Jobcenter zahlt SGB II Empfänger mit gültigem Füührerschein Fahrten mit eigenem Pkw zur Arbeitsstelle
Das LSG Halle hat entschieden, dass Arbeitslose nur dann einen
Anspruch auf Kostenersatz für die Fahrten mit dem eigenen PKW zur
Arbeitsstelle haben, wenn sie einen gültigen Führerschein besitzen.
Dem Kläger war der deutsche Führerschein mehrfach und endgültig entzogen worden. Er erwarb daraufhin einen tschechischen Führerschein. Dieser berechtigte ihn jedoch nicht zu Fahrten in der Bundesrepublik Deutschland.
Seine Klage auf Erstattung von Fahrtkosten bei der Arbeitsaufnahme blieb vor dem LSG Halle erfolglos.
Arbeitslose können bei Aufnahme einer Tätigkeit Leistungen zur Eingliederung in Arbeit beantragen; auch die Kosten für Fahrten mit dem eigenen PKW zur Arbeitsstelle. Es muss nach Auffassung des LSG Halle aber ein gültiger Führerschein vorliegen. Die Behörde müsse keine Beihilfen für ein strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis erbringen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
juris
Dem Kläger war der deutsche Führerschein mehrfach und endgültig entzogen worden. Er erwarb daraufhin einen tschechischen Führerschein. Dieser berechtigte ihn jedoch nicht zu Fahrten in der Bundesrepublik Deutschland.
Seine Klage auf Erstattung von Fahrtkosten bei der Arbeitsaufnahme blieb vor dem LSG Halle erfolglos.
Arbeitslose können bei Aufnahme einer Tätigkeit Leistungen zur Eingliederung in Arbeit beantragen; auch die Kosten für Fahrten mit dem eigenen PKW zur Arbeitsstelle. Es muss nach Auffassung des LSG Halle aber ein gültiger Führerschein vorliegen. Die Behörde müsse keine Beihilfen für ein strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis erbringen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Gericht/Institution: | Landessozialgericht Sachsen-Anhalt |
Erscheinungsdatum: | 07.10.2014 |
Entscheidungsdatum: | 04.09.2014 |
Aktenzeichen: | L 5 AS 1066/13 |
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