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nentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Menschen im Fährverkehr

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Das BVerwG hat entschieden, dass es sich bei dem Fährverkehr zwischen Emden und Borkum um Nahverkehr im Sinne des Schwerbehindertenrechts handelt und Menschen mit Behinderungen, die über einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" und eine erforderliche Wertmarke verfügen, daher einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung haben.
Der Kläger ist als Schwerbehinderter anerkannt. Weil er wegen einer Einschränkung des Gehvermögens in seiner Bewegungsfreiheit erheblich beeinträchtigt ist, weist sein Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "G" auf. Die Fähren des beklagten Unternehmens verkehren auf der Verbindung zwischen Emden und Borkum mehrmals täglich in beide Richtungen. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass ihm ein Anspruch auf unentgeltliche Nutzung dieser Fährverbindung zusteht.
Das Verwaltungsgericht hatte die Klage abgewiesen. Nahverkehr mit Wasserfahrzeugen sei nur dann anzunehmen, wenn es um die im Alltag anfallende Bewältigung von Entfernungen gehe, wie etwa zu Schulen, Arbeitsstätten, Behörden oder zum Einkauf. Dazu zähle die über zweistündige Fahrt mit der Fähre nicht. Das Oberverwaltungsgericht hatte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und der Feststellungklage des Klägers stattgegeben.
Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Nach Auffassung des BVerwG ist Nahverkehr nach der gesetzlichen Regelung der öffentliche Personenverkehr mit Wasserfahrzeugen im Linien-, Fähr- und Übersetzverkehr, wenn dieser der Beförderung von Personen im Orts- und Nachbarschaftsbereich dient und Ausgangs- und Endpunkt innerhalb dieses Bereiches liegen. Den Nachbarschaftsbereich definiere das Gesetz als den Raum zwischen benachbarten Gemeinden, die, ohne unmittelbar aneinandergrenzen zu müssen, durch einen stetigen, mehr als einmal am Tag durchgeführten Verkehr wirtschaftlich und verkehrsmäßig verbunden sind. Dieser Definition sei die Anforderung, dass es sich typischerweise um alltäglichen Verkehr handeln müsse, nicht zu entnehmen. Hinreichende Gründe für eine solche Einschränkung ergäben sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik oder dem Zweck des Gesetzes. Der mit der gesetzlichen Vergünstigung beabsichtigte Nachteilsausgleich für behinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt seien, sei nicht auf den Alltagsverkehr begrenzt, sondern gehe darüber hinaus. Die benachbarten Gemeinden seien durch den Fährverkehr auch wirtschaftlich miteinander verbunden. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, an die das BVerwG gebunden ist, nutzten sowohl die Bewohner der Insel Borkum als auch Touristen, welche die Insel kurzzeitig besuchen oder dort ihren Urlaub verbringen, die Fähren und es werden zur Versorgung der Insel erforderliche Waren und Güter über diese Fährverbindung transportiert.
Gericht/Institution:BVerwG
Erscheinungsdatum:27.09.2018
Entscheidungsdatum:27.09.2018
Aktenzeichen:5 C 7.17


VorinstanzenVG Oldenburg, Urt. v. 23.06.2014 - 13 A 1942/13
OVG Lüneburg, Beschl. v. 31.08.2016 - 4 LC 217/14
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 66/2018 v. 27.09.2018 juris

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