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LSG NRW: Grundsicherungsträger kann selbst entscheiden, ob Eingliederungsvereinbarung oder EinV als VwA ...

LSG NRW, Beschl. v. 21.05.2013 - L 7 AS 112/13 B ER - rechtskräftig
Die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt ist zulässig im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II. Es handelt sich bei § 15 Abs. 1 SGB II um eine reine Verfahrensvorschrift, die das Verhalten und das Vorgehen des Grundsicherungsträgers steuern soll. Der Grundsicherungsträger kann selbst entscheiden, welchen Verfahrensweg er zur Erfüllung des Ziels der Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wählt, ohne dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige dadurch einen Rechtsverlust erleidet.
Dem Grundsicherungsträger steht die Alternative des Erlasses eines Verwaltungsaktes schon dann zu, wenn ihm dies als der besser geeignete Weg erscheint (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 22.09.2009, Az.: B 4 AS 13/09 R; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 02.05.2011, Az. L 19 AS 344/11 B ER, L 19 AS 345/11 B ER).

Anderer Auffassung der 14. Senat des BSG: BSG, Urt. v. 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R  (Rn 19)

14. Senat vs. 4. Senat.

Quo vadis?


sozialrechtsexperte - Update: BSG v. 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R zur Rechtswidrigkeit einer Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt- Jobcentermitarbeiter dürfen nicht mehr Gott spielen, denn ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt dürfen die Sachbearbeiter nur erlassen, wenn sie zuvor den Versuch unternommen haben, mit dem Arbeitsuchenden eine Vereinbarung zu schließen

Kommentare

  1. Dieses Urteil verwundert mich ein wenig. Selbst in den fachlichen Hinweisen zu §15 steht.

    "2.1. Rechtsform
    (1) Die EinV ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 53 ff. SGB X),
    der konkret beschriebene Leistungen beinhalten muss und schriftlich zu schließen ist (§ 56 SGB X). Die EinV weist dabei alle Merkmale (insbesondere durch Rechte und Pflichten) eines Austauschvertrages i. S. d. § 55 SGB X auf. Die EinV ist für beide Vertragsparteien verbindlich, d. h. im Fall der Nichteinhaltung der EinV kann
    sich jede Vertragspartei auf die Einhaltung der Rechte und Pflichten
    berufen.
    Die EinV ist schriftlich zu vereinbaren und von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben, vgl. § 56 SGB X.
    Kommt eine EinV nicht zustande, sollen die Regelungen als Verwaltungsakt (VA) festgesetzt werden (zu den Voraussetzungen vgl.
    Kapitel 5).
    (2) An die Nichteinhaltung von Vertragspflichten seitens der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person sind Rechtsfolgen gemäß § 31 geknüpft (vgl. Kapitel 4.1). Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei Nichtbeendigung einer Bildungsmaßnahme eine
    Schadensersatzpflicht der erwerbsfähigen leistungsberechtigten
    Person eintreten (§ 15 Abs. 3; vgl. Kapitel 4.3)."

    http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-15-SGB-II-Eingliederungsvereinbarung.pdf

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