Die im Jahre 1918 geborene Heimbewohnerin lebte seit 2001 in
einem Altenheim des beklagten Heimträgers in Gelsenkirchen. Weil die
Bewohnerin sturzgefährdet war, wurde sie im Juli 2007 bei einem
Toilettengang von einer Pflegekraft des Beklagten begleitet. Die
Heimbewohnerin kam zu Fall und erlitt einen Oberschenkelhalsbruch, der
operativ behandelt werden musste. Sie verstarb im Jahre 2009. Vom
Heimträger verlangt die gesetzliche Krankenversicherung der
Heimbewohnerin im Wege Schadensersatzes aus übergegangenem Recht der
Bewohnerin die entstandenen Behandlungskosten in Höhe von ca. 7.000
Euro.
Das OLG Hamm hat die Klage abgewiesen und damit die erstinstanzliche Entscheidung des LG Dortmund bestätigt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts konnte nicht festgestellt werden, dass die Heimbewohnerin aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung des Heimträgers oder seines Pflegepersonals zu Fall kam und hierdurch den Oberschenkelhausbruch erlitt, so dass ihr ein Schadensersatzanspruch zugestanden hätte.
Den Nachweis eines für den Schaden ursächlichen, pflichtwidrigen Verhaltens des Beklagten oder seines Pflegepersonals habe die Klägerin nicht führen können. Der Schadensfall habe sich zwar im Rahmen einer Situation ereignet, die dem Bereich des vom Heimträger "voll beherrschbaren Risikos" zuzuordnen sei und deswegen Beweiserleichterungen für den Geschädigten begründe. In der konkreten Gefahrensituation habe eine gesteigerte (erfolgsbezogene) Obhutspflicht des Heimträgers bestanden. Die Heimbewohnerin sei sturzgefährdet gewesen und der begleitete Toilettengang stelle eine Situation aus einem Gefahren- und Verantwortungsbereich dar, den der Heimträger voll beherrschen müsse. In dieser Situation müsse sich der Heimträger vom Vorwurf einer schuldhaften Pflegepflichtverletzung entlasten, wenn sich das von ihm zu beherrschende Risiko zu Lasten des Heimbewohners verwirklicht habe. Letzteres sei allerdings im vorliegenden Fall nicht feststellbar, weil nach dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten die Möglichkeit bestehe, dass der Sturz der Heimbewohnerin nur Folge eines Spontananbruchs des Oberschenkelhalsknochens gewesen sei. In diesem Fall beruhe die Fraktur nicht auf dem Sturz, in dem Schaden habe sich dann kein Risiko verwirklicht, das vom Heimträger voll hätte beherrscht werden müssen.
juris
Das OLG Hamm hat die Klage abgewiesen und damit die erstinstanzliche Entscheidung des LG Dortmund bestätigt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts konnte nicht festgestellt werden, dass die Heimbewohnerin aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung des Heimträgers oder seines Pflegepersonals zu Fall kam und hierdurch den Oberschenkelhausbruch erlitt, so dass ihr ein Schadensersatzanspruch zugestanden hätte.
Den Nachweis eines für den Schaden ursächlichen, pflichtwidrigen Verhaltens des Beklagten oder seines Pflegepersonals habe die Klägerin nicht führen können. Der Schadensfall habe sich zwar im Rahmen einer Situation ereignet, die dem Bereich des vom Heimträger "voll beherrschbaren Risikos" zuzuordnen sei und deswegen Beweiserleichterungen für den Geschädigten begründe. In der konkreten Gefahrensituation habe eine gesteigerte (erfolgsbezogene) Obhutspflicht des Heimträgers bestanden. Die Heimbewohnerin sei sturzgefährdet gewesen und der begleitete Toilettengang stelle eine Situation aus einem Gefahren- und Verantwortungsbereich dar, den der Heimträger voll beherrschen müsse. In dieser Situation müsse sich der Heimträger vom Vorwurf einer schuldhaften Pflegepflichtverletzung entlasten, wenn sich das von ihm zu beherrschende Risiko zu Lasten des Heimbewohners verwirklicht habe. Letzteres sei allerdings im vorliegenden Fall nicht feststellbar, weil nach dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten die Möglichkeit bestehe, dass der Sturz der Heimbewohnerin nur Folge eines Spontananbruchs des Oberschenkelhalsknochens gewesen sei. In diesem Fall beruhe die Fraktur nicht auf dem Sturz, in dem Schaden habe sich dann kein Risiko verwirklicht, das vom Heimträger voll hätte beherrscht werden müssen.
Gericht/Institution: | OLG Hamm |
Erscheinungsdatum: | 19.03.2014 |
Entscheidungsdatum: | 27.01.2014 |
Aktenzeichen: | 17 U 35/13 |
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