Das SG Dresden hat entschieden, dass das Jobcenter Leistungen
nach dem SGB II ("Hartz IV") nicht allein wegen der Verletzung der
Mitwirkungspflichten versagen darf, wenn sich die Antragsteller weigern,
einen Rentenantrag in Russland zu stellen.
Die 62 und 63 Jahre alten verheirateten Antragsteller kamen 1997 als Spätaussiedler nach Deutschland und sind arbeitslos. Sie besitzen sowohl die deutsche als auch die russische Staatsbürgerschaft. Das Jobcenter Sächsische Schweiz - Osterzgebirge forderte die Antragsteller auf, einen Antrag auf Gewährung einer russischen Rente zu stellen. Dem kam der Ehemann nicht nach, da die Beantragung der Rente in Russland sehr kompliziert und kostenaufwändig sei. Die Antragsteller hätten im Übrigen die Entlassung aus der russischen Staatsbürgerschaft beantragt. Daraufhin bewilligte das Jobcenter nur die Kosten der Unterkunft und versagte die Gewährung der Regelleistung. Der Ehemann hätte seine vorrangigen Rentenansprüche in Russland nicht beantragt und sei damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Hiergegen wandten sich die Antragsteller vor dem SG Dresden im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Das SG Dresden hat dem Antrag stattgegeben und das Jobcenter zur monatlichen Zahlung von weiteren 700 Euro verpflichtet.
Nach Auffassung des Sozialgerichts müssen Hilfesuchende zwar alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen, also z.B. auch eine Rente beantragen. Kommen sie dem nicht nach, kann sich das Jobcenter allenfalls der vom Gesetz vorgesehenen Reaktionsmöglichkeiten bedienen. Es hätte entweder die Rente in Russland selbst beantragen oder Sanktionsmöglichkeiten und Erstattungsansprüche prüfen können. Rechtswidrig war es jedoch, die Leistungen ohne weitere Prüfung zu versagen und damit den Antragstellern die Existenzsicherung vorzuenthalten.
Das Sozialgericht monierte außerdem, dass auch die Ehefrau von der Versagung betroffen war, obwohl sie sämtliche Mitwirkungspflichten erfüllt hatte.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum LSG Chemnitz erhoben werden.
juris
Die 62 und 63 Jahre alten verheirateten Antragsteller kamen 1997 als Spätaussiedler nach Deutschland und sind arbeitslos. Sie besitzen sowohl die deutsche als auch die russische Staatsbürgerschaft. Das Jobcenter Sächsische Schweiz - Osterzgebirge forderte die Antragsteller auf, einen Antrag auf Gewährung einer russischen Rente zu stellen. Dem kam der Ehemann nicht nach, da die Beantragung der Rente in Russland sehr kompliziert und kostenaufwändig sei. Die Antragsteller hätten im Übrigen die Entlassung aus der russischen Staatsbürgerschaft beantragt. Daraufhin bewilligte das Jobcenter nur die Kosten der Unterkunft und versagte die Gewährung der Regelleistung. Der Ehemann hätte seine vorrangigen Rentenansprüche in Russland nicht beantragt und sei damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Hiergegen wandten sich die Antragsteller vor dem SG Dresden im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Das SG Dresden hat dem Antrag stattgegeben und das Jobcenter zur monatlichen Zahlung von weiteren 700 Euro verpflichtet.
Nach Auffassung des Sozialgerichts müssen Hilfesuchende zwar alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen, also z.B. auch eine Rente beantragen. Kommen sie dem nicht nach, kann sich das Jobcenter allenfalls der vom Gesetz vorgesehenen Reaktionsmöglichkeiten bedienen. Es hätte entweder die Rente in Russland selbst beantragen oder Sanktionsmöglichkeiten und Erstattungsansprüche prüfen können. Rechtswidrig war es jedoch, die Leistungen ohne weitere Prüfung zu versagen und damit den Antragstellern die Existenzsicherung vorzuenthalten.
Das Sozialgericht monierte außerdem, dass auch die Ehefrau von der Versagung betroffen war, obwohl sie sämtliche Mitwirkungspflichten erfüllt hatte.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum LSG Chemnitz erhoben werden.
Gericht/Institution: | SG Dresden |
Erscheinungsdatum: | 26.03.2014 |
Entscheidungsdatum: | 25.03.2014 |
Aktenzeichen: | S 40 AS 1666/14 ER |
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