Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass einem
Demonstrationsteilnehmer, der während einer Demonstration von einem
Polizeihund gebissen wurde, gegen das Land Hessen eine Entschädigung in
Höhe von 300 Euro zusteht.
Der Kläger hatte am 02.10.2011 in Gießen mit etwa 500 weiteren
Personen an einem Demonstrationszug teilgenommen, der sich gegen eine
Festveranstaltung des Konsulats von Eritrea richtete. Zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wurden vor Ort
etwa 50 Polizisten eingesetzt. Am Tor des Veranstaltungsgeländes
stockte der Demonstrationszug, weil es zu aggressiven
Auseinandersetzungen zwischen Teilnehmern der Festveranstaltung und
Demonstranten kam. Um die beiden Gruppen auseinanderzuhalten, setzte die
Polizei unter anderem Diensthunde ein, die jeweils angeleint und mit
einem Maulkorb versehen waren. Die Hunde waren so trainiert, dass sie
auf Kommando gezielt die Oberkörper einzelner Störer ansprangen und
diese anbellten. Auch der Kläger wurde in dieser Weise von einem Hund
mit der Schnauze angestoßen. Daraufhin zog er sich zurück und bemühte
sich, andere, aufgebrachte Demonstrationsteilnehmer von einem erneuten
Vordringen abzuhalten. Er stellte sich mit erhobenen Armen vor sie und
forderte sie auf, den Anordnungen der hinter ihm stehenden Polizisten zu
folgen. In diesem Moment biss ihn einer der Polizeihunde von hinten in
den Arm. Dieser Hund war zuvor von einem Demonstrationsteilnehmer derart
getreten worden, dass sein Maulkorb verrutschte. Durch den Biss erlitt
der Kläger eine sechs Zentimeter lange Fleischwunde, die ärztlich
behandelt werden musste. Der Kläger wirft dem Polizeibeamten, der den
Hund geführt hat, grobes Verschulden vor und fordert von dem Land Hessen
als Dienstherrn des Beamten ein Schmerzensgeld nicht unter 3.000 Euro.
Das LG Gießen hatte die Klage abgewiesen, da es keine Amtspflichtverletzung des den Hund führenden Polizeibeamten habe feststellen können.
Das LG Gießen hatte die Klage abgewiesen, da es keine Amtspflichtverletzung des den Hund führenden Polizeibeamten habe feststellen können.
Das OLG Frankfurt hat auf die Berufung des Klägers hin die
Entscheidung des Landgerichts abgeändert und sprach ihm eine
Entschädigung von 300 Euro zugesprochen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der mit dem Hundebiss
verbundene Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Klägers dem
beklagten Land zuzurechnen. Zwar handele es sich bei der Verletzung um
eine ungewollte Folge des Polizeihundeeinsatzes, zu der es nur durch das
Fehlverhalten eines unbesonnenen Demonstrationsteilnehmers und eine
unglückliche Verkettung von Umständen gekommen sei. Jedoch habe sich
durch die Bissverletzung eine mit dem Einsatz von Polizeihunden
verbundene besondere Gefahr verwirklicht. Die Verletzung lege dem Kläger
ein Sonderopfer auf. Zwar habe dieser keinen ausreichenden
Sicherheitsabstand zu dem Hund eingehalten, aber auch nicht damit
rechnen müssen, dass er wegen des Fehlverhaltens eines anderen
Demonstrationsteilnehmers von dem Hund gebissen würde. Zur Kompensation
des erlittenen immateriellen Schadens sei eine Entschädigung von 300
Euro angemessen, wobei nicht unberücksichtigt bleiben könne, dass der
Kläger bei seinem geschilderten Verhalten wenn auch aus achtenswerten
Gründen das Gebot der Eigensicherung unzureichend beachtet habe.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Gericht/Institution: | OLG Frankfurt |
Erscheinungsdatum: | 23.08.2013 |
Entscheidungsdatum: | 20.08.2013 |
Aktenzeichen: | 1 U 69/13 |
Quelle: juris
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