Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil
vom 8. August 2013 VI R 76/12 entschieden, dass einer Lebenspartnerin
ein Kindergeldanspruch auch für die in den gemeinsamen Haushalt
aufgenommenen Kinder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin zusteht. Er hat
damit die für Ehegatten geltende Regelung auf Partner einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft angewandt, nach der im Haushalt
lebende gemeinsame Kinder der Ehegatten zusammengezählt werden. Sobald
beide Lebenspartner oder Ehegatten zusammen mehr als zwei Kinder haben,
ist diese Regelung günstiger, als wenn jeder einzelne Ehegatte oder
Lebenspartner für seine Kinder Kindergeld beantragt. Denn das Kindergeld
steigt ab dem dritten Kind von 184 € auf 190 € an und beträgt für das
vierte und jedes weitere Kind 215 €.
Nachdem
das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 7. Mai 2013 entschieden hatte,
dass der Ausschluss eingetragener Lebenspartner vom Ehegattensplitting
mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren sei, sind
nunmehr die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu Ehegatten
und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden (§
2 Abs. 8 EStG). Die Neuregelung vom 15. Juli 2013 durch das Gesetz zur
Änderung des EStG und Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 7. Mai
2013 findet auch bei noch nicht bestandskräftigen
Einkommensteuerfestsetzungen Anwendung (§ 52 Abs. 2a EStG). Der BFH hat
mit seinem Urteil entschieden, dass diese Anwendungsregelung auch für
Kindergeldfestsetzungen gilt.
Im
Streitfall lebt die Klägerin in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft. Sie wohnt gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen
Kindern, ihrer eingetragenen Lebenspartnerin sowie mit deren beiden
minderjährigen Kindern in einem Haushalt. Für ihre Kinder erhält sie
Kindergeld. Darüber hinaus begehrte sie für den Zeitraum ab Dezember
2009 vergeblich Kindergeld für die in dem gemeinsamen Haushalt
versorgten Kinder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin nach § 63 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 EStG. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der BFH hob die
Vorentscheidung auf und gab der Klage statt. Nach seiner Meinung ist zur
Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen Einkommensteuer- und
Kindergeldfestsetzungen die Gleichbehandlung von Lebenspartnern und
Lebenspartnerschaften mit Ehegatten und Ehen auch insoweit geboten, als
Kindergeldfestsetzungen noch nicht bestandskräftig sind. Der Gesetzgeber
habe mit dem Gesetz vom 15. Juli 2013 eine Gleichbehandlung von
Ehegatten und Lebenspartnern für das gesamte EStG und mithin auch für
das in dem X. Abschnitt des EStG geregelten Kindergeldrecht bezweckt.
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