Den Klägerinnen, einer Lehrgangsmanagerin, einer
Vertriebsbeauftragten und eine Personalvermittlerin im Außendienst wurde
Elterngeld gewährt. Alle drei Klägerinnen bezogen ein Grundgehalt von
3.000 bzw. 3.100 Euro brutto, das bei der Elterngeldberechnung
berücksichtigt wurde. Die für das Elterngeld zuständigen Stellen hatten
es aber abgelehnt, bei der Elterngeldberechnung die an die Klägerinnen
erfolgten Provisionszahlungen zu berücksichtigen. In dem für die
Berechnung maßgeblichen Bemessungszeitraum, den letzten zwölf Monaten
vor dem Monat der Geburt des Kindes, hatten alle drei Klägerinnen nach
arbeitsvertraglich vereinbarten Zeitpunkten mehrmals im Jahr
Provisionszahlungen erhalten, eine der Klägerin sogar in jedem Monat.
Die zuständigen Stellen berufen sich darauf, dass die Arbeitgeber die
Provisionszahlungen bei Einbehalt der Lohnsteuer jeweils als sonstige
Bezüge behandelt hatten. Das Gesetz ordne aber an, dass Einnahmen, die
im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt würden, bei
der Elterngeldberechnung nicht berücksichtigt werden dürften.
Die Landessozialgerichte waren dieser Ansicht zum Teil gefolgt, zum Teil hatten sie zu höherem Elterngeld verurteilt, weil auch die Provisionen leistungserhöhend zu beachten seien.
Das BSG hat entschieden, dass Provisionen weiterhin bei der Elterngeldberechnung zu berücksichtigen sind; dies gelte jedenfalls dann, wenn die Provisionen neben dem monatlichen Grundgehalt mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen regelmäßig gezahlt werden.
Das BSG erkenne an, dass es den Behörden möglich sein muss, das Elterngeld möglichst unkompliziert und ohne großen Verwaltungsaufwand zu berechnen. Es sei jedoch nicht möglich, Provisionen allein deshalb außen vor zu lassen, weil der Arbeitgeber Provisionen im Lohnabzugsverfahren faktisch als sonstige Bezüge behandelt habe. Zwar ordne das Elterngeldgesetz an, dass Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden, bei der Elterngeldberechnung nicht berücksichtigt werden. Hätte der Gesetzgeber aber darauf abstellen wollen, dass es nur darauf ankommt, ob der Arbeitgeber bestimmte Einnahmen tatsächlich als sonstige Bezüge behandelt habe, hätte das Gesetz anders formuliert werden und etwa lauten müssen: "Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt hat." Dann aber müssten Zahlungen selbst dann unberücksichtigt bleiben, wenn der Arbeitgeber eindeutig zum regelmäßigen Arbeitsentgelt zählende Entgeltkomponenten aus Versehen als sonstige Bezüge behandelt habe.
Gründe der Verwaltungspraktikabilität rechtfertigten es im Allgemeinen, der Verwaltung möglichst einfache Anknüpfungspunkte an die Hand zu geben, damit das Elterngeld zügig und ohne umständliche Ermittlungen berechnet und ausgezahlt werden könne. Das Abstellen auf Arbeitgeberauskünfte bzw. das Lohnsteuerabzugsverfahren – wie in den vorliegenden Fällen geschehen – dürfe aber nicht zu Zufallsergebnissen führen, die dem Gesetzeszweck des Elterngeldgesetzes widersprechen. Steuerrecht und Elterngeldrecht verfolgen unterschiedliche Ziele. Das Steuerrecht sehe für sonstige Bezüge zum Schutz des Steuerpflichtigen besondere Besteuerungsvorschriften vor, ohne dass es Provisionen dabei steuerfrei stelle. Was im Steuerrecht zum Schutz des Steuerpflichtigen gedacht sei, würde nach der Rechtsansicht der für das Elterngeld zuständigen Stellen im Elterngeldrecht aber stets zu einem endgültigen Nachteil beim Elterngeld führen. Dafür gebe es keine ausreichenden sachlichen Gründe. Regelmäßige, mehrmals im Jahr zusätzlich zum Grundgehalt gezahlte Provisionen seien elterngeldrechtlich nicht anders zu behandeln als das Grundgehalt.
Provisionen blieben nach Sinn und Zweck des Gesetzes nur dann unberücksichtigt, soweit sie nicht rechtzeitig gezahlt werden und es durch ihre Voraus- oder Nachzahlung zu einer Verlagerung in den für das Elterngeld maßgeblichen Beobachtungszeitraum (Bemessungszeitraum = letzte 12 Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes) komme. In diesem Fall könnte ihre Berücksichtigung dazu führen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse im Beobachtungszeitraum, an die das Elterngeld anknüpfen will, unzutreffend abgebildet werden und das Elterngeld durch diese außergewöhnliche Zahlung zu hoch ausfällt.
Ob Letzteres der Fall sei, müsse in einem der drei Streitverfahren noch geprüft werden. In einem weiteren Fall müsse das Elterngeld unter Berücksichtigung von Provisionen neu berechnet und daher der Rechtsstreit an das Landessozialgericht zurückverwiesen werden.
Die Landessozialgerichte waren dieser Ansicht zum Teil gefolgt, zum Teil hatten sie zu höherem Elterngeld verurteilt, weil auch die Provisionen leistungserhöhend zu beachten seien.
Das BSG hat entschieden, dass Provisionen weiterhin bei der Elterngeldberechnung zu berücksichtigen sind; dies gelte jedenfalls dann, wenn die Provisionen neben dem monatlichen Grundgehalt mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen regelmäßig gezahlt werden.
Das BSG erkenne an, dass es den Behörden möglich sein muss, das Elterngeld möglichst unkompliziert und ohne großen Verwaltungsaufwand zu berechnen. Es sei jedoch nicht möglich, Provisionen allein deshalb außen vor zu lassen, weil der Arbeitgeber Provisionen im Lohnabzugsverfahren faktisch als sonstige Bezüge behandelt habe. Zwar ordne das Elterngeldgesetz an, dass Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden, bei der Elterngeldberechnung nicht berücksichtigt werden. Hätte der Gesetzgeber aber darauf abstellen wollen, dass es nur darauf ankommt, ob der Arbeitgeber bestimmte Einnahmen tatsächlich als sonstige Bezüge behandelt habe, hätte das Gesetz anders formuliert werden und etwa lauten müssen: "Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt hat." Dann aber müssten Zahlungen selbst dann unberücksichtigt bleiben, wenn der Arbeitgeber eindeutig zum regelmäßigen Arbeitsentgelt zählende Entgeltkomponenten aus Versehen als sonstige Bezüge behandelt habe.
Gründe der Verwaltungspraktikabilität rechtfertigten es im Allgemeinen, der Verwaltung möglichst einfache Anknüpfungspunkte an die Hand zu geben, damit das Elterngeld zügig und ohne umständliche Ermittlungen berechnet und ausgezahlt werden könne. Das Abstellen auf Arbeitgeberauskünfte bzw. das Lohnsteuerabzugsverfahren – wie in den vorliegenden Fällen geschehen – dürfe aber nicht zu Zufallsergebnissen führen, die dem Gesetzeszweck des Elterngeldgesetzes widersprechen. Steuerrecht und Elterngeldrecht verfolgen unterschiedliche Ziele. Das Steuerrecht sehe für sonstige Bezüge zum Schutz des Steuerpflichtigen besondere Besteuerungsvorschriften vor, ohne dass es Provisionen dabei steuerfrei stelle. Was im Steuerrecht zum Schutz des Steuerpflichtigen gedacht sei, würde nach der Rechtsansicht der für das Elterngeld zuständigen Stellen im Elterngeldrecht aber stets zu einem endgültigen Nachteil beim Elterngeld führen. Dafür gebe es keine ausreichenden sachlichen Gründe. Regelmäßige, mehrmals im Jahr zusätzlich zum Grundgehalt gezahlte Provisionen seien elterngeldrechtlich nicht anders zu behandeln als das Grundgehalt.
Provisionen blieben nach Sinn und Zweck des Gesetzes nur dann unberücksichtigt, soweit sie nicht rechtzeitig gezahlt werden und es durch ihre Voraus- oder Nachzahlung zu einer Verlagerung in den für das Elterngeld maßgeblichen Beobachtungszeitraum (Bemessungszeitraum = letzte 12 Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes) komme. In diesem Fall könnte ihre Berücksichtigung dazu führen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse im Beobachtungszeitraum, an die das Elterngeld anknüpfen will, unzutreffend abgebildet werden und das Elterngeld durch diese außergewöhnliche Zahlung zu hoch ausfällt.
Ob Letzteres der Fall sei, müsse in einem der drei Streitverfahren noch geprüft werden. In einem weiteren Fall müsse das Elterngeld unter Berücksichtigung von Provisionen neu berechnet und daher der Rechtsstreit an das Landessozialgericht zurückverwiesen werden.
Gericht/Institution: | BSG |
Erscheinungsdatum: | 26.03.2014 |
Entscheidungsdatum: | 26.03.2014 |
Aktenzeichen: | B 10 EG 7/13, B 10 EG 12/13 R, B 10 EG 14/13 R |
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