Keine Kündigung eines angestellten Polizisten wegen der Veröffentlichung eines Totenkopf-Fotos auf Facebook
Totenkopf-Foto:
Arbeitsgericht stellt fest, dass außerordentliche Kündigung unwirksam
ist. Polizei-Angestellter muss weiter beschäftigt werden
In dem
Kündigungsschutzverfahren des Angestellten im Polizeidienst Andreas W.
gegen seine Arbeitgeberin, die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) hat
das Arbeitsgericht festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung
unwirksam ist, und die Polizei zur Beschäftigung verurteilt.
Herr
W. hat sich mit seiner Klage gegen die außerordentliche fristlose
Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch die FHH mit Schreiben vom
11. April 2013 gewehrt. Die FHH wirft Herrn W. vor, auf seiner
persönlichen Facebookseite das Foto eines Totenschädels mit Polizeimütze
veröffentlicht zu haben, das im Postencontainer vor dem Schutzobjekt
Joseph-Carlebach-Schule (Rotherbaum) der Jüdischen Gemeinde in Hamburg
aufgenommen wurde. Herr W. war dort als Objektschützer eingesetzt. Herr
W. hat die Anfertigung und das Einstellen des Fotos auf seiner
Facebookseite eingeräumt und angeführt, es habe sich um ein Scherz-Foto
gehandelt. Er habe zu keiner Zeit den Totenkopf als Symbol der
SS-Totenkopfverbände benutzt oder verstanden. Er bedaure, dass er
seinerzeit nicht erkannt habe, dass es unangemessen ist, ein solches
Foto vor einer jüdischen Einrichtung aufzunehmen. Sollte er damit
Gefühle von Mitgliedern der Jüdischen Gemeinde verletzt haben, tue ihm
dies aufrichtig leid und er entschuldige sich dafür ausdrücklich. Er sei
weder in verfassungsfeindlichen Organisationen politisch aktiv noch
hege er ein nationalsozialistisches oder rechtsradikales Gedankengut.
Darüber
hinaus wirft die FHH Herrn W. vor, in der Vergangenheit u.a. Kollegen
mit ausländerfeindlichen Sprüchen beleidigt zu haben. Dies bestreitet
Herr W.
Das Arbeitsgericht hat heute
festgestellt, dass die Kündigung unwirksam ist, weil die Polizei nicht
dargelegt und nachgewiesen hat, dass Herr W. das Foto aufgrund einer
rechtsradikalen Gesinnung aufgenommen und in das Internet gestellt hat.
Maßgeblich sei, dass der fotografierte Totenschädel nicht zwangsläufig
Ausdruck einer rechtsradikalen Gesinnung ist, sondern dass der
Totenschädel vielfach auch in anderen Zusammenhängen, etwa bei einem
Fußballverein, als Symbol verwendet werde. Auch sei nicht ersichtlich,
dass es einen Zusammenhang mit dem Totenschädel und der nur im
Hintergrund zu sehenden Schule gäbe, die auf dem Foto nur Ortskundige
erkennen könnten.
Die Darstellung der Polizei zu
den Vorfällen aus der Vergangenheit sei nicht ausreichend
aussagekräftig, um das Foto mit dem Totenschädel in einem anderen Licht
sehen zu können.
Arbeitsgericht Hamburg
Pressemitteilung vom 18.09.2013
27 Ca 207/13
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