Das LArbG Frankfurt hat entschieden, dass die fristlose Kündigung eines Account-Managers wegen der umfangreichen Löschung von Daten auf seinem Benutzer-Account im Betrieb gerechtfertigt ist.
Der Kläger des vorliegenden Rechtsstreits war seit 01.01.2009 bei
der Beklagten, einem Unternehmen der EDV-Branche in Frankfurt, als
Account-Manager beschäftigt. Nach den Ermittlungen eines gerichtlich
eingesetzten Sachverständigen hat der Kläger am 29.06.2009 gegen 23:00
Uhr und am 30.06.2009 zwischen 11:02 Uhr und 14:50 Uhr von seinem
Benutzer-Account im Betrieb ca. 80 eigene Dateien gelöscht und weitere
374 Objekte, nämlich 144 Kontakte, 51 E-Mails, 167 Aufgaben und 12
Termine. Hintergrund waren laufende Verhandlungen der Parteien um die
Abänderung bzw. Aufhebung seines Arbeitsvertrages. Am 01.07.2009
entdeckte die Arbeitgeberin die Löschungen und kündigte dem Kläger
fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31.08.2009.
Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung nur als ordentliche Kündigung für gerechtfertigt.
Das LArbG Frankfurt war dagegen der Ansicht, das Fehlverhalten des Klägers rechtfertige die fristlose Kündigung.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat die umfangreiche Datenlöschung am 29. und 30.06.2009 das Vertrauen in die Integrität des Klägers vollständig zerstört. Die Daten stünden in der Verfügungsmacht des Arbeitgebers. Eine eigenmächtige Löschung durch einen Arbeitnehmer mit den sich daraus ergebenden internen Problemen und gegenüber Kunden sei ein so erheblicher Verstoß gegen selbstverständliche Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag, dass die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt sei.
Auch eine Abmahnung, die in der Regel einer Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen vorangehen muss, sei hier nicht notwendig gewesen. Der Kläger habe genau gewusst, dass die Löschung der Daten von der Arbeitgeberin auf keinen Fall hingenommen werden würde.
Das LArbG Frankfurt hat die Revision zum BAG nicht zugelassen.
Vorinstanz
ArbG Frankfurt am Main, Urt. v. 14.04.2010 - 22 Ca 7129/09
juris
Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung nur als ordentliche Kündigung für gerechtfertigt.
Das LArbG Frankfurt war dagegen der Ansicht, das Fehlverhalten des Klägers rechtfertige die fristlose Kündigung.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat die umfangreiche Datenlöschung am 29. und 30.06.2009 das Vertrauen in die Integrität des Klägers vollständig zerstört. Die Daten stünden in der Verfügungsmacht des Arbeitgebers. Eine eigenmächtige Löschung durch einen Arbeitnehmer mit den sich daraus ergebenden internen Problemen und gegenüber Kunden sei ein so erheblicher Verstoß gegen selbstverständliche Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag, dass die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt sei.
Auch eine Abmahnung, die in der Regel einer Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen vorangehen muss, sei hier nicht notwendig gewesen. Der Kläger habe genau gewusst, dass die Löschung der Daten von der Arbeitgeberin auf keinen Fall hingenommen werden würde.
Das LArbG Frankfurt hat die Revision zum BAG nicht zugelassen.
Vorinstanz
ArbG Frankfurt am Main, Urt. v. 14.04.2010 - 22 Ca 7129/09
Gericht/Institution: | Hessisches Landesarbeitsgericht |
Erscheinungsdatum: | 07.03.2014 |
Entscheidungsdatum: | 05.08.2013 |
Aktenzeichen: | 7 Sa 1060/10 |
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