Das BSG hat entschieden, dass die von einem in Kasachstan gelegenen Atomwaffentestgelände ausgehende Strahlung für die in unmittelbarer Nähe internierten Wolgadeutschen Versorgungsansprüche wegen erlittener Gesundheitsschäden auslösen kann.
Der Kläger ist als Spätaussiedler anerkannt. Seine Eltern waren Wolgadeutsche und wurden im Jahr 1941 nach Kasachstan in eine Sondersiedlung zwangsweise umgesiedelt. In dieser Region befand sich das Atomwaffentestgelände der Sowjetunion, die dort von 1949 bis 1991 nukleare Bombentests durchführte. Der 1947 geborene Kläger und seine Eltern standen bis 1956 unter sowjetischer Kommandanturaufsicht und durften die Sondersiedlung ohne behördliche Genehmigung unter Strafandrohung nicht verlassen.
Das BSG hat das Urteil des Landessozialgerichts, das keine ausreichenden Grundlagen für eine Verurteilung des beklagten Landes zur Gewährung einer Beschädigtenversorgung wegen erlittener Gesundheitsschäden gesehen hatte, aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Nach Auffassung des BSG war der Kläger jedenfalls während der Zeit der sowjetischen Kommandanturaufsicht in der Sondersiedlung bis zum Jahr 1956 wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit interniert. Damit gehöre er grundsätzlich zu dem geschützten Personenkreis des § 1 Abs. 2 Buchst. c Bundesversorgungsgesetz. Mit den in der Nähe des Internierungsorts im sowjetischen Atomwaffentestgelände durchgeführten Atomwaffenversuchen und der durch sie verursachten Strahlenkontamination liege auch ein mit der Internierung zusammenhängendes schädigendes Ereignis vor. Im Gegensatz zur einheimischen Wohnbevölkerung seien die Volksdeutschen in die Nähe des Atomwaffentestgeländes deportiert und unter Strafandrohung zum Verbleib in die ihnen gegen ihren Willen jeweils zugewiesene Sondersiedlung gezwungen worden. Sie hätten sich wegen der Internierung der atomwaffentestbedingten ionisierenden Strahlung nicht entziehen können und waren ihr demzufolge während der Internierungszeit schutzlos ausgeliefert.
Ob diese Strahlungsexposition zu einer Gesundheitsschädigung beim Kläger geführt habe, die eine oder mehrere dauerhafte gesundheitliche Schädigungsfolgen bedinge, habe das Landessozialgericht aber nicht ermittelt. Wegen der fehlenden Feststellungen habe das BSG den Rechtsstreit zurückverwiesen.
Quelle: Pressemitteilung des BSG Nr. 48/2018 v. 27.09.2018 juris
Der Kläger ist als Spätaussiedler anerkannt. Seine Eltern waren Wolgadeutsche und wurden im Jahr 1941 nach Kasachstan in eine Sondersiedlung zwangsweise umgesiedelt. In dieser Region befand sich das Atomwaffentestgelände der Sowjetunion, die dort von 1949 bis 1991 nukleare Bombentests durchführte. Der 1947 geborene Kläger und seine Eltern standen bis 1956 unter sowjetischer Kommandanturaufsicht und durften die Sondersiedlung ohne behördliche Genehmigung unter Strafandrohung nicht verlassen.
Das BSG hat das Urteil des Landessozialgerichts, das keine ausreichenden Grundlagen für eine Verurteilung des beklagten Landes zur Gewährung einer Beschädigtenversorgung wegen erlittener Gesundheitsschäden gesehen hatte, aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Nach Auffassung des BSG war der Kläger jedenfalls während der Zeit der sowjetischen Kommandanturaufsicht in der Sondersiedlung bis zum Jahr 1956 wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit interniert. Damit gehöre er grundsätzlich zu dem geschützten Personenkreis des § 1 Abs. 2 Buchst. c Bundesversorgungsgesetz. Mit den in der Nähe des Internierungsorts im sowjetischen Atomwaffentestgelände durchgeführten Atomwaffenversuchen und der durch sie verursachten Strahlenkontamination liege auch ein mit der Internierung zusammenhängendes schädigendes Ereignis vor. Im Gegensatz zur einheimischen Wohnbevölkerung seien die Volksdeutschen in die Nähe des Atomwaffentestgeländes deportiert und unter Strafandrohung zum Verbleib in die ihnen gegen ihren Willen jeweils zugewiesene Sondersiedlung gezwungen worden. Sie hätten sich wegen der Internierung der atomwaffentestbedingten ionisierenden Strahlung nicht entziehen können und waren ihr demzufolge während der Internierungszeit schutzlos ausgeliefert.
Ob diese Strahlungsexposition zu einer Gesundheitsschädigung beim Kläger geführt habe, die eine oder mehrere dauerhafte gesundheitliche Schädigungsfolgen bedinge, habe das Landessozialgericht aber nicht ermittelt. Wegen der fehlenden Feststellungen habe das BSG den Rechtsstreit zurückverwiesen.
Gericht/Institution: | BSG |
Erscheinungsdatum: | 27.09.2018 |
Entscheidungsdatum: | 27.09.2018 |
Aktenzeichen: | B 9 V 2/17 R |
Quelle: Pressemitteilung des BSG Nr. 48/2018 v. 27.09.2018 juris
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