Ein 40jähriger Mann mit türkischen Wurzeln ließ sich wegen einer Borreliose in der Türkei behandeln und schickte die Rechnungen über ca. 860 EUR an seine Krankenkasse. Diese weigerte sich die Kosten zu übernehmen. Auch die nachfolgende Klage vor dem Sozialgericht und die Berufung vor dem Landessozialgericht waren erfolglos. Eine Auslandskrankenbehandlung muss nur im Notfall und bei einer vorigen Zustimmung der Krankenkasse durch diese bezahlt werden. Außerdem hätte die Behandlung ebenso gut in Deutschland erfolgen können. Mit dem Einwand des Mannes er habe erst durch die Behandlung in der Türkei eine wesentliche Linderung seiner Schmerzen erfahren wurde er nicht gehört. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom 9.10.2017
Wann hat man Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Behandlung im Ausland?
Es kommt darauf an, ob die Behandlung im Raum der EU (europäische Union) oder im sonstigen Ausland erfolgt. Bei Besitz einer europäischen Versicherungskarte kann bei einem vorübergehenden Aufenthalt eine notwendige, nicht aufschiebbare, Behandlung handeln, zBsp. die Behandlung wegen einer chronischen Erkrankung wie Diabetes.
Mit einigen Staaten außerhalb der EU bestehen Sozialversicherungsabkommen. Hier sollte man sich bei seiner Krankenkasse erkundigen.
In Notfällen erfolgt die Kostenübernahme grundsätzlich nur dann, wenn man nachweisen kann, dass man keine privaten Auslandskrankenversicherung abschließen kann.
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