BSG aktuell: keine vollständige Anrechnung von Überbrückungsgeld bei SGB II - Empfänger im Monat der Haftentlassung
Entgegen der Ansicht des Klägers bewirkt § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der seit dem 01.04.2011 geltenden Fassung, dass ein Alg II-Antrag grundsätzlich auf den Monatsersten des betreffenden Monats zurückwirkt und die in diesem Monat anfallenden Einnahmen auch vor Antragstellung nicht als Vermögen, sondern als Einkommen anzusehen sind.
Andererseits ist zu beachten, dass die als Einkommen zu berücksichtigende einmalige Einnahme Überbrückungsgeld nach § 51 Abs. 1 StVollzG den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sichern soll und damit einer öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung unterliegt (§ 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II). Es war daher nur für die Zeit vom 13.06. bis zum 10.07.2012 als Einkommen zu berücksichtigen, so dass sich die tenorierten Nachzahlungen ergeben.
Sachverhalt:
Streitig ist die Höhe des dem Kläger zustehenden Arbeitslosengeldes II für den Zeitraum von Juni bis November 2012 unter Berücksichtigung von Überbrückungsgeld in Höhe von 1.335,22 Euro, das ihm am Tag seiner Entlassung aus der Strafhaft am 12.06.2012 ausgezahlt worden ist. Das beklagte Jobcenter berücksichtigte das Überbrückungsgeld auf den am 14.06.2012 gestellten Antrag des Klägers in voller Höhe als einmalige Einnahme verteilt auf einen Zeitraum von sechs Monaten und bewilligte ihm ausgehend davon für die Zeit vom 12.06.2012 bis 30.11.2012 Arbeitslosengeldes II in entsprechender Höhe unter Einschluss der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Der Antrag des Klägers auf Arbeitslosengeldes II wirke auf den 01.06.2012 zurück. Da er sich bis zum 12.06.2012 in Haft befunden habe, habe er gemäß § 7 Abs. 4 SGB II ab dem 12.06.2012 einen Leistungsanspruch, weshalb das an diesem Tag ausgezahlte Überbrückungsgeld als einmalige Einnahme zu berücksichtigen sei.
Mit seiner Sprungrevision rügt der Kläger die Verletzung von § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II idF seit dem 01.04.2011. Rückwirkung auf den Monatsersten entfalte der Antrag auf Arbeitslosengeldes II nur, wenn zu diesem Zeitpunkt alle Leistungsvoraussetzungen vorlägen, was bei einem Ausschlusstatbestand wie nach § 7 Abs. 4 SGB II nicht gegeben sei.
Gericht/Institution: | BSG |
Erscheinungsdatum: | 28.10.2014 |
Entscheidungsdatum: | 28.10.2014 |
Aktenzeichen: | B 14 AS 36/13 Rjuris |
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