Das BSG hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Nach der
Rücknahme der Klage gegen die Feststellung der grundsätzlichen
Abgabepflicht der Klägerin nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG (Beauftragung
von Künstlern und/oder Publizisten im Rahmen der Werbung und
Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen) war allein noch die
Festsetzung der Künstlersozialabgabe für die Jahre 2003 bis 2008 in Höhe
von 42.791,24 Euro streitig. Der entsprechende Abgabenbescheid vom
08.04.2009 ist rechtswidrig und daher vom Landessozialgericht zu Recht
aufgehoben worden. Die festgesetzten Abgaben beziehen sich
ausschließlich auf Zahlungen an eine in der Rechtsform der offenen
Handelsgesellschaft (OHG) betriebene Werbeagentur für die Erstellung von
Werbemitteln. Die Zahlungen an eine OHG unterliegen nicht der
Künstlersozialabgabe, weil sie nicht als Entgelt für Werke oder
Leistungen von "selbständigen Künstlern" i.S.v. § 25 KSVG anzusehen
sind. Da Vertreter der freien Berufe, der Wissenschaft und der Kunst
nach ihrem historisch gewachsenen Berufsbild und der Verkehrsanschauung
kein "Gewerbe" betreiben, kann der Betreib einer OHG nicht auf den
(alleinigen) Zweck der Einstellung von künstlerischen oder
publizistischen Werken gerichtet sein, sodass auch nicht regelmäßig
angenommen werden kann, dass alle Gesellschafter an der Erstellung eines
künstlerischen oder publizistischen Werkes gemeinschaftlich als
selbständige Künstler oder Publizisten mitwirken. Die OHG steht damit
der Kommanditgesellschaft (KG) gleich, deren Vergütungen ebenfalls nicht
der Künstlersozialabgabe unterliegen (BSG. Urt. v. 12.08.2010 - B 3 KS
2/09 R - BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr 7).
Soweit die Werbeagentur im Zuge der Durchführung der von der Klägerin erteilten Werbeaufträge selbst einen Werbefotografen eingeschaltet hatte, waren dessen Honorare zwar abgabepflichtig nach § 24 Abs. 1 Nr. 7 KSVG (Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte). Die entsprechende Künstlersozialabgabe war aber von der Werbeagentur zu entrichten (und ist auch von dort gezahlt worden), weil sie die Aufträge an den Werbefotografen im eigenen Namen erteilt hatte. Die Klägerin hat daher zu Recht die von der Werbeagentur entrichtete Künstlersozialabgabe nur als Bestandteil der an diese gezahlten Vergütung getragen, war aber insoweit nicht selbst gegenüber der Künstlersozialkasse abgabepflichtig. Die Gefahr des doppelten Anfalls der Künstlersozialabgabe auf die Honorare des Werbefotografen hat von Anfang an nicht bestanden, weil die Klägerin absprachegemäß diese Honorare unmittelbar an den Werbefotografen überwiesen hat, sodass die der Klägerin erteilten Rechnungen der Werbeagentur diese Honorare nicht enthielten.
juris
Soweit die Werbeagentur im Zuge der Durchführung der von der Klägerin erteilten Werbeaufträge selbst einen Werbefotografen eingeschaltet hatte, waren dessen Honorare zwar abgabepflichtig nach § 24 Abs. 1 Nr. 7 KSVG (Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte). Die entsprechende Künstlersozialabgabe war aber von der Werbeagentur zu entrichten (und ist auch von dort gezahlt worden), weil sie die Aufträge an den Werbefotografen im eigenen Namen erteilt hatte. Die Klägerin hat daher zu Recht die von der Werbeagentur entrichtete Künstlersozialabgabe nur als Bestandteil der an diese gezahlten Vergütung getragen, war aber insoweit nicht selbst gegenüber der Künstlersozialkasse abgabepflichtig. Die Gefahr des doppelten Anfalls der Künstlersozialabgabe auf die Honorare des Werbefotografen hat von Anfang an nicht bestanden, weil die Klägerin absprachegemäß diese Honorare unmittelbar an den Werbefotografen überwiesen hat, sodass die der Klägerin erteilten Rechnungen der Werbeagentur diese Honorare nicht enthielten.
Gericht/Institution: | BSG |
Erscheinungsdatum: | 01.10.2014 |
Entscheidungsdatum: | 16.07.2014 |
Aktenzeichen: | B 3 KS 3/13 R |
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