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Sozialversicherung: Neue Bemessungsgrenzen für 2015

Das Kabinett hat am 15.10.2014 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2015 beschlossen.
Die neue monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) steigt von 5.950 Euro im Monat (2014) auf 6.050 Euro im Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt 2015 auf 5.200 Euro im Monat (2014: 5.000 Euro im Monat).
In der knappschaftlichen Rentenversicherung werden folgende neue monatliche Beträge gelten: Beitragsbemessungsgrenze (West): 7.450 Euro im Monat, Beitragsbemessungsgrenze (Ost): 6.350 Euro im Monat. Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung wird für das Jahr 2015 bundeseinheitlich auf 34.999 Euro im Jahr festgesetzt.
Versicherungspflichtgrenze angehoben
Bundeseinheitlich wird die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung festgesetzt. Sie erhöht sich gegenüber 2014 (53.550 Euro) auf 54.900 Euro jährlich. Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 49.500 Euro im Jahr (2014: 48.600 Euro im Jahr).
Bezugsgröße in der Sozialversicherung neu festgelegt
Die Bezugsgröße ist für viele Werte der Sozialversicherung wichtig. Sowohl in der gesetzlichen Krankenversicherung als auch in der gesetzlichen Rentenversicherung ist sie die Grundlage der Beitragsberechnung.
Die Bezugsgröße 2015 beträgt 2.835 Euro pro Monat in den alten Bundesländern (2014: 2.765 Euro im Monat). In den neuen Bundesländern beträgt sie 2.415 Euro (2014: 2.345 Euro im Monat).
Gesamtübersicht:
Rechengröße West Ost
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2015 - allgemeine Rentenversicherung 34.999 Euro/Jahr 34.999 Euro/Jahr
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 2.835 Euro/Monat 2.415 Euro/Monat
Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung 6.050 Euro/Monat 5.200 Euro/Monat
Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung 7.450 Euro/Monat 6.350 Euro/Monat
Beitragsbemessungsgrenze gesetzliche Krankenversicherung 49.500 Euro/Jahr   49.500 Euro/Jahr
Hintergrundinformationen
  • Rechengrößen in der Sozialversicherung: Es handelt sich um Werte, die jährlich neu ermittelt und festgesetzt werden. Sie beeinflussen die Beiträge zur Sozialversicherung. Das betrifft die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.
  • Vorläufiges Durchschnittsentgelt: In der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht es dem durchschnittlichen Brutto-Lohn- oder -Gehalt eines beschäftigten Arbeitnehmers. Für 2015 wird der Wert so ermittelt: Das Durchschnittsentgelt 2013 wird um das Doppelte des Prozentsatzes erhöht, um den sich das Durchschnittsentgelt 2012 zum Jahr 2013 erhöht hat.
  • Bezugsgröße: Sie hat für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung. In der Gesetzlichen Krankenversicherung wird danach die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder sowie für das Mindestarbeitsentgelt festgelegt. In der gesetzlichen Rentenversicherung hängt von ihr ab, wie viel Beitrag Selbstständige oder Pflegepersonen zahlen müssen.
  • Beitragsbemessungsgrenze: Sie markiert das Maximum, bis zu dem in den Sozialversicherungen Beiträge erhoben werden. Der über diesen Grenzbetrag hinausgehende Teil eines Einkommens ist beitragsfrei.
  • Versicherungspflichtgrenze: Wer über diese Grenze hinaus verdient, kann sich, wenn er möchte, bei einer privaten Krankenversicherung versichern. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung ist zugleich die Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Gericht/Institution:BReg
Erscheinungsdatum:15.10.2014
juris

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