Wird eine Umschulung auf der Grundlage eines
Berufsbildungsvertrags durchgeführt, hat der Umschüler einen Zeugnisanspruch aus § 630
BGB.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass es sich bei
einem Umschulungsverhältnis um ein Dienstverhältnis i.
S. d. § 611 BGB handelt und die Vorschrift des § 630 BGB (Zeugnisanspruch) ist auf solche Dienstnehmer anwendbar, die einem Arbeitnehmer vergleichbar
beschäftigt werden und deswegen auf eine Beurteilung ihrer Tätigkeit
angewiesen sind. Dies ist bei einem Umschüler der Fall, denn auch der Umschüler unterliegt den Weisungen seines
Dienstherrn.
Die Möglichkeit, ein Zeugnis über das
Umschulungsverhältnis, dessen Dauer und ggf. über das Verhalten und die
Leistung des Umschülers im Umschulungsverhältnis vorzulegen, ist in
einer Bewerbungssituation von wesentlicher Bedeutung (BAG, Urteil vom
12.2.2013, 3 AZR 120/11).
Quelle: BAG
Der Zeugnisanspruch:
Arbeitsrecht: Nach § 109 Gewerbeordnung ist dem Beschäftigten bei Ende des
Arbeitsverhältnisses ein Endzeugnis auszustellen, das auf sein Verlangen
hin sich auch auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis bezieht, sog. qualifiziertes Zeugnis.
Auszubildende erhalten nach § 16
Berufsbildungsgesetz ein Zeugnis. Ihm ist nach der
Ausbildung auch ein Zeugnis über Art,
Dauer und Ziel der Berufsausbildung, die erworbenen beruflichen
Fähigkeiten und Kenntnisse, auf sein Verlangen zudem auch über
Verhalten und Leistung während der Ausbildung auszustellen.
Mitarbeiter,
die keine Arbeitnehmer sind, aber Dienstleistungen erbracht
haben, erhalten ein Zeugnis gem. § 630 Bürgerliches
Gesetzbuch.
Die Regelungen in den unterschiedlichen Gesetzen haben weitestgehend den gleichen Inhalt. Deshalb sind die Entscheidungen der Arbeitsgerichte auf alle Arten von Arbeitszeugnissen anzuwenden.
V. Munz, Rechtsanwältin im Sozialrechtsexpertenteam
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