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BSG: Kostengünstiger Krankenversicherungsschutz als Student endet spätestens mit 37 Jahren


Das BSG hat entschieden, dass die Versicherungspflicht als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung auch im Fall des nahtlosen Vorliegens von Hinderungsgründen (Erkrankung, Behinderung) spätestens mit dem 37. Lebensjahr endet.
Der 1963 geborene Kläger, der seit 1996 fachtherapeutisch behandelt wird (Diagnosen 2006: Asperger Syndrom; Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung), begann 1983 ein Hochschulstudium, das er auf ärztlichen Rat hin im Alter von 34 Jahren abbrach und sich dann – fachwechselnd – einem Jurastudium zuwandte. Nachdem die beklagte Krankenkasse den Kläger aufgrund seiner Erkrankung durchgehend als versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) geführt hatte, stellte sie im Juni 2009 durch Bescheid das Ende dieser Versicherungspflicht zum 30.09.2009 fest.
Das Sozialgericht hat die dagegen nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage abgewiesen: Ein Fortbestand der KVdS über die gesetzliche Höchstgrenze von 14 Fachsemestern bzw. das vollendete 30. Lebensjahr hinaus erfordere für den nicht zeitgerechten Studienabschluss ursächliche Hinderungsgründe; träten Hinderungsgründe zeitlich erst nach dieser Höchstgrenze auf, sei die notwendige Ursächlichkeit denknotwendig ausgeschlossen. Deshalb könne der Kläger trotz seiner Erkrankungen bzw. Behinderungen allenfalls bis zur Vollendung seines 41. Lebensjahres als Student versicherungspflichtig sein. Das Landessozialgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Das BSG ist nicht den Vorinstanzen und der Beklagten gefolgt, die als maximalen Verlängerungszeitraum eine Zeitspanne von elf bis zwölf Jahren angenommen hatten (= typischer Zeitraum zwischen dem Erwerb der Hochschulreife und der gesetzlichen Altersgrenze des 30. Lebensjahres).
Nach Auffassung des BSG kommt die Krankenversicherungspflicht als Student über den Zeitpunkt der Vollendung des 30. Lebensjahres hinaus nur in Frage, wenn Hinderungsgründe für die Überschreitung dieser Altersgrenze ursächlich waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V). Lägen solche Gründe vor und bestünden sie über den Zeitpunkt der Vollendung des 30. Lebensjahres hinaus nahtlos fort, verlängerten sie gleichwohl die Versicherungspflicht nicht zeitlich unbegrenzt. Vielmehr habe sich das Fortdauern des kostengünstigen Versicherungsschutzes als Student an dem maximalen Zeitrahmen zu orientieren, den das Gesetz auch vor Vollendung des 30. Lebensjahres für das nicht verzögerte Erreichen eines Studienabschlusses akzeptiere. Das seien 14 Fachsemester, mithin sieben Jahre. Die Höchstdauer der Versicherungspflicht als Student reiche daher längstens bis zur Vollendung des 37. Lebensjahres. Im konkreten Fall hatte der Kläger am 30.09.2009 (= von der Beklagten in ihrem Bescheid festgelegtes Ende der Versicherungspflicht) das 37. Lebensjahr längst überschritten.

Gericht/Institution:BSG
Erscheinungsdatum:15.10.2014
Entscheidungsdatum:15.10.2014
Aktenzeichen:B 12 KR 17/12 R
juris Die vom Kläger gerügte Verletzung des behinderte Menschen schützenden Diskriminierungsverbots (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG), anderer Regelungen höherrangigen Rechts und der UN-Behindertenrechtskonvention liege nicht vor. Ein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung behinderter Menschen sei nicht ersichtlich. Zu ihren Gunsten bestünden keine Ansprüche auf eine bestimmte Art der Durchführung der Gesundheitsversorgung, insbesondere nicht darauf, die kostengünstig ausgestaltete Versicherungspflicht als Student zeitlich unbegrenzt zur Verfügung gestellt zu erhalten.

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