Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein an einer Demenz vom Typ
Alzheimer Erkrankter geschieden werden kann, wenn die Eheleute seit mehr
als einem Jahr getrennt leben, der Erkrankte im Zusammenhang mit der
Trennung einen natürlichen Willen zur Scheidung und Trennung gefasst hat
und er die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft abgelehnt
hat.
Der an einer Demenz vom Typ Alzheimer erkrankte, über 60 Jahre
alte Antragsteller heiratete die ca. 20 Jahre jüngere Antragsgegnerin im
Frühjahr des Jahres 2011. Ende des Jahres kam es nach rund
achtmonatigem ehelichen Zusammenleben zur Trennung der Eheleute. Die in
der Folgezeit für den Antragsteller bestellte Betreuerin reichte im
Jahre 2012 einen Scheidungsantrag ein, dem die Antragsgegnerin mit der
Begründung, dass der Antragsteller an der Ehe festhalten wolle,
entgegengetreten ist.
Das zuständige Amtsgericht hatte die Scheidung ausgesprochen.
Das zuständige Amtsgericht hatte die Scheidung ausgesprochen.
Das OLG Hamm hat die vom Familiengericht ausgesprochene Scheidung bestätigt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Ehe gescheitert.
Die Scheidung sei von dem durch seine Betreuerin vertretenen
Antragsteller wirksam beantragt, der Antrag durch das zuständige
Betreuungsgericht genehmigt worden. Aus Sicht des Antragstellers sei die
Ehe zerrüttet, eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft
nicht zu erwarten. Nachdem die Eheleute länger als ein Jahr getrennt
lebten, lägen die gesetzlichen Scheidungsvoraussetzungen vor, auch wenn
die Antragsgegnerin an der Ehe festhalten wolle. Dass sich der
Antragsteller mit einer Trennungs- und Scheidungsabsicht von der
Antragsgegnerin getrennt habe, habe die vom Familiengericht
durchgeführte Beweisaufnahme ergeben. Bei einer im Frühjahr 2012 im
Rahmen seines Betreuungsverfahren durchgeführten richterlichen Anhörung
habe der Antragsteller seinen Willen zur Trennung und Scheidung klar
geäußert und zu diesem Zeitpunkt trotz seiner gesundheitlichen
Einschränkungen noch wirksam äußern können. Das habe eine fachärztliche
Stellungnahme bestätigt. Im Zeitpunkt seiner Anhörung im
familiengerichtlichen Verfahren sei die Erkrankung zwar schon so weit
fortgeschritten, dass der Antragsteller die Bedeutung der Ehe und die
einer Scheidung nicht mehr habe erfassen können. Das verbiete jedoch
nicht die Scheidung, nachdem sich der Antragsteller aufgrund des
Fortschritts seiner Erkrankung bereits in einem Zustand äußerster
Eheferne befinde und sein zuvor gefasster Scheidungswille sicher
feststellbar sei.
Gericht/Institution: | OLG Hamm |
Erscheinungsdatum: | 14.10.2013 |
Entscheidungsdatum: | 16.08.2013 |
Aktenzeichen: | 3 UF 43/13 |
Quelle: juris
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