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EuGH : Schutz bei Verbraucherkrediten im Hinblick auf fehlende vorherige Prüfung der Kreditwürdigkeit


Der EuGH hat klar gestellt, unter welchen Bedingungen die Anwendung der Verwirkung des Anspruchs auf die vertraglich vereinbarten Zinsen als Sanktion für die Verletzung der vorvertraglichen Verpflichtung des Kreditgebers zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
Das französische Recht sieht vor, dass ein Kreditgeber, der die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers vor Abschluss des Kreditvertrages nicht ordnungsgemäß geprüft hat, seinen Anspruch auf die vertraglich vereinbarten Zinsen verliert, jedoch von Gesetzes wegen Anspruch auf Zinsen zum gesetzlichen Satz hat, die um fünf Punkte zu erhöhen sind, wenn der Kreditnehmer seine Schuld nicht innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem eine vollstreckbare gerichtliche Entscheidung vorliegt, vollständig beglichen hat.
Im Jahre 2011 schloss Herr K. mit Le Crédit Lyonnais (LCL) einen Verbraucherkreditvertrag über einen Betrag von 38.000 Euro mit vertraglich vereinbarten Zinsen zu einem festen jährlichen Zinssatz von 5,60%. Da Herr K. nicht in der Lage war, diesen Kredit zurückzuzahlen, forderte LCL vor dem Tribunal d’instance d’Orléans die Rückzahlung des noch geschuldeten Restbetrages. Das genannte Gericht führte aus, dass LCL die Kreditwürdigkeit von Herrn K. nicht ordnungsgemäß geprüft habe und daher nach französischem Recht keinen Anspruch auf die vertraglich vereinbarten Zinsen habe. Es weist jedoch darauf hin, das sich die Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz, die anstelle der vertraglich vereinbarten Zinsen anzuwenden seien, für das Jahr 2012 auf 5,71% beliefen (einschließlich der Erhöhung von fünf Punkten), was für den Kreditgeber keine Sanktion darstelle, sondern diesem vielmehr einen Vorteil verschaffe.
Das Gericht möchte daher wissen, ob die französische Sanktionsregelung mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der Richtlinie 2008/48 (RL 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates - ABl. L 133, 66 und Berichtigungen ABl. 2009, L 207, 14, ABl. 2010, L 199, 40, und ABl. 2011, L 234, 46), vereinbar ist, die u.a. vorsieht, dass Sanktionen für Verstöße gegen nationale Vorschriften über die Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers vor Abschluss des Vertrags wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen.
Der EuGH hat zunächst ausgeführt, dass der Kreditgeber nach der Richtlinie 2008/48 verpflichtet sei, vor dem Eingehen irgendeiner vertraglichen Beziehung die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers zu prüfen, um die Verbraucher wirksam vor einer unverantwortlichen Gewährung von Krediten zu schützen. Es sei Sache der Mitgliedstaaten, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen vorzusehen, um Verstöße gegen diese Verpflichtung zu sanktionieren. Der EuGH hat somit geprüft, ob die Härte der im französischen Recht vorgesehenen Sanktion (d.h., die Verwirkung des Anspruchs auf die vertraglich vereinbarten Zinsen) der Schwere des mit ihr geahndeten Verstoßes entspreche und insbesondere ob diese Sanktion eine wirklich abschreckende Wirkung aufweise.
Das vorlegende Gericht müsse in dem Fall, dass der restliche Kapitalbetrag aufgrund des Zahlungsverzugs des Kreditnehmers sofort fällig werde, die Beträge, die der Kreditgeber erhalten hätte, wenn er seiner Verpflichtung zur Beurteilung vor Abschluss des Vertrages nachgekommen wäre, mit den Beträgen vergleichen, die er unter Anwendung der vorstehend genannten Sanktion erhalten würde. Sollte das vorlegende Gericht feststellen, dass die Anwendung der Sanktion dem Kreditgeber einen Vorteil verschaffen könne, hieße dies, dass die fragliche Sanktionsregelung keine wirklich abschreckende Wirkung gewährleiste.
Im Übrigen könne die in Rede stehende Sanktion auch dann nicht als wirklich abschreckend angesehen werden, wenn die an den Kreditgeber infolge der Anwendung der Sanktion zu zahlenden Beträge nicht wesentlich geringer seien als diejenigen, die ihm zustünden, wenn er seiner Verpflichtung nachgekommen wäre. Sollte die Sanktion der Verwirkung des Zinsanspruchs abgeschwächt oder sogar ganz zunichtegemacht werden, wäre sie nicht wirklich abschreckend, was gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/48 verstieße.

Gericht/Institution:EuGH
Erscheinungsdatum:27.03.2014
Entscheidungsdatum:27.03.2014
Aktenzeichen:C-565/12
juris

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