Ja, meint der Sozialrechtexperte, Rechtsanwalt Ludwig Zimmermann, weil
die Strompreissteigerung bei Abfassung des Regelbedarfs im
Regelbedarfsermittlungsgesetz absehbar war und nicht berücksichtigt
wurde.
Bei Erlass des Regelbedarfsermittlungsgesetzes war das Erneuerbare Energiengesetz bereits erlassen und die Strompreiststeigerungen absehbar. Der Gesetzgeber hat sich aber auf die Einkommens und Verbrauchstichprobe aus dem Jahr 2008 (EVS 2008) verlassen. Dies hätte er nicht machen dürfen, denn das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 09.02.2010 ausgeführt, dass der Gesetzgeber den Regelbedarf so gestalten muss, dass er auch gedeckt ist und absehbare Preissteigerungen berücksichtigen muss.
"Das dergestalt gefundene Ergebnis ist zudem fortwährend zu überprüfen und weiter zu entwickeln, weil der elementare Lebensbedarf eines Menschen grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden kann, in dem er besteht (vgl. BVerfGK 5, 237 <241>). Der Gesetzgeber hat daher Vorkehrungen zu treffen, auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, wie zum Beispiel Preissteigerungen oder Erhöhungen von Verbrauchsteuern, zeitnah zu reagieren, um zu jeder Zeit die Erfüllung des aktuellen Bedarfs sicherzustellen, insbesondere wenn er wie in § 20 Abs. 2 SGB II einen Festbetrag vorsieht." so das BVerfG 09.02.2010 - 1 Bvl 1/09 usw. in Rn 140
Bei Erlass des Regelbedarfsermittlungsgesetzes war das Erneuerbare Energiengesetz bereits erlassen und die Strompreiststeigerungen absehbar. Der Gesetzgeber hat sich aber auf die Einkommens und Verbrauchstichprobe aus dem Jahr 2008 (EVS 2008) verlassen. Dies hätte er nicht machen dürfen, denn das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 09.02.2010 ausgeführt, dass der Gesetzgeber den Regelbedarf so gestalten muss, dass er auch gedeckt ist und absehbare Preissteigerungen berücksichtigen muss.
"Das dergestalt gefundene Ergebnis ist zudem fortwährend zu überprüfen und weiter zu entwickeln, weil der elementare Lebensbedarf eines Menschen grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden kann, in dem er besteht (vgl. BVerfGK 5, 237 <241>). Der Gesetzgeber hat daher Vorkehrungen zu treffen, auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, wie zum Beispiel Preissteigerungen oder Erhöhungen von Verbrauchsteuern, zeitnah zu reagieren, um zu jeder Zeit die Erfüllung des aktuellen Bedarfs sicherzustellen, insbesondere wenn er wie in § 20 Abs. 2 SGB II einen Festbetrag vorsieht." so das BVerfG 09.02.2010 - 1 Bvl 1/09 usw. in Rn 140
Nachdem mir keine PKH gewährt wurde, habe ich trotzdem eine Regelsatzklage wegen der Leistung für Stromkosten beim Sozialgericht eingereicht und prompt verloren. Die anschließende Beschwerde beim Landessozialgericht wegen Nichtzulassung der Revision brachte auch nichst und eine PKH dafür wurde genauso abgewiesen. In der Begründung wird dann natürlich der Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom Juli 2014 zugrunde gelegt, dass eben nicht 'der Anstieg der Stromkosten derart extrem wäre, dass der Gesetzgeber dies hätte geändert ausgleichen sollen', dem man NICHTS entgegensetzen kann.
AntwortenLöschenNoch mehr verwundert die Begründung, 'die Klärung muss mit Rücksicht auf eine unbestimmte Anzahl ähnlich gelagerter Fälle erwünscht sein, bzw aufgrund der ausstehenden Klärung von gegebenen Unsicherheiten muss eine nicht unbeträchtliche Personenzahl betroffen sein.' Ich frage mich deshalb, wie 'eine nicht unbeträchtliche Personenzahl' zustande kommen kann, wenn eine PKH rigoros abgelehnt wird und es dehalb erst garnicht zu einer Regelsatzklage kommen kann.