Der VerfGH Weimar hat entschieden, dass ein Antrag der AfD im Thüringer Landtag im Organstreitverfahren wegen Beschränkung der parlamentarischen Redezeit unzulässig ist.
Mit ihrem Antrag hatte sich die Antragstellerin gegen Kürzungen von Redezeiten in der 52. bis 54. Plenarsitzung des Thüringer Landtages gewehrt und Verstöße gegen das Demokratieprinzip nach Art. 44 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen (Thüringer Verfassung - Verf TH), gegen die Freiheit des Mandats nach Art. 53 Abs. 1 und 2 Verf TH und – der Sache nach – das Recht der Chancengleichheit der Fraktionen nach Art. 59 Abs. 2 Verf TH gerügt. Antragsgegner war der Ältestenrat des Thüringer Landtags.
Der VerfGH Weimar hat den Antrag verworfen.
Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ist der Antrag unzulässig und war daher zu verwerfen. Die Unzulässigkeit ergebe sich aus der fehlenden Antragsbefugnis der Antragstellerin. Nach § 39 Abs. 1 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (VGHG TH) ist der Antrag im Organstreitverfahren nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die Verfassung übertragenen Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. In diesem Sinne seien die Darlegungen der Antragstellerin nicht schlüssig gewesen, wie in den Entscheidungsgründen ausgeführt sei. Eine Prüfung in der Sache erfolgte durch den VerfGH Weimar mangels Zulässigkeit des Antrages nicht.
Quelle: Pressemitteilung des VerfGH Weimar Nr. 7/2018 v. 12.09.2018 juris
Mit ihrem Antrag hatte sich die Antragstellerin gegen Kürzungen von Redezeiten in der 52. bis 54. Plenarsitzung des Thüringer Landtages gewehrt und Verstöße gegen das Demokratieprinzip nach Art. 44 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen (Thüringer Verfassung - Verf TH), gegen die Freiheit des Mandats nach Art. 53 Abs. 1 und 2 Verf TH und – der Sache nach – das Recht der Chancengleichheit der Fraktionen nach Art. 59 Abs. 2 Verf TH gerügt. Antragsgegner war der Ältestenrat des Thüringer Landtags.
Der VerfGH Weimar hat den Antrag verworfen.
Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ist der Antrag unzulässig und war daher zu verwerfen. Die Unzulässigkeit ergebe sich aus der fehlenden Antragsbefugnis der Antragstellerin. Nach § 39 Abs. 1 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (VGHG TH) ist der Antrag im Organstreitverfahren nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die Verfassung übertragenen Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. In diesem Sinne seien die Darlegungen der Antragstellerin nicht schlüssig gewesen, wie in den Entscheidungsgründen ausgeführt sei. Eine Prüfung in der Sache erfolgte durch den VerfGH Weimar mangels Zulässigkeit des Antrages nicht.
Gericht/Institution: | Thüringer Verfassungsgerichtshof |
Erscheinungsdatum: | 12.09.2018 |
Entscheidungsdatum: | 12.09.2018 |
Aktenzeichen: | VerfGH 32/16 |
Quelle: Pressemitteilung des VerfGH Weimar Nr. 7/2018 v. 12.09.2018 juris
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