Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.11.2012 - L 19 AS 1974/12 B.
Bei einer E-Mail handelt es sich um eine elektronische Datei, die das Schriftformerfordernis allenfalls dann erfüllen könnte, wenn aus ihr der Inhalt der Erklärungen und die Person, die sie abgegeben hat, zuverlässig entnommen werden können und außerdem sichergestellt ist, dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf handelt, sondern um eine Erklärung, die mit Wissen und Willen des Beteiligten dem Gericht zugeleitet worden ist (Anwaltsgerichtshof Celle Beschl. v. 15.09.2008 - AGH 22/08; LSG NW Beschl v 15.08.2008 - L 10 SB 53/06; Beschl des Senats v 12.12.2007 - L 19 B 126/07, v 04.05.2011 - L 19 AS 702/11 B ER).
Die weder mit einer eingescannten Unterschrift noch mit einer qualifizierten Signatur versehene E-Mail des Klägers, mit der er die Beschwerde eingelegt hat, entspricht diesem Erfordernis nicht.
Erst zum 01.01.2013 wird der elektronische Rechtsverkehr mit Sozialgerichten des Landes Nordrhein-Westfalen - bei Vorliegen weiterer, im Einzelnen noch nicht feststehender Voraussetzungen - eingeführt (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Land Nordrhein-Westfalen vom 07.11.2012).
Anmerkung: Neue Vorschriften über elektronische Kommunikation mit Gerichten
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- Taemmitglied des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann.
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