29.11.2013
Landessozialgericht:
Ausnahmsloser Leistungsausschluss für arbeitsuchende EU-Bürger europarechtswidrig.
Essen. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat erneut in
einem Berufungsverfahren über den Anspruch rumänischer Staatsangehöriger
auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz IV")
entschieden.
Die Kläger, eine rumänisches Familie mit einem Kind, wohnen seit 2009
in Gelsenkirchen und lebten zunächst von dem Erlös aus dem Verkauf von
Obdachlosenzeitschriften und von Kindergeld. Das beklagte Jobcenter
lehnte den im November 2010 gestellten Antrag mit der Begründung ab,
Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem
Zweck der Arbeitssuche ergebe, könnten keine Grundsicherungsleistungen
erhalten. Diesen im Gesetz enthaltenen Leistungsausschluss (§ 7 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch II) sieht der 6. Senat des
Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen unter dem Vorsitz des
Vizepräsidenten des Landessozialgerichts Martin Löns als
europarechtswidrig an. Das Gericht hat das klageabweisende Urteil des
Sozialgerichts Gelsenkirchen aufgehoben und die beantragten Leistungen
zuerkannt. Es ist - insofern noch weitergehend als frühere
Entscheidungen anderer Senate des Landessozialgerichts - der Auffassung,
der Leistungsausschluss in dieser ausnahmslosen Automatik widerspreche
dem zwischen den EU-Staaten vereinbarten gesetzlich wirksamen
Gleichbehandlungsgebot (Art. 4 Verordnung EU 883/2004). Soweit die
sogenannte Unionsbürgerrichtlinie (Richtlinie 2004/38) den
Mitgliedstaaten erlaube, einschränkende Regelungen zur Vermeidung von
sogenanntem Sozialtourismus vorzusehen, sei dies nicht in dieser im
Sozialgesetzbuch II enthaltenen unbedingten und umfassenden Form
möglich. Die Richtlinie verlange eine bestimmte Solidarität des
aufnehmenden Staates Deutschland mit den anderen Mitgliedstaaten. Das
erfordere unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit Regelungen,
wonach abhängig von den individuellen Umständen Leistungen im Einzelfall
jedenfalls ausnahmsweise möglich sein müssen. In dieser Auffassung
sieht sich der Senat durch die neueste Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs bestätigt (EuGH Urteil vom 19.09.2013 C-140/12).
Wegen dieser Grundsatzfragen, die nicht nur die neuen Unionsbürger
aus Rumänien und Bulgarien, sondern im Grundsatz alle EU-Bürger
betreffen, hat der Senat die Revision zugelassen. (Urteil vom 28.11.2013
- L 6 AS 130/13).
justiz-online nrw
In meinem Blog erfahren Sie das Neueste aus dem Arbeits- und Sozialrecht. Rechtsprechung, Gesetzgebung und Literatur
Samstag, 30. November 2013
Selbständige Hartz IV-Aufstockerin hat kein Anspruch auf Ayurveda-Praktikum in Fernost
Jobcenter muss Reisekosten bei Einkommensermittlung nicht gewinnmindernd berücksichtigen:
Eine
selbständige Ayurveda- und Yogalehrerin, die ergänzend Hartz IV
bezieht, muss so wirtschaften, dass sie ihren Lebensunterhalt möglichst
allein decken kann. Sie hat ihre Betriebsausgaben auf das Notwendige zu
beschränken. Ein siebenwöchiges Praktikum in einem Ayurveda-Ressort in
Sri Lanka fällt nicht darunter, selbst wenn es der Fortbildung
dient. Das Jobcenter muss die Reisekosten bei der Einkommensermittlung
nicht gewinnmindernd berücksichtigen. Dies entschied das Sozialgericht
Berlin.
Bei weitem nicht alle Hartz IV-Empfänger sind arbeitslos
.
Viele beziehen nur deshalb "aufstockend" ALG II, weil ihr Einkommen den
Bedarf nicht deckt. Dazu gehören auch Selbständige, die z. B. mit einem
Kleinbetrieb oder in der Anfangsphase nicht genügend verdienen. Häufig
kommt es zum Streit um die Frage, wie hoch die tatsächlichen Einnahmen waren und welche Ausgaben bei der Gewinnermittlung in Abzug zu bringen sind.
Jobcenter bewilligt Leistungen zunächst nur vorläufig
Im
zugrunde liegenden Streitfall arbeitete die Klägerin aus
Berlin-Neukölln selbständig als Yogalehrerin und "Ayurveda-Coach". Für
den Zeitraum April bis September 2008 bewilligte ihr das beklagte Jobcenter Berlin-Neukölln Leistungen
zunächst nur vorläufig, weil noch unklar war, wie viel sie mit ihrer Tätigkeit letztendlich verdienen würde.
Jobcenter erkennt Kosten für Flugreise nach Sri-Lanka nicht an
Im März 2009 legte die Klägerin eine Übersicht über
ihre tatsächlichen Einkünfte und Ausgaben im Bewilligungszeitraum vor.
Der Beklagte berechnete den Anspruch
daraufhin neu, wobei er die Ausgabenposition für eine Flugreise nach
Sri-Lanka im Februar 2008 (854 Euro) nicht anerkannte. Insgesamt kam er
auf einen monatlichen Betriebsgewinn von 276 Euro und forderte die
Erstattung von 627 Euro zuviel gezahlter Hartz IV-Leistungen.
Klägerin sieht in Reisekosten notwendige Betriebsausgaben
Mit
ihrer im Juni 2012 erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, dass
die Reisekosten eine notwendige Betriebsausgabe gewesen seien, die ihren Gewinn
gemindert habe. Sie sei nach Sri Lanka gereist, um dort für sieben
Wochen ein Praktikum in einem Ayurveda-Kur-Ressort zu absolvieren. Bei
freier Kost und Logis habe sie in authentischer Umgebung die
Heilmethoden einheimischer Ayurvedaärzte kennengelernt und hierfür auch
eine Praktikumsbescheinigung erhalten.
Leistungsberechtigte müssen sämtliche Möglichkeiten zur Verringerung der Hilfebedürftigkeit ausschöpfen
Das
Sozialgericht Berlin wies die Klage nach mündlicher Verhandlung ab. Für
die Einkommensermittlung Selbständiger sei laut Gesetz der
Betriebsgewinn zu ermitteln, also
die Differenz von tatsächlichen Betriebseinnahmen und Ausgaben. Dabei
sei zu berücksichtigen, dass Leistungsberechtigte sämtliche
Möglichkeiten ausschöpfen müssen, um ihre Hilfebedürftigkeit zu
verringern. Anzuerkennen seien daher nur notwendige, unvermeidbare
Ausgaben, die den Lebensumständen eines Leistungsempfängers nicht
offensichtlich widersprächen. Steuerrechtliche Vorschriften seien
unbeachtlich.
Positiver Effekte der Fortbildung kann Nachteile der sich daraus ergebenden Umsatzeinbußen nicht aufwiegen
Gemessen hieran stünden Nutzen und Kosten der Reise
in keinem angemessenen Verhältnis. Die Reise sei zwar betrieblich
veranlasst, jedoch nicht notwendig gewesen. Die Reisekosten von 854 Euro
hätten allein bereits 20 % des Betriebsumsatzes ausgemacht. Ohne die
Kosten wäre der Gewinn doppelt so hoch gewesen. Zudem habe die Klägerin
während des Praktikums sieben Wochen lang keinen Umsatz erwirtschaften
können. Die positiven Effekte der Fortbildung könnten diese Nachteile
nicht aufwiegen. Eine messbare Erhöhung der Umsätze, zum Beispiel durch
einen höheren Bekanntheitsgrad der Klägerin am Markt, sei nicht zu
erwarten. Die Praktikumsbescheinigung könne auch nicht - anders als ein anerkanntes Zertifikat – werbewirksam eingesetzt werden.
Die
Regelungen zur Einkommensanregelung finden sich in den §§ 11 ff.
Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB
II).
Sie werden ergänzt durch die Arbeitslosengeld II- Verordnung (ALG II-V).
§ 3 Abs. 1 ALG II-V:
"Bei
der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb
oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen
[...]"
§ 3 Abs. 2 ALG II-V:
"Zur Berechnung des
Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum
tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben [...] abzusetzen."
§ 3 Abs. 3 ALG II-V:
"Tatsächliche
Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder
teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen
während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende
entsprechen."
Quelle: SG Berlin S 157 AS 16471/12 Urteil vom 07.11.2013 kostenlose-urteile.de
uristische
Niederlage für die Stadt: Das Landessozialgericht hat in einem Urteil
die bisherigen Mietobergrenzen für Hartz-IV-Haushalte gekippt. Essens
Sozialdezernent Renzel befürchtet nun: „Das kann uns einen zweistelligen
Millionen-Betrag kosten“.
Die Stadt Essen muss möglicherweise die Mietobergrenzen für Hartz-IV-Haushalte und Sozialhilfeempfänger deutlich anheben. Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichtes Essen hervor. In dem am Donnerstag vor dem 7. Senat verhandelten Fall hatte eine Essenerin gegen die bisherige Praxis des städtischen Jobcenters geklagt und Recht bekommen. Demnach darf die Stadt bei der Berechnung der Mietobergrenzen nicht nur die Nettokaltmiete zu Grunde legen sondern muss die kalten Nebenkosten – alle Betriebskosten ohne Heizung – mit einbeziehen.
Stadt Essen drohen höhere Ausgaben für Sozialmieten | WAZ.de - Lesen Sie mehr auf:
http://www.derwesten.de/staedte/essen/stadt-essen-drohen-hoehere-ausgaben-fuer-sozialmieten-id8714580.html#plx222282917
Die Stadt Essen muss möglicherweise die Mietobergrenzen für Hartz-IV-Haushalte und Sozialhilfeempfänger deutlich anheben. Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichtes Essen hervor. In dem am Donnerstag vor dem 7. Senat verhandelten Fall hatte eine Essenerin gegen die bisherige Praxis des städtischen Jobcenters geklagt und Recht bekommen. Demnach darf die Stadt bei der Berechnung der Mietobergrenzen nicht nur die Nettokaltmiete zu Grunde legen sondern muss die kalten Nebenkosten – alle Betriebskosten ohne Heizung – mit einbeziehen.
Stadt Essen drohen höhere Ausgaben für Sozialmieten | WAZ.de - Lesen Sie mehr auf:
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Hartz IV: Stadt Essen drohen höhere Ausgaben für Sozialmieten
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Hartz IV
Stadt Essen drohen höhere Ausgaben für Sozialmieten
29.11.2013 | 08:00 Uhr
Stadt Essen drohen höhere Ausgaben für Sozialmieten
Eine Schlange vor dem Jobcenter am Berliner Platz.Foto: Klaus Micke
Essen. Juristische Niederlage für die Stadt: Das Landessozialgericht hat in einem Urteil die bisherigen Mietobergrenzen für Hartz-IV-Haushalte gekippt. Essens Sozialdezernent Renzel befürchtet nun: „Das kann uns einen zweistelligen Millionen-Betrag kosten“.
Die Stadt Essen muss möglicherweise die Mietobergrenzen für Hartz-IV-Haushalte und Sozialhilfeempfänger deutlich anheben. Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichtes Essen hervor. In dem am Donnerstag vor dem 7. Senat verhandelten Fall hatte eine Essenerin gegen die bisherige Praxis des städtischen Jobcenters geklagt und Recht bekommen. Demnach darf die Stadt bei der Berechnung der Mietobergrenzen nicht nur die Nettokaltmiete zu Grunde legen sondern muss die kalten Nebenkosten – alle Betriebskosten ohne Heizung – mit einbeziehen.
„Es besteht die Gefahr, dass uns das Urteil einen höheren zweistelligen Millionenbetrag kostet“, sagte Sozialdezernent Peter Renzel. Das Gericht hatte eine Revision vor dem Bundessozialgericht nicht zugelassen. Die Stadt werde aber eine Nichtzulassungsklage prüfen, kündigte Renzel an. Bis das Urteil nicht schriftlich vorliegt, werde Essen an den Tabellen der Mietobergrenzen nichts verändern.
4,61 Euro Grundmiete bestätigt
Bislang geht die Stadt bei der Berechnung der Mietobergrenze allein von einer Grundmiete in Höhe von 4,61 Euro pro Quadratmeter aus. Bei einem Ein-Personen-Haushalt, dem rechnerisch nicht mehr als 50 Quadratmeter zustehen, liegt die bisherige Mietobergrenze bei 230,50 Euro. Bei einem Zwei-Personen-Haushalt (max. 65 qm) sind es 299,65 Euro.
In dem verhandelten Fall verlangte das Gericht von der Stadt, die kalten Nebenkosten miteinzubeziehen. Da Essen aber keinen Betriebskostenspiegel hat, ist das Gericht vom NRW-Durchschnittswert ausgegangen und der liegt bei 1,94 Euro pro Quadratmeter. Somit steigt der Quadratmeterpreis auf 6,55 Euro. Für Renzel ist diese Herangehensweise völlig unverständlich: „1,94 Euro sind für Essen viel zu hoch angesetzt.“ Er kündigte an, dass die Stadt so schnell wie möglich einen Betriebskostenspiegel aufstellen werde.
Mehr Spielraum bei der Wohnungssuche
Mit der Anhebung der Mietobergrenzen erhalten die Hartz-IV-Haushalte und Sozialhilfeempfänger nicht automatisch mehr Miete, möglicherweise aber können sie nun in eine größere Wohnung umziehen und bleiben trotzdem unterhalb der Mietobergrenze. „Das Urteil gibt den Betroffenen mehr Spielraum“, sagte Anwalt Jan Häußler. Denn wer niedrigere Nebenkosten als der angesetzte Betrag hat, kann sich nun eine Wohnung mit einer höheren Grundmiete leisten. Renzel warnte: „Wir werden das dann zu viel gezahlte Geld bei den Nebenkosten aber wieder zurückfordern.“
Wie viele der 44.000 Essener Hartz-IV-Haushalte und rund 7500 Sozialhilfeempfänger das Urteil nutzen, ist unklar. „Es wird ein schleichender Prozess“, so Renzel.
Janet Lindgens
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29.11.2013 | 08:00 Uhr
Stadt Essen drohen höhere Ausgaben für Sozialmieten
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4,61 Euro Grundmiete bestätigt
Bislang geht die Stadt bei der Berechnung der Mietobergrenze allein von einer Grundmiete in Höhe von 4,61 Euro pro Quadratmeter aus. Bei einem Ein-Personen-Haushalt, dem rechnerisch nicht mehr als 50 Quadratmeter zustehen, liegt die bisherige Mietobergrenze bei 230,50 Euro. Bei einem Zwei-Personen-Haushalt (max. 65 qm) sind es 299,65 Euro.
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Stadt Essen drohen höhere Ausgaben für Sozialmieten | WAZ.de - Lesen Sie mehr auf:
http://www.derwesten.de/staedte/essen/stadt-essen-drohen-hoehere-ausgaben-fuer-sozialmieten-id8714580.html#plx1752860196
Die Stadt
Essen muss möglicherweise die Mietobergrenzen für Hartz-IV-Haushalte und
Sozialhilfeempfänger deutlich anheben. Das geht aus einem Urteil des
Landessozialgerichtes Essen hervor. In dem am Donnerstag vor dem 7.
Senat verhandelten Fall hatte eine Essenerin gegen die bisherige Praxis
des städtischen Jobcenters geklagt und Recht bekommen. Demnach darf die
Stadt bei der Berechnung der Mietobergrenzen nicht nur die
Nettokaltmiete zu Grunde legen sondern muss die kalten Nebenkosten –
alle Betriebskosten ohne Heizung – mit einbeziehen.
„Es besteht die Gefahr, dass uns das Urteil einen höheren zweistelligen Millionenbetrag kostet“, sagte Sozialdezernent Peter Renzel. Das Gericht hatte eine Revision vor dem Bundessozialgericht nicht zugelassen. Die Stadt werde aber eine Nichtzulassungsklage prüfen, kündigte Renzel an. Bis das Urteil nicht schriftlich vorliegt, werde Essen an den Tabellen der Mietobergrenzen nichts verändern.
4,61 Euro Grundmiete bestätigt
Bislang geht die Stadt bei der Berechnung der Mietobergrenze allein von einer Grundmiete in Höhe von 4,61 Euro pro Quadratmeter aus. Bei einem Ein-Personen-Haushalt, dem rechnerisch nicht mehr als 50 Quadratmeter zustehen, liegt die bisherige Mietobergrenze bei 230,50 Euro. Bei einem Zwei-Personen-Haushalt (max. 65 qm) sind es 299,65 Euro.
In dem verhandelten Fall verlangte das Gericht von der Stadt, die kalten Nebenkosten miteinzubeziehen. Da Essen aber keinen Betriebskostenspiegel hat, ist das Gericht vom NRW-Durchschnittswert ausgegangen und der liegt bei 1,94 Euro pro Quadratmeter. Somit steigt der Quadratmeterpreis auf 6,55 Euro. Für Renzel ist diese Herangehensweise völlig unverständlich: „1,94 Euro sind für Essen viel zu hoch angesetzt.“ Er kündigte an, dass die Stadt so schnell wie möglich einen Betriebskostenspiegel aufstellen werde.
Mehr Spielraum bei der Wohnungssuche
Mit der Anhebung der Mietobergrenzen erhalten die Hartz-IV-Haushalte und Sozialhilfeempfänger nicht automatisch mehr Miete, möglicherweise aber können sie nun in eine größere Wohnung umziehen und bleiben trotzdem unterhalb der Mietobergrenze. „Das Urteil gibt den Betroffenen mehr Spielraum“, sagte Anwalt Jan Häußler. Denn wer niedrigere Nebenkosten als der angesetzte Betrag hat, kann sich nun eine Wohnung mit einer höheren Grundmiete leisten. Renzel warnte: „Wir werden das dann zu viel gezahlte Geld bei den Nebenkosten aber wieder zurückfordern.“
Wie viele der 44.000 Essener Hartz-IV-Haushalte und rund 7500 Sozialhilfeempfänger das Urteil nutzen, ist unklar. „Es wird ein schleichender Prozess“, so Renzel.
Stadt Essen drohen höhere Ausgaben für Sozialmieten | WAZ.de - Lesen Sie mehr auf:
http://www.derwesten.de/staedte/essen/stadt-essen-drohen-hoehere-ausgaben-fuer-sozialmieten-id8714580.html#plx1016695983
„Es besteht die Gefahr, dass uns das Urteil einen höheren zweistelligen Millionenbetrag kostet“, sagte Sozialdezernent Peter Renzel. Das Gericht hatte eine Revision vor dem Bundessozialgericht nicht zugelassen. Die Stadt werde aber eine Nichtzulassungsklage prüfen, kündigte Renzel an. Bis das Urteil nicht schriftlich vorliegt, werde Essen an den Tabellen der Mietobergrenzen nichts verändern.
4,61 Euro Grundmiete bestätigt
Bislang geht die Stadt bei der Berechnung der Mietobergrenze allein von einer Grundmiete in Höhe von 4,61 Euro pro Quadratmeter aus. Bei einem Ein-Personen-Haushalt, dem rechnerisch nicht mehr als 50 Quadratmeter zustehen, liegt die bisherige Mietobergrenze bei 230,50 Euro. Bei einem Zwei-Personen-Haushalt (max. 65 qm) sind es 299,65 Euro.
In dem verhandelten Fall verlangte das Gericht von der Stadt, die kalten Nebenkosten miteinzubeziehen. Da Essen aber keinen Betriebskostenspiegel hat, ist das Gericht vom NRW-Durchschnittswert ausgegangen und der liegt bei 1,94 Euro pro Quadratmeter. Somit steigt der Quadratmeterpreis auf 6,55 Euro. Für Renzel ist diese Herangehensweise völlig unverständlich: „1,94 Euro sind für Essen viel zu hoch angesetzt.“ Er kündigte an, dass die Stadt so schnell wie möglich einen Betriebskostenspiegel aufstellen werde.
Mehr Spielraum bei der Wohnungssuche
Mit der Anhebung der Mietobergrenzen erhalten die Hartz-IV-Haushalte und Sozialhilfeempfänger nicht automatisch mehr Miete, möglicherweise aber können sie nun in eine größere Wohnung umziehen und bleiben trotzdem unterhalb der Mietobergrenze. „Das Urteil gibt den Betroffenen mehr Spielraum“, sagte Anwalt Jan Häußler. Denn wer niedrigere Nebenkosten als der angesetzte Betrag hat, kann sich nun eine Wohnung mit einer höheren Grundmiete leisten. Renzel warnte: „Wir werden das dann zu viel gezahlte Geld bei den Nebenkosten aber wieder zurückfordern.“
Wie viele der 44.000 Essener Hartz-IV-Haushalte und rund 7500 Sozialhilfeempfänger das Urteil nutzen, ist unklar. „Es wird ein schleichender Prozess“, so Renzel.
Stadt Essen drohen höhere Ausgaben für Sozialmieten | WAZ.de - Lesen Sie mehr auf:
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Juristische
Niederlage für die Stadt: Das Landessozialgericht hat in einem Urteil
die bisherigen Mietobergrenzen für Hartz-IV-Haushalte gekippt. Essens
Sozialdezernent Renzel befürchtet nun: „Das kann uns einen zweistelligen
Millionen-Betrag kosten“.
Die Stadt Essen muss möglicherweise die Mietobergrenzen für Hartz-IV-Haushalte und Sozialhilfeempfänger deutlich anheben. Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichtes Essen hervor. In dem am Donnerstag vor dem 7. Senat verhandelten Fall hatte eine Essenerin gegen die bisherige Praxis des städtischen Jobcenters geklagt und Recht bekommen. Demnach darf die Stadt bei der Berechnung der Mietobergrenzen nicht nur die Nettokaltmiete zu Grunde legen sondern muss die kalten Nebenkosten – alle Betriebskosten ohne Heizung – mit einbeziehen.
„Es besteht die Gefahr, dass uns das Urteil einen höheren zweistelligen Millionenbetrag kostet“, sagte Sozialdezernent Peter Renzel. Das Gericht hatte eine Revision vor dem Bundessozialgericht nicht zugelassen. Die Stadt werde aber eine Nichtzulassungsklage prüfen, kündigte Renzel an. Bis das Urteil nicht schriftlich vorliegt, werde Essen an den Tabellen der Mietobergrenzen nichts verändern.
4,61 Euro Grundmiete bestätigt
Bislang geht die Stadt bei der Berechnung der Mietobergrenze allein von einer Grundmiete in Höhe von 4,61 Euro pro Quadratmeter aus. Bei einem Ein-Personen-Haushalt, dem rechnerisch nicht mehr als 50 Quadratmeter zustehen, liegt die bisherige Mietobergrenze bei 230,50 Euro. Bei einem Zwei-Personen-Haushalt (max. 65 qm) sind es 299,65 Euro.
In dem verhandelten Fall verlangte das Gericht von der Stadt, die kalten Nebenkosten miteinzubeziehen. Da Essen aber keinen Betriebskostenspiegel hat, ist das Gericht vom NRW-Durchschnittswert ausgegangen und der liegt bei 1,94 Euro pro Quadratmeter. Somit steigt der Quadratmeterpreis auf 6,55 Euro. Für Renzel ist diese Herangehensweise völlig unverständlich: „1,94 Euro sind für Essen viel zu hoch angesetzt.“ Er kündigte an, dass die Stadt so schnell wie möglich einen Betriebskostenspiegel aufstellen werde.
Mehr Spielraum bei der Wohnungssuche
Mit der Anhebung der Mietobergrenzen erhalten die Hartz-IV-Haushalte und Sozialhilfeempfänger nicht automatisch mehr Miete, möglicherweise aber können sie nun in eine größere Wohnung umziehen und bleiben trotzdem unterhalb der Mietobergrenze. „Das Urteil gibt den Betroffenen mehr Spielraum“, sagte Anwalt Jan Häußler. Denn wer niedrigere Nebenkosten als der angesetzte Betrag hat, kann sich nun eine Wohnung mit einer höheren Grundmiete leisten. Renzel warnte: „Wir werden das dann zu viel gezahlte Geld bei den Nebenkosten aber wieder zurückfordern.“
Wie viele der 44.000 Essener Hartz-IV-Haushalte und rund 7500 Sozialhilfeempfänger das Urteil nutzen, ist unklar. „Es wird ein schleichender Prozess“, so Renzel.
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Die Stadt Essen muss möglicherweise die Mietobergrenzen für Hartz-IV-Haushalte und Sozialhilfeempfänger deutlich anheben. Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichtes Essen hervor. In dem am Donnerstag vor dem 7. Senat verhandelten Fall hatte eine Essenerin gegen die bisherige Praxis des städtischen Jobcenters geklagt und Recht bekommen. Demnach darf die Stadt bei der Berechnung der Mietobergrenzen nicht nur die Nettokaltmiete zu Grunde legen sondern muss die kalten Nebenkosten – alle Betriebskosten ohne Heizung – mit einbeziehen.
„Es besteht die Gefahr, dass uns das Urteil einen höheren zweistelligen Millionenbetrag kostet“, sagte Sozialdezernent Peter Renzel. Das Gericht hatte eine Revision vor dem Bundessozialgericht nicht zugelassen. Die Stadt werde aber eine Nichtzulassungsklage prüfen, kündigte Renzel an. Bis das Urteil nicht schriftlich vorliegt, werde Essen an den Tabellen der Mietobergrenzen nichts verändern.
4,61 Euro Grundmiete bestätigt
Bislang geht die Stadt bei der Berechnung der Mietobergrenze allein von einer Grundmiete in Höhe von 4,61 Euro pro Quadratmeter aus. Bei einem Ein-Personen-Haushalt, dem rechnerisch nicht mehr als 50 Quadratmeter zustehen, liegt die bisherige Mietobergrenze bei 230,50 Euro. Bei einem Zwei-Personen-Haushalt (max. 65 qm) sind es 299,65 Euro.
In dem verhandelten Fall verlangte das Gericht von der Stadt, die kalten Nebenkosten miteinzubeziehen. Da Essen aber keinen Betriebskostenspiegel hat, ist das Gericht vom NRW-Durchschnittswert ausgegangen und der liegt bei 1,94 Euro pro Quadratmeter. Somit steigt der Quadratmeterpreis auf 6,55 Euro. Für Renzel ist diese Herangehensweise völlig unverständlich: „1,94 Euro sind für Essen viel zu hoch angesetzt.“ Er kündigte an, dass die Stadt so schnell wie möglich einen Betriebskostenspiegel aufstellen werde.
Mehr Spielraum bei der Wohnungssuche
Mit der Anhebung der Mietobergrenzen erhalten die Hartz-IV-Haushalte und Sozialhilfeempfänger nicht automatisch mehr Miete, möglicherweise aber können sie nun in eine größere Wohnung umziehen und bleiben trotzdem unterhalb der Mietobergrenze. „Das Urteil gibt den Betroffenen mehr Spielraum“, sagte Anwalt Jan Häußler. Denn wer niedrigere Nebenkosten als der angesetzte Betrag hat, kann sich nun eine Wohnung mit einer höheren Grundmiete leisten. Renzel warnte: „Wir werden das dann zu viel gezahlte Geld bei den Nebenkosten aber wieder zurückfordern.“
Wie viele der 44.000 Essener Hartz-IV-Haushalte und rund 7500 Sozialhilfeempfänger das Urteil nutzen, ist unklar. „Es wird ein schleichender Prozess“, so Renzel.
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Niederlage für die Stadt: Das Landessozialgericht hat in einem Urteil
die bisherigen Mietobergrenzen für Hartz-IV-Haushalte gekippt. Essens
Sozialdezernent Renzel befürchtet nun: „Das kann uns einen zweistelligen
Millionen-Betrag kosten“.
Die Stadt Essen muss möglicherweise die Mietobergrenzen für Hartz-IV-Haushalte und Sozialhilfeempfänger deutlich anheben. Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichtes Essen hervor. In dem am Donnerstag vor dem 7. Senat verhandelten Fall hatte eine Essenerin gegen die bisherige Praxis des städtischen Jobcenters geklagt und Recht bekommen. Demnach darf die Stadt bei der Berechnung der Mietobergrenzen nicht nur die Nettokaltmiete zu Grunde legen sondern muss die kalten Nebenkosten – alle Betriebskosten ohne Heizung – mit einbeziehen.
„Es besteht die Gefahr, dass uns das Urteil einen höheren zweistelligen Millionenbetrag kostet“, sagte Sozialdezernent Peter Renzel. Das Gericht hatte eine Revision vor dem Bundessozialgericht nicht zugelassen. Die Stadt werde aber eine Nichtzulassungsklage prüfen, kündigte Renzel an. Bis das Urteil nicht schriftlich vorliegt, werde Essen an den Tabellen der Mietobergrenzen nichts verändern.
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Bislang geht die Stadt bei der Berechnung der Mietobergrenze allein von einer Grundmiete in Höhe von 4,61 Euro pro Quadratmeter aus. Bei einem Ein-Personen-Haushalt, dem rechnerisch nicht mehr als 50 Quadratmeter zustehen, liegt die bisherige Mietobergrenze bei 230,50 Euro. Bei einem Zwei-Personen-Haushalt (max. 65 qm) sind es 299,65 Euro.
In dem verhandelten Fall verlangte das Gericht von der Stadt, die kalten Nebenkosten miteinzubeziehen. Da Essen aber keinen Betriebskostenspiegel hat, ist das Gericht vom NRW-Durchschnittswert ausgegangen und der liegt bei 1,94 Euro pro Quadratmeter. Somit steigt der Quadratmeterpreis auf 6,55 Euro. Für Renzel ist diese Herangehensweise völlig unverständlich: „1,94 Euro sind für Essen viel zu hoch angesetzt.“ Er kündigte an, dass die Stadt so schnell wie möglich einen Betriebskostenspiegel aufstellen werde.
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„Es besteht die Gefahr, dass uns das Urteil einen höheren zweistelligen Millionenbetrag kostet“, sagte Sozialdezernent Peter Renzel. Das Gericht hatte eine Revision vor dem Bundessozialgericht nicht zugelassen. Die Stadt werde aber eine Nichtzulassungsklage prüfen, kündigte Renzel an. Bis das Urteil nicht schriftlich vorliegt, werde Essen an den Tabellen der Mietobergrenzen nichts verändern.
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In dem verhandelten Fall verlangte das Gericht von der Stadt, die kalten Nebenkosten miteinzubeziehen. Da Essen aber keinen Betriebskostenspiegel hat, ist das Gericht vom NRW-Durchschnittswert ausgegangen und der liegt bei 1,94 Euro pro Quadratmeter. Somit steigt der Quadratmeterpreis auf 6,55 Euro. Für Renzel ist diese Herangehensweise völlig unverständlich: „1,94 Euro sind für Essen viel zu hoch angesetzt.“ Er kündigte an, dass die Stadt so schnell wie möglich einen Betriebskostenspiegel aufstellen werde.
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Mittwoch, 27. November 2013
Brandenburgs Jobcenter klagen gegen Niedriglöhne
Jeder Fünfte bekommt nicht mal 8,50 Euro
Saubermachen, Pizza ausfahren oder im Laden
aushelfen für weniger als zwei Euro die Stunde? In Brandenburg landen
solche Dumpinglöhne jetzt immer öfter vor dem Arbeitsgericht. Am
Dienstag wurde in Eberswalde (Barnim) erneut die Klage eines Jobcenters
gegen sittenwidrige Niedriglöhne verhandelt.
Potsdam. Beklagt war ein Pizzaservice
in Templin (Uckermark), der seinen Beschäftigten Stundenlöhne unter zwei
Euro gezahlt hatte. Weil sie davon nicht leben konnten, haben sie vom
Jobcenter aufstockend Hartz IV erhalten. Per Vergleich wollte die
Behörde erreichen, dass der Verdienst auf die ortsübliche Höhe angehoben
und Sozialleistungen zurückgezahlt werden. Aber der Einigungsversuch
scheiterte am Dienstag, sodass das Gericht in einer Folgesitzung
entscheiden muss, sagte Gerichtssprecher Andre von Ossowski auf
MAZ-Anfrage.
Als sittenwidrig gelten Löhne, die mehr als
ein Drittel unter dem Tariflohn oder dem ortsüblichen Lohn in einer
Branche liegen. Die bisher verhandelten Fälle wurden zugunsten der
Jobcenter entschieden. Im August war ein Pizzaservice aus Schwedt
(Uckermark) zu Nachzahlungen verurteilt worden. Dort hatten Hilfskräfte
teilweise nur 1,59 Euro pro Stunde verdient. Im September hatte das
Arbeitsgericht Senftenberg (Oberspreewald-Lausitz) zwei Unternehmer aus
dem Spreewald zur Nachzahlung von 1560 Euro verurteilt, weil sie einem
Verkäufer nur 2,84 Euro pro Stunde bezahlt hatten. Der Lohn hätte
doppelt so hoch sein müssen, befanden die Richter. Am kommenden Freitag
wird erneut in Senftenberg ein Fall verhandelt. Dabei geht es um einen
Anwalt, der seine beiden Bürokräfte mit 1,70 Euro pro Stunde abgespeist
hat.
Jobcenter prüfen flächendeckend die Lohnhöhe
Die Gerichtsverfahren sind allerdings nur die
Spitze des Eisbergs, sagt Olaf Möller, Sprecher der Regionaldirektion
Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit. „99 Prozent der
Unternehmen, bei denen sittenwidrige Löhne bemängelt werden, ändern die
Verträge“, sagte er. Bei Hilfeempfängern, die aufstockend zu ihrem Lohn
Hartz IV erhalten, prüfen die Jobcenter inzwischen flächendeckend die
Lohnhöhe. In Brandenburg erhalten aktuell etwa 60.000 Menschen solche aufstockenden Leistungen.
Jeder fünfte Beschäftigte in Brandenburg verdient weniger als 8,50 Euro
pro Stunde. Der Durchschnittslohn im ostdeutschen Niedriglohnsektor
liegt bei 6,52 Euro.
Landesweite Zahlen zur Prozesswelle wegen
sittenwidriger Löhne gibt es bisher nicht. Aber bei der
Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit wurde dazu eine
Arbeitsgruppe gebildet, an der Vertreter aller Jobcenter teilnehmen,
sagt Möller. Bis Ende des Jahres werde man eine Übersicht haben.
Für Brandenburgs Arbeitsminister Günter Baaske
(SPD) sind die Klagen ein richtiger Schritt. „Menschen, die jeden Tag
hart arbeiten, verdienen anständige Löhne“, sagte er. Der Staat dürfe
nicht länger Lohndumping von Unternehmen durch ergänzende
Sozialleistungen subventionieren. Wer so wenig zahle, schade nicht nur
den Beschäftigten, sondern auch Konkurrenten mit fairer Entlohnung.
Von Ulrich Nettelstroth
Mehr als 14.000 Stellenangebote aus dem Land Brandenburg - MAZjob.de
Landesweit werden Arbeitsverträge überprüft
- Bei den Jobcentern im Bereich der Arbeitsagentur Cottbus gibt es derzeit mindestens acht offene Klagefälle.
- Im Potsdamer Raum brachten die Jobcenter bisher fünf Fälle vor Gericht, alle noch ohne Entscheidung. Durch außergerichtliche Einigung ist es gelungen, schon über 30 000 Euro einzutreiben.
- In der Prignitz hat das Jobcenter bisher 111 Verdachtsfälle geprüft. In 16 Fällen wurde Sittenwidrigkeit festgestellt, Klagen gibt es bisher aber noch nicht.
- In Oberhavel liegen ebenfalls noch keine Klagen vor. Eine Prüfung auf Sittenwidrigkeit gibt es, eine Statistik darüber fehlt bisher, so Kreissprecher Ronny Wappler.
Quelle: MAZ online
Dienstag, 26. November 2013
BA-Bericht: Nur jeder 2. Anruf zu Hartz-IV-Hotlines kommt durch
Nürnberg – Die Jobcenter kommen anscheinend immer noch nicht mit der
Flut der Anrufe von Hartz IV-Empfängern zurecht. Wie die “Bild-Zeitung”
(Dienstagausgabe) unter Berufung auf einen Bericht der Internen Revision
der Bundesagentur für Arbeit (BA) berichtet, kommt oft nur jeder zweite
Anruf zu einer Telefon-Hotline der Jobcenter durch. Dem “Bild”-Bericht
zufolge lag die telefonische Erreichbarkeit der geprüften sogenannten
Service-Center Jobcenter zwischen 51 und 87 Prozent.
Nur 3 von 29
geprüften Jobcentern hätten zudem die intern festgelegte
Erreichbarkeits-Quote von 75 Prozent geschafft. Ein Telefonberater
betreut demnach 1410 Hartz-Bedarfsgemeinschaften. Hinsichtlich der
telefonischen Erreichbarkeit hätten die Bemühungen der Jobcenter “noch
nicht zum gewünschten Erfolg? geführt, zitiert die “Bild-Zeitung” aus
dem Revisionsbericht. Die Interne Revision der BA hat einige der
sogenannten Service-Center von Januar bis Juni vergangenen Jahres
überprüft und dabei sowohl Kunden befragt, als auch sogenannte “Mystery
calls? eingesetzt. Die befragten Hartz IV-Bezieher gaben den
Telefon-Hotlines für die Erreichbarkeit nur befriedigende Schulnoten
zwischen 3 und 3,2.
Quelle: wirtschaft.com
Samstag, 23. November 2013
Fast jeder vierte Neu-Arbeitslose auf Hartz IV angewiesen
Von Deutsche Presse-Agentur dpa |
23.11.2013 11:58 Uhr
Fast jeder vierte Neu-Arbeitslose in Deutschland ist wegen
unzureichender Absicherung von Anfang an auf Unterstützung durch Hartz
IV angewiesen. Laut Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) betraf
dies voriges Jahr 23,3 Prozent der 2,74 Millionen neu gemeldeten
Arbeitslosen.
Laut Statistik der Bundesagentur für Arbeit ist fast jeder vierte Neu-Arbeitslose auf Hartz IV angewiesen.
©
Felix Kästle
Berlin. Das berichtete die
Chemnitzer "Freie Presse" (Samstag) unter Berufung auf Angaben der
stellvertretenden Vorsitzenden der Linksfraktion im Bundestag, Sabine
Zimmermann. 2008 hätten bundesweit 21,5 Prozent der Neu-Arbeitslosen
Hartz IV bezogen.
Das höchste Risiko tragen demnach offenbar Leiharbeiter: Mehr als jeder Dritte (36,4 Prozent), der gerade den Job in einer Zeitarbeitsfirma verloren hatte, war 2012 gleich auf Leistungen der Grundsicherung angewiesen. "In immer mehr Fällen greift das Sicherungssystem der Arbeitslosenversicherung nicht mehr", kritisierte Zimmermann, die die Statistik angefordert hatte.
Für die Hartz-IV-Quote unter Neu-Arbeitslosen gibt es dem Bericht zufolge zwei Erklärungen: Entweder hat der Betreffende innerhalb der vorangegangenen zwei Jahre nicht zwölf Monate lang Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt. Oder aber der erworbene Anspruch auf Arbeitslosengeld I lag unterhalb der Hartz-IV-Bedürftigkeit, weshalb er ergänzende Leistungen der Grundsicherung benötigt.
Die Kosten für Hartz IV steigen derweil dieses Jahr stärker als erwartet, berichtet die "Bild"-Zeitung (Samstag). Demnach muss das Finanzministerium eine außerplanmäßige Ausgabe von 700 Millionen Euro bewilligen, um die unerwartet hohen Hartz-IV-Kosten zu decken. Nach dem Bericht hat das Ministerium die Zusatzausgabe mit "der wenig günstigen Entwicklung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften" begründet.
Die Bundesregierung hatte bei der Haushaltsaufstellung erwartet, dass die Zahl der Hartz-IV- Haushalte wegen guter Konjunktur weiter sinkt. Tatsächlich lag sie aber nach der BA-Statistik Ende Oktober bei rund 3,28 Millionen. Nach den bisherigen Haushaltsplänen sollte der Bund dieses Jahr rund 32 Milliarden Euro für Hartz IV ausgeben.
dpa
Kölnische Rundschau online
Das höchste Risiko tragen demnach offenbar Leiharbeiter: Mehr als jeder Dritte (36,4 Prozent), der gerade den Job in einer Zeitarbeitsfirma verloren hatte, war 2012 gleich auf Leistungen der Grundsicherung angewiesen. "In immer mehr Fällen greift das Sicherungssystem der Arbeitslosenversicherung nicht mehr", kritisierte Zimmermann, die die Statistik angefordert hatte.
Für die Hartz-IV-Quote unter Neu-Arbeitslosen gibt es dem Bericht zufolge zwei Erklärungen: Entweder hat der Betreffende innerhalb der vorangegangenen zwei Jahre nicht zwölf Monate lang Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt. Oder aber der erworbene Anspruch auf Arbeitslosengeld I lag unterhalb der Hartz-IV-Bedürftigkeit, weshalb er ergänzende Leistungen der Grundsicherung benötigt.
Die Kosten für Hartz IV steigen derweil dieses Jahr stärker als erwartet, berichtet die "Bild"-Zeitung (Samstag). Demnach muss das Finanzministerium eine außerplanmäßige Ausgabe von 700 Millionen Euro bewilligen, um die unerwartet hohen Hartz-IV-Kosten zu decken. Nach dem Bericht hat das Ministerium die Zusatzausgabe mit "der wenig günstigen Entwicklung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften" begründet.
Die Bundesregierung hatte bei der Haushaltsaufstellung erwartet, dass die Zahl der Hartz-IV- Haushalte wegen guter Konjunktur weiter sinkt. Tatsächlich lag sie aber nach der BA-Statistik Ende Oktober bei rund 3,28 Millionen. Nach den bisherigen Haushaltsplänen sollte der Bund dieses Jahr rund 32 Milliarden Euro für Hartz IV ausgeben.
dpa
Kölnische Rundschau online
"Bild": Ministerium muss 700 Millionen für Hartz IV nachschießen
23.11.13 14:47
dpa-AFX
BERLIN (dpa-AFX) - Die Kosten für Hartz IV steigen in diesem Jahr stärker als erwartet.
Nach einem Bericht der "Bild"-Zeitung (Samstag) muss das Bundesfinanzministerium eine außerplanmäßige Ausgabe von 700 Millionen Euro bewilligen, um die unerwartet hohen Hartz-IV-Kosten zu decken. Nach diesem Bericht hat das Ministerium die Zusatzausgabe mit "der wenig günstigen Entwicklung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften" begründet. Die Bundesregierung hatte bei der Haushaltsaufstellung erwartet, dass die Zahl der Hartz-IV- Haushalte wegen der guten Konjunktur weiter sinkt. Tatsächlich lag sie aber nach der Statistik der Bundesagentur für Arbeit Ende Oktober bei rund 3,28 Millionen. Nach den bisherigen Haushaltsplänen sollte der Bund dieses Jahr rund 32 Milliarden Euro für Hartz IV ausgeben./cha/DP/zb
Quelle: aktien-check online
Nach einem Bericht der "Bild"-Zeitung (Samstag) muss das Bundesfinanzministerium eine außerplanmäßige Ausgabe von 700 Millionen Euro bewilligen, um die unerwartet hohen Hartz-IV-Kosten zu decken. Nach diesem Bericht hat das Ministerium die Zusatzausgabe mit "der wenig günstigen Entwicklung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften" begründet. Die Bundesregierung hatte bei der Haushaltsaufstellung erwartet, dass die Zahl der Hartz-IV- Haushalte wegen der guten Konjunktur weiter sinkt. Tatsächlich lag sie aber nach der Statistik der Bundesagentur für Arbeit Ende Oktober bei rund 3,28 Millionen. Nach den bisherigen Haushaltsplänen sollte der Bund dieses Jahr rund 32 Milliarden Euro für Hartz IV ausgeben./cha/DP/zb
Quelle: aktien-check online
Mittwoch, 20. November 2013
Montag, 18. November 2013
Der Sozialrechtsexperte bei Sat1 : Dienstag, 19.11.2013 um 22:15 Uhr in der Sendung "Die Akte" gegen ebay-Schnüffelei bei Harzt IV
Der Sozialrechtsexperte bei Sat1 : "Die Akte" gegen ebay-Schnüffelei
Brandaktuell : Ein Interview des Sozialrechtsexperten zur geplanten ebay-Schnüffelei bei Harzt IV - Empfängern in der Sendung "Die Akte" auf Sat1.
Brandaktuell : Ein Interview des Sozialrechtsexperten zur geplanten ebay-Schnüffelei bei Harzt IV - Empfängern in der Sendung "Die Akte" auf Sat1.
Freitag, 15. November 2013
Peter Hartz ärgert sich über Hartz IV
15.11.2013, 06:42 Uhr
Peter
Hartz – sein Name steht für das Arbeitslosengeld II,
Langzeitarbeitslose gehen „hartzen“. Was den Namensgeber selbst ziemlich
wurmt: „Hätte ich Leutheusser-Schnarrenberger geheißen, wäre mir das
erspart geblieben.“
Für
die Regierung von Bundeskanzler Gerhard Schröder hat eine Kommission um
Peter Hartz (l.) die Arbeitsmarktreformen erarbeitet. Quelle: dpa
Der
Arbeitsmarktreformer Peter Hartz sieht es als „Ironie der Geschichte“,
dass sein Name heute im Schlagwort „Hartz IV“ als Synonym für das
Arbeitslosengeld II herhalten muss. „Wir haben nie den
Langzeitarbeitslosen schaffen wollen“, sagte der frühere
VW-Personalvorstand der „Süddeutschen Zeitung“.
„Der Ansatz war ja, es ist zumutbar für die
Leute, vorübergehend mit dem Geld auszukommen, wenn sie eine Perspektive
haben“, sagt er im Rückblick auf die Sozialreformen der „Agenda 2010“
unter dem damaligen SPD-Kanzler Gerhard Schröder. „Es ist doch keine
Perspektive, wenn das Arbeitslosengeld II für ein ganzes Leben
ausreichen soll.“
Die Kernpunkte der Agenda 2010
Hartz IV
Kern der Reform war die Zusammenlegung der Arbeitslosenhilfe mit der Sozialhilfe zum heutigen Arbeitslosengeld II. Nur noch ein Jahr lang sollte künftig das an den früheren Lohn gekoppelte Arbeitslosengeld gewährt werden. Danach gibt es nur noch Unterstützung je nach Bedürftigkeit. Außerdem müssen Arbeitslose jeden zumutbaren Job annehmen. Gleichzeitig hat jeder Arbeitslose aber auch Anspruch auf Förderung durch die Arbeitsagentur und Jugendliche auf einen Ausbildungsplatz.Kürzungen im Gesundheitssystem
Nachhaltigkeitsfaktor
Niedriglohnsektor
Praxisgebühr
Riester-Rente
Weil
die von ihm geleitete „Regierungskommission für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ in keine Überschrift gepasst habe,
seien daraus die „Hartz-Kommission“ und später die Reformgesetze Hartz I
bis IV geworden, schilderte der 72-Jährige. „Hätte ich
Leutheusser-Schnarrenberger geheißen, wäre mir das erspart geblieben.“
Höchstaltersgrenze in einem Leistungsplan einer Unterstützungskasse
Eine Bestimmung in einem Leistungsplan einer Unterstützungskasse, nach
der ein Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung nicht mehr
erworben werden kann, wenn der Arbeitnehmer bei Eintritt in das
Arbeitsverhältnis das 50. Lebensjahr vollendet hat, ist wirksam. Sie
verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und
bewirkt auch keine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts.
Die im November 1944 geborene Klägerin war vom 26. Februar 1996 bis zum 30. Juni 2010 bei der Arbeitgeberin und ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Ihr waren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem Leistungsplan der Beklagten, einer Unterstützungskasse, zugesagt worden. Der Leistungsplan sieht vor, dass bei einer Aufnahme der Tätigkeit nach dem vollendeten 50. Lebensjahr eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen nicht erworben werden kann.
Die auf Gewährung einer Betriebsrente nach dem Leistungsplan der Beklagten gerichtete Klage hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts - wie schon in den Vorinstanzen - keinen Erfolg. Die beklagte Unterstützungskasse ist nicht verpflichtet, an die Klägerin Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen. Dem Anspruch steht die Bestimmung des Leistungsplans entgegen, wonach bei einer Aufnahme der Tätigkeit nach dem vollendeten 50. Lebensjahr eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen nicht erworben werden kann. Diese Bestimmung ist wirksam. Sie führt weder zu einer unzulässigen Diskriminierung wegen des Alters noch bewirkt sie eine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts.
Die im November 1944 geborene Klägerin war vom 26. Februar 1996 bis zum 30. Juni 2010 bei der Arbeitgeberin und ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Ihr waren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem Leistungsplan der Beklagten, einer Unterstützungskasse, zugesagt worden. Der Leistungsplan sieht vor, dass bei einer Aufnahme der Tätigkeit nach dem vollendeten 50. Lebensjahr eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen nicht erworben werden kann.
Die auf Gewährung einer Betriebsrente nach dem Leistungsplan der Beklagten gerichtete Klage hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts - wie schon in den Vorinstanzen - keinen Erfolg. Die beklagte Unterstützungskasse ist nicht verpflichtet, an die Klägerin Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen. Dem Anspruch steht die Bestimmung des Leistungsplans entgegen, wonach bei einer Aufnahme der Tätigkeit nach dem vollendeten 50. Lebensjahr eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen nicht erworben werden kann. Diese Bestimmung ist wirksam. Sie führt weder zu einer unzulässigen Diskriminierung wegen des Alters noch bewirkt sie eine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts.
Pressemiteilung Nr. 68/13
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil vom 29. Februar 2012 - 12 Sa 1430/11 -
Quelle: BAG
Zuzahlung bei Abgabe dreier Einzelpackungen anstatt verordneter Großpackung
Das SG Aachen hat entschieden, dass sich die zu leistende
Zuzahlung gesetzlich Krankenversicherter bei Arzneimitteln, die in einer
verordneten Großpackung nicht lieferbar sind und zulässig in mehreren
kleineren Packungen von der Apotheke abgegeben, nach der Anzahl und
Größe der tatsächlich abgegeben Packungen richtet und nicht nach der
ursprünglich verordneten Packungsgröße.
Gesetzlich Versicherte leisten zu den verordneten Arzneimitteln
eine Zuzahlung. Deren Höhe beträgt 10% des Abgabepreises, mindestens 5
Euro, höchstens 10 Euro, jedoch jeweils nicht mehr als die Kosten des
Mittels. Das SG Aachen hatte darüber zu entscheiden, welche Zuzahlung
ein Versicherter zu leisten hat, wenn das Arzneimittel in der
verordneten Packungsgröße nicht lieferbar ist und er deshalb mehrere
kleinere Packungen desselben Medikamentes erhält. Geklagt hatte die
Inhaberin einer Apotheke. Dort hatte im Dezember 2012 ein Versicherter
der beklagten gesetzlichen Krankenkasse eine am selben Tag ausgestellte
vertragsärztliche Verordnung verschreibungspflichtiger Arzneimitteln
vorgelegt. Unter anderem war das Arzneimittel "Atmadisc 50/250 Diskus
PUL" in einer Großpackung N3 (3x60 Stück) verschrieben worden. Die
3er-Packung des Arzneimittels war in der Apotheke nicht vorrätig und
überdies weder seitens des Pharmagroßhandels noch seitens des
Herstellers lieferbar. Da der Versicherte das Medikament umgehend
benötigte, gab die Apotheke anstelle der rezeptierten Packungsgröße drei
Einzelpackungen (N1) an den Versicherten ab. Am Abgabetag hätte der
Apothekenabgabepreis für das Arzneimittel Atmadisc in der Großpackung
(N3) 150,05 Euro, der Zuzahlungsbetrag für den Versicherten 10 Euro
betragen. Für die Einzelpackung (N1) betrug der Apothekenabgabepreis
56,62 Euro; daraus errechnete sich ein Zuzahlungsbetrag 5,66 Euro, für
die drei abgegebenen Einzelpackungen also zusammen 16,98 Euro. Die
Klägerin forderte von dem Versicherten jedoch nicht diesen
Zuzahlungsbetrag, sondern lediglich den Zuzahlungsbetrag, der für die
verordnete Großpackung i.H.v. 10 Euro angefallen wäre. Nach Prüfung der
Abrechnung beanstandete das Abrechnungszentrum die Rezeptabrechnung der
Apotheke; es teilte ihr mit, sie habe den um 6,98 Euro höheren
Zuzahlungsbetrag von dem Kunden einbehalten müssen. Dieser Betrag wurde
bei der nächsten Abrechnung abgezogen (retaxiert). Hiergegen erhob die
Apotheke Klage vor dem SG Aachen. Sie meinte, die Zuzahlungspflicht des
Versicherten beziehe sich auf die verordnete Arzneimittelpackung; der
Kunde dürfe bei Lieferschwierigkeiten nicht durch höhere Zuzahlungen
belastet werden.
Das SG Aachen hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts war die Apotheke berechtigt, drei Einzelpackungen der nächst kleineren Größe – hier: N1 – abzugeben, weil das verordnete Arzneimittel in der Packungsgröße N3 nicht lieferbar war. Sie hätte aber den dafür anfallenden – höheren – Zuzahlungsbetrag von dem Versicherten einbehalten müssen. Die Höhe der Zuzahlung richte sich nach dem "Abgabepreis"; dies ist der Apothekenabgabepreis je tatsächlich abgegebener Packung. Insofern seien die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften eindeutig und nicht im Sinne der Klägerin auslegbar. Auch der Verdienst der Apotheke richte sich nach den abgegebenen Packungen; die Apotheke erhalte je abgegebener Packung bestimmte Festzuschläge (im Jahre 2012: 3% auf den Netto-Einkaufspreis plus 8,10 Euro plus Umsatzsteuer). Dementsprechend habe die Apotheke auch ihren Vergütungsanspruch für die drei abgegebenen und nicht für die eine rezeptierte Packung geltend gemacht. Die Auffassung der Klägerin, das Problem von Lieferschwierigkeiten seitens der pharmazeutischen Unternehmer sei zu Gunsten der Versicherten auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung zu lösen, lasse sich weder aus dem Wortlaut der insoweit einschlägigen gesetzlichen Regelungen noch aus deren gesetzgeberischem Sinn und Zweck herleiten. Die Vermeidung einer Belastung gesetzlich Versicherter, die dadurch entstehe, dass bei Arzneimittellieferschwierigkeiten ein erhöhter Zuzahlungsbetrag anfalle, könne nur durch den Gesetzgeber erfolgen.
Das Urteil des SG Aachen ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil ist die Berufung zum LSG Essen oder die Sprungrevision an das BSG zulässig.
juris
Das SG Aachen hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts war die Apotheke berechtigt, drei Einzelpackungen der nächst kleineren Größe – hier: N1 – abzugeben, weil das verordnete Arzneimittel in der Packungsgröße N3 nicht lieferbar war. Sie hätte aber den dafür anfallenden – höheren – Zuzahlungsbetrag von dem Versicherten einbehalten müssen. Die Höhe der Zuzahlung richte sich nach dem "Abgabepreis"; dies ist der Apothekenabgabepreis je tatsächlich abgegebener Packung. Insofern seien die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften eindeutig und nicht im Sinne der Klägerin auslegbar. Auch der Verdienst der Apotheke richte sich nach den abgegebenen Packungen; die Apotheke erhalte je abgegebener Packung bestimmte Festzuschläge (im Jahre 2012: 3% auf den Netto-Einkaufspreis plus 8,10 Euro plus Umsatzsteuer). Dementsprechend habe die Apotheke auch ihren Vergütungsanspruch für die drei abgegebenen und nicht für die eine rezeptierte Packung geltend gemacht. Die Auffassung der Klägerin, das Problem von Lieferschwierigkeiten seitens der pharmazeutischen Unternehmer sei zu Gunsten der Versicherten auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung zu lösen, lasse sich weder aus dem Wortlaut der insoweit einschlägigen gesetzlichen Regelungen noch aus deren gesetzgeberischem Sinn und Zweck herleiten. Die Vermeidung einer Belastung gesetzlich Versicherter, die dadurch entstehe, dass bei Arzneimittellieferschwierigkeiten ein erhöhter Zuzahlungsbetrag anfalle, könne nur durch den Gesetzgeber erfolgen.
Das Urteil des SG Aachen ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil ist die Berufung zum LSG Essen oder die Sprungrevision an das BSG zulässig.
Gericht/Institution: | SG Aachen |
Erscheinungsdatum: | 05.11.2013 |
Entscheidungsdatum: | 22.10.2013 |
Aktenzeichen: | S 13 KR 223/13 |
Zulassung zum Universitätsstudium für beruflich Qualifizierte
Das VG Trier hat entschieden, dass ein Anspruch auf Zulassung zum
Universitätsstudium ohne Abitur nur für Personen besteht, die eine
berufliche Ausbildung mit qualifiziertem Ergebnis abgeschlossen und
danach eine mindestens zweijährige berufliche oder vergleichbare
Tätigkeit ausgeübt haben, wenn die berufliche Ausbildung einen
inhaltlichen Zusammenhang mit dem begehrten Studiengang aufweist.
Geklagt hatte ein zum Tischler ausgebildeter Vater zweier Kinder,
der sich Vollzeit in Erziehungszeit befindet und der bei der beklagten
Universität Trier erfolglos die Zulassung zum Bachelorstudiengang
Erziehungswissenschaften beantragt hatte. Zur Begründung vertrat er die
Auffassung, seine in der Erziehungszeit erworbenen Kenntnisse und
Fähigkeiten müssten Berücksichtigung finden; sie stellten den
erforderlichen inhaltlichen Zusammenhang zum gewählten Studiengang her.
Das VG Trier die Klage abgewiesen.
Es komme nach den einschlägigen Vorschriften darauf an, einerseits eine berufliche Ausbildung mit qualifiziertem Ergebnis abgeschlossen zu haben. Ein qualifiziertes Ergebnis liege bei einem Gesamtnotendurchschnitt aus Berufsausbildungsabschlussprüfung und Abschlusszeugnis Berufsschule von mindestens 2,5 vor. Weiterhin sei ausschlaggebend, ob ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen der absolvierten Berufsausbildung und dem gewählten Studiengang bestehe. Ein solcher Zusammenhang bestehe zwischen der Ausbildung zum Tischler und dem gewählten Studiengang Erziehungswissenschaften jedoch nicht. Zwar sähen die gesetzlichen Vorschriften auch Ausnahmefälle vor, wonach u.a. die in der Erziehungszeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten generell für die Frage des Vorliegens des inhaltlichen Zusammenhanges Berücksichtigung finden könnten; ein solcher Ausnahmefall liege aber nur dann vor, wenn zweifelhaft sei, ob die Berufsausbildung einen inhaltlichen Zusammenhang zum gewählten Studiengang habe. Um einen solchen Zweifelsfall gehe es vorliegend aber nicht, weil die Berufsausbildung zum Tischler ersichtlich keinerlei inhaltlichen Zusammenhang zum vom Kläger gewählten Studiengang aufweise.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an das OVG Koblenz zu.
juris
Das VG Trier die Klage abgewiesen.
Es komme nach den einschlägigen Vorschriften darauf an, einerseits eine berufliche Ausbildung mit qualifiziertem Ergebnis abgeschlossen zu haben. Ein qualifiziertes Ergebnis liege bei einem Gesamtnotendurchschnitt aus Berufsausbildungsabschlussprüfung und Abschlusszeugnis Berufsschule von mindestens 2,5 vor. Weiterhin sei ausschlaggebend, ob ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen der absolvierten Berufsausbildung und dem gewählten Studiengang bestehe. Ein solcher Zusammenhang bestehe zwischen der Ausbildung zum Tischler und dem gewählten Studiengang Erziehungswissenschaften jedoch nicht. Zwar sähen die gesetzlichen Vorschriften auch Ausnahmefälle vor, wonach u.a. die in der Erziehungszeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten generell für die Frage des Vorliegens des inhaltlichen Zusammenhanges Berücksichtigung finden könnten; ein solcher Ausnahmefall liege aber nur dann vor, wenn zweifelhaft sei, ob die Berufsausbildung einen inhaltlichen Zusammenhang zum gewählten Studiengang habe. Um einen solchen Zweifelsfall gehe es vorliegend aber nicht, weil die Berufsausbildung zum Tischler ersichtlich keinerlei inhaltlichen Zusammenhang zum vom Kläger gewählten Studiengang aufweise.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an das OVG Koblenz zu.
Gericht/Institution: | VG Trier |
Erscheinungsdatum: | 12.11.2013 |
Entscheidungsdatum: | 30.10.2013 |
Aktenzeichen: | 5 K 692/13.TR |
Mittwoch, 13. November 2013
Hartz-IV: Fahrtkosten für Facharztbesuch
Das
Sozialgericht Mainz hatte sich in einer mündlichen Verhandlung im
Oktober 2013 (Az.: S 15 AS 1324/10) mit der Frage zu beschäftigen, ob
ein Bezieher von Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") beim Jobcenter
Fahrtkosten für notwendige Facharztbesuche als "Mehrbedarf" geltend
machen kann.
Der zum Zeitpunkt der Klageerhebung in der Nähe von Mainz lebende
Kläger wurde in seinem Heimatland verfolgt und gefoltert. Er leidet an
einer schweren Traumastörung und befand sich in regelmäßiger
fachärztlicher Behandlung in Frankfurt, wohin er mittels öffentlicher
Verkehrsmittel gelangte. Seinen Antrag auf Gewährung einer
"Sonderleistung" für die Fahrtkosten nach Frankfurt in Höhe von jeweils
9,35 Euro lehnte das beklagte Jobcenter mit der Begründung ab, dass in
diesem Fall die Voraussetzungen für die Gewährung eines sogenannten
Mehrbedarfs nicht vorliegen würden. Zur Begründung verwies die Behörde
zum einen darauf, dass der Kläger zu einem Facharzt am Wohnort wechseln
könne. Darüber hinaus seien Fahrtkosten bereits abschließend durch die
pauschal gewährte Regelleistung abgedeckt, so dass der Kläger gehalten
sei, für im Streit stehenden Kosten auf die Regelleistung
zurückzugreifen bzw. sie aus diesen Mitteln anzusparen.
In der mündlichen Verhandlung wies das Sozialgericht das Job-Center
jedoch u. a. darauf hin, dass Fahrtkosten nach den Regelungen des SGB II
zwar grundsätzlich in der Regelleistung als Bedarf enthalten sind, dies
jedoch nur in durchschnittlicher Höhe. Mittlerweile erkenne das Gesetz
durchaus an, dass es außergewöhnliche Lebenssituationen gebe, in denen
nicht nur einmalig, sondern laufend besondere Bedarfe entstehen, die z.
B. durch ein Ansparen nicht mehr aufgefangen werden können. In diesem
Fall müsse das Jobcenter zusätzliche Leistungen gewähren. Zu Gunsten des
Klägers war insbesondere zu berücksichtigen, dass er aus medizinischen
Gründen weiter regelmäßig seine Ärzte in Frankfurt aufsuchen musste, da
es ihm aufgrund seiner Krankheit sehr schwer falle, Vertrauen zu neuen
Ärzten aufzubauen. Seine Ärzte waren zudem Spezialisten für die Therapie
von Folteropfern. Diese Besonderheiten verursachen dem Kläger laufend
überdurchschnittlich hohe Fahrtkosten. Würde man ihn darauf verweisen,
diese Kosten aus der Regelleistung zu bestreiten, käme dies faktisch
einer Kürzung des Regelbedarfs gleich.
Aufgrund des Hinweises des Gerichts erklärte sich das Jobcenter im
Wege eines gerichtlichen Vergleichs zur Übernahme der Fahrtkosten
bereit.
Datum: | 12.11.2013 | SG Mainz Pressemeldung 8/2013 | |
---|---|---|---|
Herausgeber: | Sozialgericht Mainz | |
Hartz IV Arbeitslosengeld Weniger als Hartz IV
45 Prozent der Arbeitslosengeld-Bezieherinnen erhalten nicht mehr als
600 Euro im Monat. Zu diesem Ergebnis kommt eine neue Studie.
Viele Erwerbslose
erhalten Arbeitslosengeld unter Hartz-IV-Niveau. So bekamen Ende 2011
rund 45 Prozent der Arbeitslosengeld-Bezieherinnen weniger als 600 Euro
im Monat, bei den Männern betrug der Anteil fast 20 Prozent. Zu diesem
Ergebnis kommt eine Auswertung des Instituts Arbeit und Qualifikation
(IAQ) an der Universität Duisburg- Essen.
Mehr dazu
Für die relativ geringen Bezüge gibt es mehrere
Gründe: So sind in Deutschland viele Menschen zu Niedriglöhnen
beschäftigt, etwa in Supermärkten, als Leiharbeiter oder in Hotels und
Gaststätten. Wenn Geringverdiener ihren Job verlieren, erhalten sie auch
relativ wenig Arbeitslosengeld, das sich am Gehalt der letzten Monate
orientiert. Der Satz beträgt 60 Prozent des Nettoeinkommens, wer Kinder
hat, bekommt 67 Prozent.
Frauen kriegen weniger
Frauen
erhalten besonders oft ein geringes Arbeitslosengeld, weil viele nur
eine Teilzeit-Stelle haben und bei Jobverlust entsprechend weniger Geld
bekommen. Außerdem sind die Stundenlöhne von Frauen niedriger sind als
von Männern. Hinzu kommt noch etwas, erläutert das IAQ: Wenn eine
Ehefrau in der Steuerklasse V ist, weil sie weniger verdient als ihr
Mann, dann hat sie zunächst höhere steuerliche Abzüge, das schmälert das
Nettoeinkommen und damit auch das Arbeitslosengeld.
Der
Hartz-IV-Satz lag zuletzt inklusive Wohnkosten bei durchschnittlich
rund 670 Euro. Wer weniger Arbeitslosengeld erhält, hat nicht unbedingt
Anspruch auf zusätzliche Hartz-IV-Leistungen. Denn Hartz IV erhalten
nur Bedürftige, die selbst keine Ersparnisse haben, die sie aufbrauchen
können, und die auch keinen berufstätigen Partner haben, der sie
versorgen kann. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit erhielten
zuletzt 95.500 Menschen Arbeitslosengeld und zusätzlich Hartz IV. Das
waren rund zehn Prozent aller Arbeitslosengeld-Bezieher.
Faktenblatt zu Hartz I bis IV
Im Durchschnitt erhielten Männer im vorigen Jahr
924 Euro Arbeitslosengeld, bei Frauen waren es 697 Euro. Das IAQ
verweist darauf, dass der durchschnittliche Betrag seit 2004 nur leicht
gestiegen ist. Berücksichtigt man den Preisanstieg, dann erhalten
demnach Frauen im Schnitt real etwa so viel Geld wie 2004, Männer
bekämen real sogar weniger als 2004. Dies deute darauf hin, dass öfter
Menschen mit Niedriglöhnen arbeitslos geworden seien und dadurch der
durchschnittliche Zahlbetrag gedrückt wurde, vermutet das Institut.
AUTOR
Lieber Sexarbeit als Hartz IV
Prostitution abschaffen, fordert Alice Schwarzer.
Damit stößt sie auf scharfe Kritik, auch von Prostituierten. Wir
diskutieren live ab 13 Uhr mit einer Sexarbeiterin. Ein Leserartikel von Lady Hekate
Der Anruf des Redakteurs unserer Lokalzeitung kam aus heiterem
Himmel: "Ich habe da so einen merkwürdigen Brief bekommen, in dem es um
Sie geht. Könnten Sie mal in der Lokalredaktion vorbei kommen? Es ist
'ne ziemlich schmutzige Angelegenheit..."Als ich nichtsahnend das Büro des Redakteurs betrat, zeigte er mir mit undurchdringlichem Gesicht einen Ausdruck der von mir selbst erstellten Homepage, auf der ich seit einigen Monaten erotische Dienstleistungen anbiete: Ein frecher Text, einige freizügige Fotos und meine Handynummer.
Was tut jemand, der aus dem Hinterhalt attackiert und mit etwas konfrontiert wird, das er zwar gern tut, aber nicht unbedingt an die große Glocke gehängt haben will? Er dementiert. Also dementierte ich. Und machte damit alles nur noch schlimmer. Selbstverständlich ließ sich der Redakteur diese pikante Geschichte nicht entgehen. Sie wurde in mehreren Ausgaben ausführlich diskutiert. Mein bürgerlicher Name tauchte zwar nirgends auf, aber wer mich kannte, musste nur zwei und zwei zusammenzählen. Und so ließen die Kollateralschäden nicht lange auf sich warten. Innerhalb weniger Wochen waren mein Mann und ich gesellschaftlich isoliert.
Die braven Bürger gehen auf Abstand
Der erste, der auf Abstand ging, war der Spielleiter der Amateurtheatertruppe, in der ich seit gut einem Jahr erfolgreich mitgewirkt hatte. Zur ersten Probe nach Erscheinen des Zeitungsartikels erschien er total aufgeregt und mit der Bemerkung, er sei stocksauer. "Ich mache schließlich auch Kinder- und Jugendtheater. Was soll ich denn den Leuten sagen, wenn sie mich fragen, was diese Prostituierte im Ensemble zu suchen hat?" Nach einigen unerfreulichen Diskussionen innerhalb der Truppe beschloss ich, das Ensemble zu verlassen.Es folgte eine Unterredung mit dem Vorsitzenden der Regionalabteilung meines Journalistenverbandes, wo ich schon seit einigen Jahren als Beisitzerin im Vorstand saß. Er legte mir den Rücktritt nahe.
Es folgte das freundliche Anschreiben der Leiterin der Kinder- und Jugendbibliothek, wo ich seit rund einem Jahr in unregelmäßigen Abständen den Kindern vorgelesen hatte. Sie müsse leider in Zukunft auf meine Dienste verzichten.
Beim Presbyterium meiner Kirchengemeinde, in dem ich ebenfalls seit rund eineinhalb Jahren Mitglied war, habe ich selbst die Reißleine gezogen und meinen Rücktritt erklärt.
Durch die Erwerbslosigkeit zur Sexarbeit
All diese ehrenamtlichen Tätigkeiten liefen parallel zu meiner Arbeit als Sexworkerin, oder besser gesagt: als Hobbyhure. Und ich habe darin nie einen Widerspruch gesehen. Ganz im Gegensatz zu meinem brav-bürgerlichen Umfeld. Aber wie hätte ich reagieren sollen, als mich der eifrige Lokalchef meiner Heimatzeitung mit den Früchten seiner Recherche konfrontierte? Hätte ich sagen sollen: "Ja, das ist meine Homepage – und wie gefällt sie Ihnen? Haben Sie vielleicht einen Job für mich?"Ich bin durch die Erwerbslosigkeit zur Sexarbeit gekommen, genauer gesagt durch Hartz IV. Nachdem ich ein halbes Jahr Leistungen bezogen und alle geforderten Weiterbildungen brav mitgemacht hatte, kam eine Mitteilung des zuständigen Jobcenters: die Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch würden vorübergehend ausgesetzt. Wir seien vermögend, womit unser noch nicht abbezahltes Eigenheim gemeint war.
Rund vier Wochen nach dieser Hiobsbotschaft bekam ich nach langem Suchen einen Arbeitsvertrag: Callcenter in der benachbarten Großstadt. Teilzeit, 80 Stunden im Monat, 7,50 Euro pro Stunde. Kein Traumjob, aber besser als nichts. Das Problem war: Die Monatskarte für den öffentlichen Personennahverkehr kostete 70 Euro. Das Geld hatte ich nicht, und mein Antrag auf Mobilitätsbeihilfe beim Jobcenter wurde abgelehnt.
Dann bekam ich ein unmoralisches Angebot – und griff zu. Das Problem mit den Fahrtkosten war gelöst, einige andere auch. Seitdem fahre ich beruflich zweigleisig. Wenn ich es nicht täte, müsste ich aufstocken. Soweit die Geschichte meines Outings und wie ich zu der wurde, die ich bin.
Was ich daraus "gelernt" habe? Dass einem nach manchen Erfahrungen nur wenige Menschen bleiben, die man als Freunde bezeichnen kann, aber auf die ist dann auch Verlass. Und ich bin ein bisschen dünnhäutiger geworden und hellhöriger für die Doppelbödigkeit und Doppelzüngigkeit der Gesellschaft, in der ich lebe. Und richtig zornig werden kann ich über die Verbohrtheit und Selbstgerechtigkeit der "guten Bürger", von denen übrigens einige kräftig am Erotikgewerbe mitverdienen. Sei es als Vermieter, die Wuchermieten kassieren, sei es als Herausgeber von Tageszeitungen, die für Kontaktanzeigen total überhöhte Preise nehmen, oder als Hintermänner und Nutznießer von Großbordellen.
Ich bin keine Großverdienerin. Was die Auftragslage angeht, so gibt es bei mir wie bei anderen Freiberuflern auch Berge, Täler und Tiefebenen. Wenn es gut läuft, kommt monatlich ein dreistelliger Betrag dabei heraus, der uns in bescheidenem Maße das ermöglicht, was man gesellschaftliche Teilhabe nennt.
Ich habe getan, was die Neoliberalen predigen
Niemand kann mir einen Vorwurf machen. Ich liege nicht der Allgemeinheit auf der Tasche, sondern habe das getan, was uns von den Verfechtern des Neoliberalismus ständig gepredigt wird: Ich habe festgestellt, dass es für das, was ich anzubieten habe, einen Bedarf gibt und habe mir meinen Arbeitsplatz selbst geschaffen. Ja, ich verdiene einen Teil meines Lebensunterhaltes mit Sexarbeit und ich bin froh, dass ich mit über 50 diese Möglichkeit für mich entdeckt habe.Ich bin dankbar, dass ich das Talent habe, Männer zum Träumen zu bringen, sie zu verwöhnen, ihre Sorgen anzuhören, die blauen Flecken auf der Seele wegzustreicheln und die Blessuren eines immer unmenschlicher werdenden Arbeitsalltags zumindest zeitweise vergessen zu machen.
Meine Gäste danken es mir mit Vertrauen und Respekt. Wenn ich vergleiche, wie die Kommunikation zwischen mir und meinen Gästen vonstatten geht und wie ich beim Jobcenter behandelt wurde, dann hat sich meine Situation zumindest in diesem Punkt entschieden verbessert. Ich gehe so weit zu behaupten, dass ich durch meine Gäste einen Gutteil des Selbstbewusstseins zurückgewonnen habe, der mir im Jobcenter abhanden gekommen war.
Einen Schönheitsfehler hat die ganze Sache aber doch: Ich bin keine typische Hure, jedenfalls nicht in den Augen von Alice Schwarzer. Sie charakterisiert mich und meinesgleichen in einem Interview in der Welt folgendermaßen:
"Sie (die Prostituierten deutscher Herkunft, im Unterschied zu den Migrantinnen) sind entweder in das Milieu hineingeboren worden. Oder sie haben schon als Kind lernen müssen, gefügig zu sein, sich mit Sex Zuneigung zu erkaufen, sind also Opfer von Missbrauch. Irgendwann stellen sie dann fest, dass es dafür sogar Geld gibt und ein bisschen Macht. Aber die verfliegt schnell. Was bleibt ist: Drei von vier Prostituierten sind abhängig von Drogen und Alkohol, zwei von drei werden im Job vergewaltigt, zwei von drei leiden unter posttraumatischen Störungen."
Die Frau muss es wissen. Ich lese das und fange an zu grübeln: Ich bin weder Junkie noch Alkoholikerin. Heißt das, dass ich ungeeignet bin für meinen Job als Hobbyhure? Immerhin: Posttraumatische Störungen habe ich. Dafür hat das Jobcenter gesorgt. Und zwar so gründlich, dass ich lieber auf den Straßenstrich gehen würde, als mich noch einmal in die Klauen dieser Institution zu begeben.
Wie soll die Gesellschaft mit Prostitution umgehen? Wie differenziert man zwischen Selbstbestimmung und Zwang? Ab 13 Uhr diskutiert Lady Hekate mit Ihnen im Kommentarbereich und gibt Auskunft über ihre Erfahrungen als Sexarbeiterin.
ZEIT Online 12. November 2013 16:03 Uhr mehr>>
Dienstag, 12. November 2013
Gestaltung von Angebots- und Prospektwerbung gewerbliche Tätigkeit
Das FG Neustadt hat entschieden, dass es sich bei der Gestaltung
von Angebots- und Prospektwerbung nicht um eine freischaffend
künstlerische, sondern um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, die der
Gewerbesteuer unterliegt.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ihre
beiden Gesellschafter (eine Dipl. Grafik-Designerin (FH) und ein
Absolvent einer Akademie für Photographie) erstellen für ihren
Hauptkunden – ein europaweit agierendes Handelsunternehmen für Bau-,
Heimwerker- und Gartenbedarf – das Grafik-Design zur gesamten
Prospektwerbung innerhalb Deutschlands (z.B. Beilagen in Tageszeitungen)
sowie graphische Grundkonzepte für die Prospektwerbung des Konzerns
europaweit. Die Prospekte werden anhand der Photos, Texte und
Preisangaben der zu bewerbenden Waren gestaltet. Die technische
Weiterverarbeitung (z.B. Bildbearbeitung, Einhaltung drucktechnischer
Vorgaben usw.) erfolgt über eine Fremdfirma. Im Rahmen einer
Betriebsprüfung bei der Klägerin wurde der Künstlerausschuss der
Oberfinanzdirektion Koblenz ersucht, zu prüfen, ob es sich bei den
Leistungen der Klägerin um künstlerische oder um gewerbliche Tätigkeiten
handelt. Der (u.a. mit Professoren für Bildende Kunst bzw. Design
besetzte) Ausschuss kam einstimmig zu dem Ergebnis, dass keine
freischaffend künstlerische, sondern eine kommerzielle Tätigkeit
betrieben werde. Das beklagte Finanzamt folgte dieser Auffassung und
qualifizierte die Tätigkeit der Klägerin bzw. ihrer beiden
Gesellschafter als gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit. Nach erfolglosem
Einspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage beim FG Neustadt.
Das FG Neustadt hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Finanzgerichts handelt es sich bei der Gestaltung aufgrund eines (weiteren) Sachverständigengutachtens einer Akademie für Kommunikationsdesign, welches das Gericht eingeholt hatte, nicht um eine freischaffend künstlerische, sondern eine kommerzielle Tätigkeit. Die Arbeiten – so der Gutachter – würden nicht die für eine künstlerische Leistung erforderliche sog. "Gestaltungshöhe" aufweisen. Dazu müssten sich die Gestaltungsmittel (Farbe- und Formkontraste, Farbwirkung, Raum, Perspektive, verschiedene Gestaltungsebenen, Reduzieren, Überhöhen, Verfremdungen, Bildzitate u.ä.) auf etwas Nichtsichtbares wie Stimmung, Gefühl oder Empfindung verdichten. Bei den Arbeiten überwiege dagegen bei allen Bemühungen, den geringen Freiraum künstlerisch auszufüllen, die einwandfrei gemachte handwerkliche Arbeit. Diesen Ausführungen des Sachverständigen habe sich das Gericht angeschlossen.
juris
Das FG Neustadt hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Finanzgerichts handelt es sich bei der Gestaltung aufgrund eines (weiteren) Sachverständigengutachtens einer Akademie für Kommunikationsdesign, welches das Gericht eingeholt hatte, nicht um eine freischaffend künstlerische, sondern eine kommerzielle Tätigkeit. Die Arbeiten – so der Gutachter – würden nicht die für eine künstlerische Leistung erforderliche sog. "Gestaltungshöhe" aufweisen. Dazu müssten sich die Gestaltungsmittel (Farbe- und Formkontraste, Farbwirkung, Raum, Perspektive, verschiedene Gestaltungsebenen, Reduzieren, Überhöhen, Verfremdungen, Bildzitate u.ä.) auf etwas Nichtsichtbares wie Stimmung, Gefühl oder Empfindung verdichten. Bei den Arbeiten überwiege dagegen bei allen Bemühungen, den geringen Freiraum künstlerisch auszufüllen, die einwandfrei gemachte handwerkliche Arbeit. Diesen Ausführungen des Sachverständigen habe sich das Gericht angeschlossen.
Gericht/Institution: | Finanzgericht Rheinland-Pfalz |
Erscheinungsdatum: | 11.11.2013 |
Entscheidungsdatum: | 24.10.2013 |
Aktenzeichen: | 6 K 1301/10 |
Anwaltliche Aufklärungspflicht bei sich gemeinsam beraten lassenden Eheleuten
Der BGH hat entschieden, dass Eheleute, die gemeinsam einen
Rechtsanwalt aufsuchen, um sich in ihrer Scheidungsangelegenheit beraten
zu lassen, vom Rechtsanwalt vor Beginn der Beratung auf die gebühren-
und vertretungsrechtlichen Folgen einer solchen Beratung hinzuweisen
sind.
Nach Auffassung des BGH hätte die Klägerin, die ihr anwaltliches
Honorar einklagte, den Beklagten und seine Ehefrau vor der gemeinsamen
Beratung darauf hinweisen müssen, dass ein Anwalt im Grundsatz nur einen
von ihnen beraten kann, dass sie bei einer gemeinsamen Beratung nicht
mehr die Interessen einer Partei einseitig vertreten darf, sondern sie
die Eheleute nur unter Ausgleich der gegenseitigen Interessen beraten
kann, und dass sie jedenfalls dann, wenn die gemeinsame Beratung nicht
zu einer Scheidungsfolgenvereinbarung führt und widerstreitende
Interessen der Eheleute unüberwindbar aufscheinen, das Mandat gegenüber
beiden Eheleuten niederlegen muss mit der Folge, dass beide Eheleute
neue Anwälte beauftragen müssen, so dass ihnen Kosten nicht nur für
einen, sondern für drei Anwälte entstehen. Weiter hätte sie die Eheleute
darüber belehren müssen, dass sie möglicherweise auch dann, wenn die
Eheleute eine Scheidungsfolgenvereinbarung treffen, einen der Eheleute
im Scheidungsverfahren zur Stellung des Scheidungsantrags nicht
vertreten kann, die Eheleute danach auch im Fall der einvernehmlichen
Scheidung die Kosten für zwei Anwälte tragen müssten, weil diese Frage
richterlich noch nicht geklärt sei. Diese Belehrungen habe die Klägerin
dem Beklagten und seiner Ehefrau pflichtwidrig nicht erteilt,
infolgedessen sei dem Beklagten ein Schaden in Höhe der
Gebührenforderung der Klägerin entstanden.
Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin 20/2013 v. 08.11.2013
Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin 20/2013 v. 08.11.2013
Einstellung als Beamtin in allgemeinen Verwaltungsdienst von NRW auch mit Kopftuch
Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass Kopftuchtragen kein
Hindernis für die Einstellung als Beamtin in den allgemeinen
Verwaltungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen ist.
Klägerin ist eine Muslimin, welche aus religiösen Gründen auch während der Dienstübung ein Kopftuch tragen möchte.
Das VG Düsseldorf hat den Kreis Mettmann verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Einstellung als Beamtin auf Probe in den allgemeinen Verwaltungsdienst neu zu entscheiden.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist anders als bei einer Lehrerin im Schuldienst das Tragen eines Kopftuches kein Hindernis für die Einstellung als Beamtin in den allgemeinen Verwaltungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Auch die Einschätzung des Kreises, der Klägerin fehle die charakterliche Eignung, und aufgrund wechselnder und widersprüchlicher Aussagen im Hinblick auf ihre Bereitschaft, auf das Tragen des Kopftuches gegebenenfalls zu verzichten, sei ein irreparabler Vertrauensverlust eingetreten, bestätigte sich für das Gericht sowohl nach Aktenlage als auch nach einer eingehenden persönlichen Befragung der Klägerin nicht.
Gegen das Urteil ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Münster möglich.
juris
Das VG Düsseldorf hat den Kreis Mettmann verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Einstellung als Beamtin auf Probe in den allgemeinen Verwaltungsdienst neu zu entscheiden.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist anders als bei einer Lehrerin im Schuldienst das Tragen eines Kopftuches kein Hindernis für die Einstellung als Beamtin in den allgemeinen Verwaltungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Auch die Einschätzung des Kreises, der Klägerin fehle die charakterliche Eignung, und aufgrund wechselnder und widersprüchlicher Aussagen im Hinblick auf ihre Bereitschaft, auf das Tragen des Kopftuches gegebenenfalls zu verzichten, sei ein irreparabler Vertrauensverlust eingetreten, bestätigte sich für das Gericht sowohl nach Aktenlage als auch nach einer eingehenden persönlichen Befragung der Klägerin nicht.
Gegen das Urteil ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Münster möglich.
Gericht/Institution: | VG Düsseldorf |
Erscheinungsdatum: | 08.11.2013 |
Entscheidungsdatum: | 08.11.2013 |
Aktenzeichen: | 26 K 5907/12 |
BMF veröffentlicht Vollmachtsformular
Das BMF hat ein standardisiertes Vollmachtsformular für die elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten veröffentlicht.
Im Rahmen des Projektes "Vorausgefüllte Steuererklärung" (VaSt)
können Steuerberater damit über die Nutzung der Vollmachtsdatenbank
(VDB) einen unkomplizierten Zugriff auf die bei der Finanzverwaltung
gespeicherten Mandantendaten erhalten. Mit Hilfe des Vollmachtsformulars
kann ein Steuerberater einmalig eine Vollmacht seines Mandanten in
Papierform abfragen und diese in die VDB einpflegen. Das
Vollmachtsformular geht zunächst von einer umfassenden Bevollmächtigung
aus. Es bietet aber gleichwohl die Möglichkeit bestimmte Bereiche
explizit auszuschließen. Die vom Mandanten unterschriebene
Papiervollmacht muss vom Steuerberater aufbewahrt werden. Eine
Übermittlung der Papiervollmacht an die Finanzverwaltung muss in der
Regel nicht erfolgen, da grundsätzlich für Angehörige der
steuerberatenden Berufe weiterhin die Vollmachtsvermutung gilt.
Der zeitgleiche Start von VaSt und VDB ermöglicht Steuerberatern einen effizienten Abruf von Mandantendaten, die bei der Finanzverwaltung gespeichert sind und die im Rahmen der Steuererklärung geprüft werden müssen.
juris
Der zeitgleiche Start von VaSt und VDB ermöglicht Steuerberatern einen effizienten Abruf von Mandantendaten, die bei der Finanzverwaltung gespeichert sind und die im Rahmen der Steuererklärung geprüft werden müssen.
juris
Bewilligung von Prozess-/Verfahrenskostenhilfe für noch einzulegendes Rechtsmittel bei lückenhafter Erklärung
Orientierungssätze
1.
Ein Rechtsmittelführer kann trotz einzelner Lücken im Vordruck darauf
vertrauen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe im Berufungsverfahren dargetan zu haben, wenn ihm
bereits in der Vorinstanz aufgrund des ausgefüllten Vordrucks
Prozesskostenhilfe gewährt worden war, und die im Vordruck vorhandene
Lücke im Zusammenhang mit dem Parteivortrag nicht den Schluss nahe legt,
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsmittelführers hätten sich
zwischenzeitlich in einer für die Gewährung von Prozesskostenhilfe
erheblichen Weise geändert.
2. Ein Rechtsmittelkläger, dem für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, kann bei im Wesentlichen gleichen Angaben zu den Vermögensverhältnissen erwarten, dass auch das Gericht des zweiten Rechtszuges ihn als bedürftig im Sinne des § 115 ZPO ansieht. Die Partei braucht dann nicht damit zu rechnen, dass das Rechtsmittelgericht strengere Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit stellt. Unter diesen Umständen kann sie erwarten, dass sie auf eine abweichende Beurteilung hingewiesen und ihr Gelegenheit gegeben wird, ergänzend zu der vom zweitinstanzlichen Gericht beanstandeten Lücke in ihrer Formularerklärung vorzutragen.
2. Ein Rechtsmittelkläger, dem für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, kann bei im Wesentlichen gleichen Angaben zu den Vermögensverhältnissen erwarten, dass auch das Gericht des zweiten Rechtszuges ihn als bedürftig im Sinne des § 115 ZPO ansieht. Die Partei braucht dann nicht damit zu rechnen, dass das Rechtsmittelgericht strengere Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit stellt. Unter diesen Umständen kann sie erwarten, dass sie auf eine abweichende Beurteilung hingewiesen und ihr Gelegenheit gegeben wird, ergänzend zu der vom zweitinstanzlichen Gericht beanstandeten Lücke in ihrer Formularerklärung vorzutragen.
Orientierungssatz zur Anmerkung
Es
liegt kein Verschulden des Bedürftigen für Lücken in der
zweitinstanzlichen Erklärung zur Prozess-/Verfahrenskostenhilfe vor,
wenn bereits erstinstanzlich diese Lücken bestanden und dort die
Bewilligung von Prozess-/Verfahrenskostenhilfe gleichwohl erfolgt ist.
- A.
- ProblemstellungEin Rechtsmittelführer kann nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozess-/Verfahrenskostenhilfe dargetan zu haben, wenn er sich rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist auf dem hierfür von § 117 ZPO vorgeschriebenen und von ihm vollständig ausgefüllten Vordruck über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erklärt hat. Wie wirkt es sich aus, wenn diese Erklärung Lücken enthält?
- B.
- Inhalt und Gegenstand der EntscheidungDer Antragstellerin war in erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt worden, obgleich ihre Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in dem Abschnitt G „Sonstige Vermögenswerte, Lebensversicherungen, Wertpapiere, Bargeld …“ unvollständig ausgefüllt war. In zweiter Instanz hat sie erneut die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt; auch insoweit war ihre Erklärung hinsichtlich des Abschnitts G unvollständig.Das Oberlandesgericht hat der Antragstellerin daraufhin die begehrte Prozesskostenhilfe versagt, den nachfolgend gestellten Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und das Rechtsmittel verworfen.Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin vor dem BGH führte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Bewilligung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Der BGH weist darauf hin, dass die Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit nicht überspannt werden dürfen. So könne die Partei, auch wenn der Vordruck einzelne Lücken enthält, u.U. gleichwohl darauf vertrauen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben.Dies sei hier der Fall, da sowohl in erster als auch in zweiter Instanz eine Formularerklärung vorgelegt worden ist, die eine Lücke aufwies. Ein Rechtsmittelkläger, dem – wie es hier zutrifft – für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, dürfe aber bei im Wesentlichen gleichen Angaben zu den Vermögensverhältnissen erwarten, dass auch das Gericht des zweiten Rechtszuges ihn als bedürftig i.S.d. § 115 ZPO ansieht. Die Partei brauche dann nicht damit zu rechnen, dass das Rechtsmittelgericht strengere Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit stellt (BGH, Beschl. v. 15.12.1983 - IX ZB 152/83 - VersR 1984, 192 f.; vgl. auch BGH, Beschl. v. 25.02.1987 - IVb ZB 157/86 - FamRZ 1987, 1018). Sie dürfe erwarten, dass sie auf eine abweichende Beurteilung hingewiesen und ihr Gelegenheit gegeben wird, ergänzend zu der vom zweitinstanzlichen Gericht beanstandeten Lücke in ihrer Formularerklärung vorzutragen.
- C.
- Kontext der EntscheidungIst die Erklärung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen lückenhaft, muss das Gericht darauf grundsätzlich erst hinweisen, bevor es die begehrte Kostenhilfe zurückweist, soweit es sich nicht um schwerste Mängel handelt.Begehrt ein Antragsteller dagegen für ein noch einzulegendes Rechtsmittel die Bewilligung von Prozess-/Verfahrenskostenhilfe, so ist zu beachten, dass er sich dann rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist auf dem hierfür von § 117 ZPO vorgeschriebenen und von ihm vollständig ausgefüllten Vordruck über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erklären muss. Ist diese Erklärung lückenhaft, so ist der Antrag grundsätzlich unabhängig von der Art der Lücke zurückzuweisen; auch die Wiedereinsetzung in die dann zumeist versäumte Rechtsmittelfrist scheidet aus. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die lückenhafte Ausfüllung als unverschuldet anzusehen ist. Das kommt in Betracht, wenn dem Antragsteller bereits in der ersten Instanz – aufgrund eines ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllten Vordrucks – Prozesskostenhilfe gewährt worden war und eine nunmehr im Vordruck vorhandene Lücke nicht den Schluss nahe legt, die wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich zwischenzeitlich in einer für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erheblichen Weise geändert (BGH, Beschl. v. 23.02.2000 - XII ZB 221/99 - NJW-RR 2000, 1387). Gleiches gilt, wenn die Lücke bereits in erster Instanz vorhanden, dem Antragsteller dort jedoch trotzdem Prozess-/Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden war.
- D.
- Auswirkungen für die PraxisWird für ein noch einzulegendes Rechtsmittel die Bewilligung von Prozess-/Verfahrenskostenhilfe beantragt, muss die Erklärung äußert sorgfältig ausgefüllt werden. Anderenfalls läuft der Antragsteller Gefahr, dass mangels ausreichender Darlegung der Bedürftigkeit sein Antrag und letztendlich auch die beabsichtigte Rechtsmitteleinlegung erfolglos bleiben.Nur wenn der Antragsteller die Erklärung unverschuldet unsorgfältig ausgefüllt hat, kann dies anders zu beurteilen sein; dies ist aber – wie die Ausführungen des BGH zeigen – auf wenige Ausnahmefälle begrenzt. Es sollte jedoch beachtet werden, dass der BGH die Darlegungslasten des Antragstellers streng bewertet (vgl. auch BGH, Beschl. v. 10.10.2012 - IV ZB 16/12 - FamRZ 2013, 124). Dem entspricht es, dass die zum 01.01.2014 erfolgenden Änderungen der §§ 114 ff. ZPO (Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31.08.2013 - BGBl I 2013, 3533) dem Bedürftigen deutlich strengere Mitwirkungspflichten bis hin zu einer Pflicht zur ungefragten Information auferlegen.
Anmerkung zu: BGH 12. Zivilsenat, Beschluss vom 03.07.2013 - XII ZB 106/10 Autor: Frank Götsche, RiOLG Erscheinungsdatum: 12.11.2013 juris
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