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Keine Grundsicherung für Arbeitssuchende bei Verschweigen von Einkünften

Das LSG Essen hat entschieden, dass erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit bestehen, wenn ein Hartz-IV-Empfänger bereits einmal Einnahmen verschwiegen hat.
Bereits in einem früheren Klageverfahren hatte das LSG Essen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des 34-jährigen "Hartz-IV-Empfängers", der seit Jahren im Leistungsbezug bei dem Jobcenter Bad-Oeynhausen steht, abgelehnt. Dieser hatte Kontoauszüge vorgelegt, aus denen u.a. Abbuchungen für Bezahlfernsehen, Handy- und Internetkosten in Höhe von monatlich 100 bis 140 Euro, Versicherungen etc. hervorgingen. Barabhebungen oder Lastschriften bzgl. Ausgaben des täglichen Bedarfs fehlten über zwei Jahre vollständig. Das Landessozialgericht hatte daraus die Schlussfolgerung gezogen, dass der Antragsteller über verschwiegene Einnahmen verfügen müsse. Daran anknüpfend lehnte das Jobcenter die Bewilligung von Leistungen für den neuen Bewilligungsabschnitt erneut ab.
Das LSG Essen gab dem Jobcenter in einem nachfolgenden Eilverfahren Recht.
Solange der "Hartz-IV-Empfänger" nicht bereit sei darzulegen, warum offensichtlich zuvor vorhandene Einnahmequellen, die er dem Grunde nach selbst einräume, versiegt sein sollten, bestünden erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit – eine von mehreren Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch. Allein das Auflaufenlassen von Miet- und Stromschulden führe nicht dazu, dass nunmehr von dem behaupteten Wegfall von zuvor verschwiegenen Einnahmen auszugehen sei. Vielmehr lasse der Umstand, dass der Antragsteller seinen gesamten Lebensstil (zu große und um ca. 100 Euro zu teure Wohnung, HTC-Handy und Internetanschluss über sehr kostenintensive Verträge, Bezahlfernsehen, Unfallversicherung) nicht von sich aus geändert und dem behaupteten Wegfall der Einnahmen angepasst habe, weiterhin nur den Schluss zu, dass keine Bedürftigkeit gegeben sei.
Dem Landessozialgericht erschien es auch nicht nachvollziehbar, dass Familie und Freunde den Antragsteller zwar mit – lediglich – einer Mahlzeit pro Tag und kleineren Geldbeträgen versorgt haben wollten, sich aber nicht abgesprochen hatten, wie eine lückenlose Nahrungsaufnahme trotz der Zahlungseinstellung durch das Jobcenter gewährleistet werden könnte.
Der Beschluss ist rechtskräftig.


Gericht/Institution:Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Erscheinungsdatum:20.08.2013
Entscheidungsdatum:05.08.2013
Aktenzeichen:L 2 AS 546/13 B ER
 
Quelle: juris

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