BSG aktuell: Jobcenter muß erhöhten Freibetrag für Hartz IV Empfänger bei Ehrenamt immer berücksichtigen
Die Revisionen der Klägerinnen sind nur in Höhe von 4 Cent
hinsichtlich der Berechnung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende der
Klägerin zu 1 erfolgreich, und im Übrigen ebenso wie die Revision des
beklagten Jobcenters erfolglos.
Das Sozialgericht hat zu Recht das Erwerbseinkommen der Klägerin zu 1 um den allgemeinen Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II von 100 Euro und deren Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit um einen weiteren Freibetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II von 12,50 Euro bereinigt. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen bewirkt der Bezug eines privilegierten Einkommens nach § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II nicht, dass dessen erhöhter Freibetrag vom gesamten Einkommen abzuziehen ist. Anders als der Beklagte meint, ist der erhöhte Freibetrag nicht erst zu berücksichtigen, wenn die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit über 100 Euro beträgt.
Sachverhalt:
Streitig ist die Höhe von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im November 2011 für die Klägerin zu 1 und ihre Töchter, die Klägerinnen zu 2 und 3. In diesem Monat erhielt die Klägerin zu 1 von der JUH e.V. im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung Arbeitsentgelt in Höhe von 214,06 Euro sowie als Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG 12,50 Euro. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Wohnung sowie von Unterhalt für die Klägerin zu 3 und Kindergeld für beide Töchter bewilligte das beklagte Jobcenter den Klägerinnen Arbeitslosengeldes II und Sozialgeld in Höhe von insgesamt 905,89 Euro. Das Einkommen wurde um den allgemeinen Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II von 100 Euro und den weiteren Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs. 3 Satz 2 Nr 1 SGB II, nicht aber unter Berücksichtigung des Freibetrags von 175 Euro bei privilegiertem Einkommen nach § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II bereinigt, weil letzterer nur bei Entschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten über 100 Euro greife.
Das Sozialgericht hat den Klägerinnen unter Zubilligung eines weiteren Absetzbetrags in Höhe von 12,50 Euro für die ehrenamtliche Aufwandsentschädigung nach § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II einen Gesamtanspruch von 915,89 Euro zuerkannt und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Mit ihren vom Sozialgericht zugelassenen Sprungrevisionen rügen die Klägerinnen und der Beklagte eine Verletzung von § 11b SGB II. Die Klägerinnen sind der Auffassung, nach dem Wortlaut erstrecke sich der erhöhte Grundfreibetrag des § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II auf das gesamte Einkommen, sobald auch nur eine Einnahme privilegiert im Sinne der Vorschrift sei. Der Beklagte verteidigt seinen Bescheid.
Das Sozialgericht hat zu Recht das Erwerbseinkommen der Klägerin zu 1 um den allgemeinen Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II von 100 Euro und deren Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit um einen weiteren Freibetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II von 12,50 Euro bereinigt. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen bewirkt der Bezug eines privilegierten Einkommens nach § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II nicht, dass dessen erhöhter Freibetrag vom gesamten Einkommen abzuziehen ist. Anders als der Beklagte meint, ist der erhöhte Freibetrag nicht erst zu berücksichtigen, wenn die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit über 100 Euro beträgt.
Sachverhalt:
Streitig ist die Höhe von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im November 2011 für die Klägerin zu 1 und ihre Töchter, die Klägerinnen zu 2 und 3. In diesem Monat erhielt die Klägerin zu 1 von der JUH e.V. im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung Arbeitsentgelt in Höhe von 214,06 Euro sowie als Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG 12,50 Euro. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Wohnung sowie von Unterhalt für die Klägerin zu 3 und Kindergeld für beide Töchter bewilligte das beklagte Jobcenter den Klägerinnen Arbeitslosengeldes II und Sozialgeld in Höhe von insgesamt 905,89 Euro. Das Einkommen wurde um den allgemeinen Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II von 100 Euro und den weiteren Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs. 3 Satz 2 Nr 1 SGB II, nicht aber unter Berücksichtigung des Freibetrags von 175 Euro bei privilegiertem Einkommen nach § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II bereinigt, weil letzterer nur bei Entschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten über 100 Euro greife.
Das Sozialgericht hat den Klägerinnen unter Zubilligung eines weiteren Absetzbetrags in Höhe von 12,50 Euro für die ehrenamtliche Aufwandsentschädigung nach § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II einen Gesamtanspruch von 915,89 Euro zuerkannt und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Mit ihren vom Sozialgericht zugelassenen Sprungrevisionen rügen die Klägerinnen und der Beklagte eine Verletzung von § 11b SGB II. Die Klägerinnen sind der Auffassung, nach dem Wortlaut erstrecke sich der erhöhte Grundfreibetrag des § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II auf das gesamte Einkommen, sobald auch nur eine Einnahme privilegiert im Sinne der Vorschrift sei. Der Beklagte verteidigt seinen Bescheid.
Gericht/Institution: | BSG |
Erscheinungsdatum: | 28.10.2014 |
Entscheidungsdatum: | 28.10.2014 |
Aktenzeichen: | B 14 AS 61/13 Rjuris |
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