Das BSG hat am 17.10.2013 die Berliner Wohnaufwendungenverordnung (WAV) für den Bereich SGB XII für sofort unwirksam erklärt.
Der Kläger im ersten Verfahren vor dem BSG gegen die WAV Berlin war erfolgreich. Das BSG verneint die Geltung der WAV für SGB XII-Empfänger.
Es mangelt nach den nicht bestrittenen Feststellungen des LSG an
den notwendigen tatsächlichen Erhebungen als Grundlage für die Bestimmung des
vom Antragsgegner als angemessen angesehenen Wohnbedarfs insbesondere von
älteren Menschen.
Es ist nicht zu erkennen, worin die in § 6 Abs 2 WAV genannte
Erhöhungsmöglichkeit der Richtwerte um bis zu 10 vom Hundert ihre tatsächliche
Grundlage hat und wie sie abgeleitet wurde (vgl nur BVerfG vom 9.2.2010 1 BvL
1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 BVerfGE 125, 175 = SozR 4 4200 § 20 Nr 12 RdNr
171, 175: “keine Schätzung ins Blaue hinein”).
SG Berlin – S 74 AR 51/12 ER -
LSG Berlin-Brandenburg – L 36 AS 1162/12 NK -
Bundessozialgericht – B 14 AS 70/12 R -
Bundessozialgericht – B 14 AS 70/12 R -
Quelle:Mitteilung des Klägers im BSGVerfahren
Rechtsanwältin Vera Munz, Team des Sozialrechtsexperten
Was ist denn nun richtig, weil der Berliner Senat ("Sozial"senator Czaja ) aktuell schreibt:
AntwortenLöschenWohnaufwendungenverordnung vom Bundessozialgericht bestätigt
Pressemitteilung
Berlin, den 18.10.2013
Anlässlich der gestrigen Verhandlung zur Berliner Wohnaufwendungenverordnung (WAV) vor dem Bundessozialgericht teilt die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales mit:
Wohnaufwendungenverordnung vom Bundessozialgericht bestätigt
hier.. http://www.berlin.de/sen/gessoz/presse/archiv/20131018.1620.390524.html