen. - Optionssysteme:
Zum 1. Januar 2018 wird die rechtssichere Ausgestaltung von tariflichen Modellen der automatischen Entgeltumwandlung zum Aufbau einer Betriebsrente ermöglicht (sog. "Opting-Out-" bzw. "Optionssysteme"). - Abschaffung der "Doppelverbeitragung":
Auch in der betrieblichen Altersversorgung besteht die Möglichkeit, die Riester-Förderung in Anspruch zu nehmen. Auf diese Weise geförderte Betriebsrenten unterfallen ab dem 1. Januar 2018 nicht mehr der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. - Neue Förderung für Geringverdiener:
Für Geringverdiener wird ein neues Steuer-Fördermodell für Betriebsrenten eingeführt. Der Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung (BAV-Förderbetrag) gilt für Beschäftigte mit einem Bruttoeinkommen von bis zu 2.200 Euro pro Monat. Für zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers von mindestens 240 bis höchstens 480 Euro im Kalenderjahr beträgt der staatliche Zuschuss 30 Prozent, also 72 bis 144 Euro im Kalenderjahr. - Optimierung der steuerlichen Förderung:
Ferner wird die steuerliche Förderung von Betriebsrenten zum 1. Januar 2018 erheblich ausgeweitet. Zahlungen zum Aufbau einer Betriebsrente in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder für eine Direktversicherung sind dann bis zu einer Grenze von acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung lohn- und einkommensteuerfrei (in 2018: 520 Euro monatlich). - Mobile Beschäftigte:
Bei einem Wechsel des Arbeitgebers verfallen vom Arbeitgeber finanzierte Betriebsrenten bereits dann nicht mehr, wenn die Beschäftigten drei Jahre beim Arbeitgeber tätig waren (bisher: fünf Jahre).
k) Zusatzvorsorge
- Mehr Riester-Grundzulage:
Die Grundzulage für Riester-Sparer wird von 154 Euro pro Jahr auf 175 Euro pro Jahr erhöht. Die Erhöhung der Grundzulage beläuft sich damit auf mehr als 13,5 Prozent. Um die volle Zulagenförderung zu erhalten, muss ein Mindestbeitrag eingezahlt werden, der von den Einkommens- und Familienverhältnissen abhängig ist. - Verbesserungen bei der Abfindung von Kleinbetragsrenten:
Ist der monatliche Rentenanspruch bei einem Riester-Vertrag sehr gering, hat der Anbieter das Recht, diesen Rentenanspruch mit einer Einmalzahlung zu Beginn der Auszahlungsphase abzufinden (sog. Kleinbetragsrentenabfindung). Diese Einmalzahlung wird ab dem 1. Januar 2018 ermäßigt besteuert (entsprechende Anwendung der sogenannten "Fünftelregelung").
Außerdem müssen neu zertifizierte Altersvorsorgeverträge ein Wahlrecht für Riester-Sparer vorsehen, ob die Abfindung einer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase erfolgen soll oder zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres. - Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung:
s.u. Punkt 3.b)
3. Sozialhilfe, Asylbewerberleistungen und Belange behinderter Menschen
a) Neue Regelbedarfe in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
Ab dem 1. Januar 2018 gelten neue Regelbedarfe in der Sozialhilfe:- für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung lebt und für die nicht die RBS 2 gilt: 416 Euro (RBS 1)
- für jede erwachsene Person, wenn sie in einer Wohnung mit einem Ehegatten, Lebenspartner oder sonstigem Partner zusammenlebt: 374 Euro (RBS 2)
- für eine erwachsene Person, die in einer stationären Einrichtung lebt: 332 Euro (RBS 3)
- für Jugendliche vom Beginn des 15. Lebensjahr bis unter 18 Jahre: 316 Euro (RBS 4)
- für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 296 Euro (RBS 5)
- für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 240 Euro (RBS 6)
b) Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Ab 2018 wird Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge (z. B. Riester-Renten oder Betriebsrenten) bei der Berechnung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, sowie der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht mehr voll angerechnet. Damit wird ein wichtiges Signal gesetzt, dass sich die zusätzliche Altersvorsorge in jedem Fall lohnt.Künftig bleibt ein Sockelbetrag von 100 Euro monatlich anrechnungsfrei. Ist das Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge höher als 100 Euro, werden weitere 30 Prozent bis zu einem Höchstbetrag von derzeit 208 Euro (50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 in 2018) nicht angerechnet. Bei einem Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge in Höhe von insgesamt 400 Euro bleibt daher beispielsweise ein Betrag von 190 Euro anrechnungsfrei.
Diese Regelungen gelten auch bei der Berechnung der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt in der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz.
c) Bundesteilhabegesetz (BTHG)
Von den insgesamt vier Reformstufen waren zum 1. Januar 2017 u.a. bereits wichtige Änderungen im Schwerbehindertenrecht in Kraft getreten. Zum 1. Januar 2018 werden die Verbesserungen der zweiten Reformstufe wirksam:- Einführung des neuen Teilhabeplanverfahrens:
Für Menschen mit Behinderungen, die Leistungen von verschiedenen Trägern benötigen, wird das Verfahren zur Inanspruchnahme von Leistungen stark vereinfacht. Mit dem neuen "Teilhabeplanverfahren" ist ein einziger Reha-Antrag ausreichend, um ein umfassendes Prüf- und Entscheidungsverfahren in Gang zu setzen, auch wenn Sozialamt, Integrationsamt, Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit, Unfall-, Kranken- und Pflegekasse für unterschiedliche Leistungen zuständig bleiben. Dafür werden die Regelungen zur Zuständigkeit und zur trägerübergreifenden Zusammenarbeit für alle Behörden, die Leistungen für Menschen mit Behinderungen erbringen (Rehabilitationsträger), gesetzlich definiert. Sind mehrere Rehabilitationsträger beteiligt oder werden unterschiedliche Leistungen beantragt, ist ein gemeinsames Verfahren der Bedarfsfeststellung künftig für alle Rehabilitationsträger verbindlich vorgeschrieben. Mit Zustimmung oder auf Wunsch der Leistungsberechtigten werden zukünftig zusätzlich Fallkonferenzen durchgeführt, in denen der individuelle Unterstützungsbedarf der Antragstellenden beraten wird. Damit wird ab dem 1. Januar 2018 die Partizipation von Menschen mit Behinderungen im Verfahren gestärkt, wenn mehrere Leistungsarten oder Zuständigkeiten in Frage kommen. - Instrumente zur Bedarfsermittlung:
Zur einheitlichen und überprüfbaren Ermittlung des individuellen Rehabilitationsbedarfs werden alle Rehabilitationsträger ab dem 1. Januar 2018 außerdem verpflichtet, systematische Arbeitsprozesse und standardisierte Arbeitsmittel (Instrumente) zu verwenden, die eine individuelle und funktionsbezogene Bedarfsermittlung gewährleisten und weitere gesetzlich definierte Mindeststandards erfüllen müssen. - Benennung von Ansprechstellen:
Alle Rehabilitationsträger müssen ab dem 1. Januar 2018 Ansprechstellen benennen, die barrierefreie Informationen zur Inanspruchnahme von Leistungen und zu Beratungsangeboten für Antragsteller, Arbeitgeber und andere Behörden bereitstellen. Damit wird der Zugang zu den Rehabilitationsträgern deutlich vereinfacht. Aufgrund der Verpflichtung der Ansprechstellen, sich untereinander über Zuständigkeitsgrenzen hinweg zu vernetzen, ist es zukünftig nicht mehr entscheidend, ob man die "richtige" Behörde anspricht. - Teilhabeverfahrensbericht:
Die Rehabilitationsträger sind ab dem 1. Januar 2018 verpflichtet, eine gemeinsame Statistik über die Erbringung von Rehabilitationsleistungen sowie die Anzahl und die Dauer der Verwaltungsverfahren zu erstellen. Der Teilhabeverfahrensbericht wird auf Grundlage dieser Statistik jährlich veröffentlicht, erstmals im Jahr 2019. - Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung:
Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurden im neuen § 32 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) die gesetzlichen Voraussetzungen für ein unentgeltliches, allen Menschen mit (drohenden) Behinderungen und ihren Angehörigen offenstehendes und Orientierung gebendes Angebot zur Beratung über Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe geschaffen. - Eingliederungshilfe - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Gesamtplanverfahren:
Im Rahmen der Eingliederungshilfe treten zum 1. Januar 2018 vorgezogene Verbesserungen im Bereich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (im SGB XII) in Kraft. Durch die Zulassung anderer Leistungsanbieter und die Einführung des Budgets für Arbeit werden die Beschäftigungsangebote anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen ergänzt.
Im Übrigen treten die Neuregelungen der Eingliederungshilfe grundsätzlich zum 1. Januar 2020 in Kraft.
d) Erläuterungen von Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken
Ab dem 1. Januar 2018 tritt eine Änderung des § 11 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG) in Kraft: Die Bundesbehörden sollen dann Menschen mit geistigen und seelischen Behinderungen Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke auf Anforderung in einfacher, verständlicher Weise erklären, wenn nötig auch in Form einer schriftlichen Übertragung in Leichte Sprache.Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts (in Kraft seit 27. Juli 2016), mit dem das BGG im Kern novelliert worden ist, war mit der bisherigen Regelung des § 11 bereits eine Grundlage zur Stärkung der Leichten Sprache in das BGG eingefügt worden: Bis zum Inkrafttreten der Erweiterung umfasste die Regelung zunächst, dass die Behörden des Bundes vermehrt Informationen in Leichter Sprache bereitstellen sollen, und die Bundesregierung darauf hinwirkt, dass Behörden die Leichte Sprache stärker einsetzen und ihre Kompetenzen für das Verfassen von Texten in Leichter Sprache auf- und ausgebaut werden.
Quelle: Pressemitteilung des BMAS 14.12.2017
Donnerstag, 19. Oktober 2017
Verkehrsunfall/Kaskoschaden immer sofort der Versicherung anzeigen
sonst droht der Verlust des Versicherungsschutzes und man muss seinen Schaden selbst tragen.
Ein Autofahrer hatte seinen Schaden erst später als sechs Monate nach dem Unfall angezeigt.
Dies war zu spät, meinte die Versicherung, verweigerte die Zahlung und behielt Recht. Oberlandesgericht Hamm 21.6.2017 Az 20 U 42/17
Ein Autofahrer hatte seinen Schaden erst später als sechs Monate nach dem Unfall angezeigt.
Dies war zu spät, meinte die Versicherung, verweigerte die Zahlung und behielt Recht. Oberlandesgericht Hamm 21.6.2017 Az 20 U 42/17
Vermieter muss haushaltsnahe Dienstleistungen für das Finanzamt bescheinigen
Durch eine Klausel in einem vorgefertigten Mietervertrag hatte sich eine Vermieter davon befreit, dem Mieter auf Verlangen eine Bescheinigung über haushaltsnahe Dienstleistungen für das Finanzamt zu erteilen.
Hintergrund: Nach § 35a Einkommensteuergesetz können die mit Einkommensteuern belastete Bürger Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen teilweise geltend machen. Die Aufwendungen mindern dann das zu versteuernde Einkommen. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind zBsp. Reparaturen von Handwerkern oder Aufwendungen für Reinigung oder Grünpflege.
Das Landgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 18.10.2017 Az 18 S 339/16 die Klausel für unwirksam gehalten und den Vermieter verpflichtet, die in der Nebenkostenabrechnung enthaltenen haushaltsnahen Dienstleistungen gesondert aufzuführen.
Hintergrund: Nach § 35a Einkommensteuergesetz können die mit Einkommensteuern belastete Bürger Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen teilweise geltend machen. Die Aufwendungen mindern dann das zu versteuernde Einkommen. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind zBsp. Reparaturen von Handwerkern oder Aufwendungen für Reinigung oder Grünpflege.
Das Landgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 18.10.2017 Az 18 S 339/16 die Klausel für unwirksam gehalten und den Vermieter verpflichtet, die in der Nebenkostenabrechnung enthaltenen haushaltsnahen Dienstleistungen gesondert aufzuführen.
Dienstag, 17. Oktober 2017
Kaffee und Brötchen vom Chef muss der Arbeitnehmer nicht versteuern
Ein Softwareunternehmen bestellte für seine 80 Mitarbeiter und Kunden täglich ca. 150 Brötchen, Laugenstange, Käse und andere Brötchen. Aufschnitt und sonstiger Brotbelag wurde nicht zur Verfügung gestellt. Diese standen in der Kantine auf dem Buffet zum Verzehr. Außerdem konnten die Mitarbeiter ganztägig sich am Automaten mit Heißgetränken wie Kaffee versorgen.
Das Finanzamt meinte es handele sich hier um ein kostenloses Frühstück und rechnete einen Sachbezug in Höhe von 1,50 bis 1,57 EUR je Mitarbeiter und Arbeitstag.
Das Finanzgericht Münster Urteil vom 2.10.2017 Az 11 K 4108/14 entschied nun, dass sich nicht um Frühstück handelt, sondern um einen Sachbezug in Form von "Kost" i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 1 EStG und daher steuerfrei sei.
Das Finanzamt meinte es handele sich hier um ein kostenloses Frühstück und rechnete einen Sachbezug in Höhe von 1,50 bis 1,57 EUR je Mitarbeiter und Arbeitstag.
Das Finanzgericht Münster Urteil vom 2.10.2017 Az 11 K 4108/14 entschied nun, dass sich nicht um Frühstück handelt, sondern um einen Sachbezug in Form von "Kost" i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 1 EStG und daher steuerfrei sei.
Dienstag, 10. Oktober 2017
Krankenkassen müssen eine Borreliosebehandlung in der Türkei nicht zahlen
Ein 40jähriger Mann mit türkischen Wurzeln ließ sich wegen einer Borreliose in der Türkei behandeln und schickte die Rechnungen über ca. 860 EUR an seine Krankenkasse. Diese weigerte sich die Kosten zu übernehmen. Auch die nachfolgende Klage vor dem Sozialgericht und die Berufung vor dem Landessozialgericht waren erfolglos. Eine Auslandskrankenbehandlung muss nur im Notfall und bei einer vorigen Zustimmung der Krankenkasse durch diese bezahlt werden. Außerdem hätte die Behandlung ebenso gut in Deutschland erfolgen können. Mit dem Einwand des Mannes er habe erst durch die Behandlung in der Türkei eine wesentliche Linderung seiner Schmerzen erfahren wurde er nicht gehört. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom 9.10.2017
Wann hat man Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Behandlung im Ausland?
Es kommt darauf an, ob die Behandlung im Raum der EU (europäische Union) oder im sonstigen Ausland erfolgt. Bei Besitz einer europäischen Versicherungskarte kann bei einem vorübergehenden Aufenthalt eine notwendige, nicht aufschiebbare, Behandlung handeln, zBsp. die Behandlung wegen einer chronischen Erkrankung wie Diabetes.
Mit einigen Staaten außerhalb der EU bestehen Sozialversicherungsabkommen. Hier sollte man sich bei seiner Krankenkasse erkundigen.
In Notfällen erfolgt die Kostenübernahme grundsätzlich nur dann, wenn man nachweisen kann, dass man keine privaten Auslandskrankenversicherung abschließen kann.
Wann hat man Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Behandlung im Ausland?
Es kommt darauf an, ob die Behandlung im Raum der EU (europäische Union) oder im sonstigen Ausland erfolgt. Bei Besitz einer europäischen Versicherungskarte kann bei einem vorübergehenden Aufenthalt eine notwendige, nicht aufschiebbare, Behandlung handeln, zBsp. die Behandlung wegen einer chronischen Erkrankung wie Diabetes.
Mit einigen Staaten außerhalb der EU bestehen Sozialversicherungsabkommen. Hier sollte man sich bei seiner Krankenkasse erkundigen.
In Notfällen erfolgt die Kostenübernahme grundsätzlich nur dann, wenn man nachweisen kann, dass man keine privaten Auslandskrankenversicherung abschließen kann.
Mittwoch, 4. Oktober 2017
Auch für ehrenamtliche Redakteure muss man Künstlersozialabgaben zahlen
Die Landesärztekammer Mecklenburg-Vorpommern gibt ein "Ärzteblatt/Mitgliedzeitschrift" heraus, die von sechs ehrenamtlich tätigen Ärzten betreut wird und die auch die Artikel verfassen. Die Ärzte erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung sondern lediglich eine Aufwandsentschädigung. Hinsichtlich der gezahlten Aufwandsentschädigung wurde die Ärztekammer zur Zahlung von Künstlersozialabgaben herangezogen. Die Heranziehung sei rechtmäßig entschied nun das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 28.9.2017
Kein Kindergeld für Kinder im Ausland
Ein Vater, der in Deutschland Hartz IV bezog wollte für sein Kind, dass bei seiner Mutter in Großbritannien lebt, Kindergeld erhalten. Ein Anspruch auf Kindergeld bestehe nicht, weil maßgeblicher Wohnort des Kindes hier nicht Deutschland sein, so dass vorrangig Leistungen aus Großbritannien in Anspruch genommen werden müssen, entschied das Finanzgericht Kiel 2.10.2017
Montag, 25. September 2017
Samstag ist Arbeitstag in Krankenhäusern
die an den Tarifvertrag im öffentlichen Dienst gebunden sind, entschied jetzt das Bundessozialgericht 20.9.2017 6 AZR 143/16
Hitlers "Mein Kampf" lesen kann den Job kosten
Ein Mitarbeiter des Berliner Bezirksamtes Mitte hatte während seiner Arbeitszeit das Buch von Adorf Hitler "Mein Kampf" (Originalausgabe mit Hakenkreuz drauf) gelesen und war vom Bezirksamt gekündigt worden. Die Kündigung hatte bestand. LAG Berlin Brandenburg 10 Sa 899/17
Beitragsbemessung in der Sozialversicherung ab Januar 2018
Die neue Rechengrößenverordnung ist raus. Weiteres auf der Seite des Bundesministerums
Freitag, 22. September 2017
Norkosearzt im Krankenhaus meist Arbeitnehmer
Ob jemand Arbeitnehmer oder als Selbstständiger arbeitet ist häufig umstritten. Bei einem Selbstständigen besteht in der Regel keine Sozialversicherungspflicht, so dass der Auftraggeber und auch der Auftragnehmer (Selbstständiger) Geld sparen.
Die Arbeitsvertragsparteien versuchen daher häufig den Status als Arbeitnehmer zu umgehen.
Eine Narkosearzt = Anästhesist der in einem Krankenhaus tätig ist, wird, weil er in die Arbeitsorganisation des Krankenhauses eingegliedert ist, in der Regel Arbeitnehmer und damit in der Sozialversicherung versicherungspflichtig sein. LSG Hessen L 1 KR 394/15
Die Arbeitsvertragsparteien versuchen daher häufig den Status als Arbeitnehmer zu umgehen.
Eine Narkosearzt = Anästhesist der in einem Krankenhaus tätig ist, wird, weil er in die Arbeitsorganisation des Krankenhauses eingegliedert ist, in der Regel Arbeitnehmer und damit in der Sozialversicherung versicherungspflichtig sein. LSG Hessen L 1 KR 394/15
Cannabis auf Rezept?
Die Kosten für eine Cannabistherapie = Hasch wird nur dann von der Krankenkasse übernommen, wenn keine anderweitige Therapiemöglichkeit besteht, entschied das Sozialgericht Düsseldorf Az. S 27 KR 698/17 ER.
Pflegebranche neuer Mindestlohn ab 2018
AM 1.November 2017 tritt die Pflegemindestlohnverordnung in Kraft. Ab dem 1. Januar 2018 erhalten Mitarbeiter in der Pflege mehr Geld, wenn sie bisher nur nach Mindestlohn bezahlt wurden. Wer bisher nach Tarif bezahlt wurde, und/oder als Fachkraft mehr verdiente ist, hiervon nicht betroffen.
alte Bundesländer und Berlin | neue Bundesländer | |||
---|---|---|---|---|
Höhe | Steigerung1 | Höhe | Stiegerung1 | |
ab 1.11.2017 | 10,20 € | - | 9,50 € | - |
ab 1.1.2018 | 10,55 € | 3,4 % | 10,05 € | 5,8 % |
ab 1.1.2019 | 11,05 € | 4,7 % | 10,55 € | 5,0 % |
ab 1.1.2020 | 11,35 € | 2,7 % | 10,85 € | 2,8 % |
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