Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen , Beschluss vom 29.11.2012 - L 19 AS 2092/12 NZB
Hinsichtlich der vom Kläger thematisierten Frage, ob religiöse Gründe im Einzelfall die Annahme eines wichtigen Grundes rechtfertigen können, im Rahmen des Bezuges einer Lohnersatzleistung bestehende Pflichten zu versäumen, existiert reichhaltige, auch höchstrichterliche Rechtsprechung zur Gewichtung ethischer und religiöser Motive (vgl. z.B. Urteile des BSG vom 23.06.1982 - 7 Rar 89/81 - sowie vom 18.02.1987 - 7 Rar 72/85 - jeweils zur Beschäftigung von Kriegsdienstverweigerern in der Rüstungsindustrie; Urteil des BSG vom 28.10.1987 - 7 Rar 8/86 - Verpflichtung zur Aufnahme einer mit einem Tabu behafteten Arbeit; Beschluss des BSG vom 05.12.2006 - B 11a AL 95/06 B - zur Sperrzeit nach Kündigung eines kirchlichen Arbeitsverhältnisses wegen Kirchenaustritts).
Auch die generellen Anforderung an das Vorliegen eines wichtigen Grundes speziell bei Meldeversäumnissen nach dem Recht des SGB II sind durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt (BSG Urteil vom 09.11.2010 - B 4 AS 27/10 R).
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