Keine Kostenübernahme für die Teilnahme an Protesten und Demonstrationen, insbesondere für Kundgebungen gegen Krieg und Atomstrom nach dem SGB II
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.05.2013 - L 12 AS 214/12 rechtskräftig
Leitsätze des Verfassers
1. Keine Kostenübernahme für die Teilnahme an Protesten und Demonstrationen, insbesondere für Kundgebungen gegen Krieg und Atomstrom nach dem SGB II- insbesondere nicht nach § 21 Abs. 6 SGB 2.
2. Es handelt sich nicht um einen dauerhaften atypischen und unabweisbaren Bedarf , unabweisbar ist ein Bedarf nur, wenn er nicht unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist (§ 21 Abs. 6 S. 2 SGB II). Dem Hilfebedürftigem ist es zuzumuten, dass er Einsparungen vornimmt, um seinen persönlichen Bedarf, die Teilnahme an Demonstrationen, zu decken.
Es handelt es sich bei den von dem Leistungsbezieher geltend gemachten Kosten für die Teilnahme an Demonstrationen vielmehr um einen Bedarf, der bereits im Regelbedarf nach § 20 SGB II enthalten ist.
§ 20 Abs. 1 S. 1 SGB II definiert eine Reihe von grundlegenden Bedarfsgegenständen, die zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendig sind. Hierzu zählen insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens. Die Bedürfnisse des täglichen Lebens werden in Abs. 1 S. 2 näher konkretisiert. Hierzu gehört in vertretbarem Umfang die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.
Abs. 1 garantiert damit neben dem physischen Existenzminimum mit den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens das sog "soziokulturelle Existenzminimum".
So hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 09.02.2010 den Anspruch auf Gewährleistung eines menschwürdigen Existenzminimums dahingehend definiert, dass neben der physischen Existenzgrundlage, wie Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit, auch die Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben sicherzustellen ist, da der Mensch als Person notwendig in sozialen Bezügen existiert (BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, BVerfGE 125, 175 - 260 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 -, RdNr. 135).
Dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung der Regelbedarfe die Anforderungen des BVerfGs umgesetzt hat und ein Verfassungsverstoß nicht besteht, ist ständige Rechtsprechung des Senats und steht in Einklang mit der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteile vom 12.07.2012, B 14 AS 153/11 R und B 14 AS 189/11 R und Terminsbericht vom 28.03.2013, B 4 AS 12/12 R für Paarhaushalte).
Der Beitrag wurde verfasst vom Sozialberater Detlef Brock.
Leitsätze des Verfassers
1. Keine Kostenübernahme für die Teilnahme an Protesten und Demonstrationen, insbesondere für Kundgebungen gegen Krieg und Atomstrom nach dem SGB II- insbesondere nicht nach § 21 Abs. 6 SGB 2.
2. Es handelt sich nicht um einen dauerhaften atypischen und unabweisbaren Bedarf , unabweisbar ist ein Bedarf nur, wenn er nicht unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist (§ 21 Abs. 6 S. 2 SGB II). Dem Hilfebedürftigem ist es zuzumuten, dass er Einsparungen vornimmt, um seinen persönlichen Bedarf, die Teilnahme an Demonstrationen, zu decken.
Es handelt es sich bei den von dem Leistungsbezieher geltend gemachten Kosten für die Teilnahme an Demonstrationen vielmehr um einen Bedarf, der bereits im Regelbedarf nach § 20 SGB II enthalten ist.
§ 20 Abs. 1 S. 1 SGB II definiert eine Reihe von grundlegenden Bedarfsgegenständen, die zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendig sind. Hierzu zählen insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens. Die Bedürfnisse des täglichen Lebens werden in Abs. 1 S. 2 näher konkretisiert. Hierzu gehört in vertretbarem Umfang die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.
Abs. 1 garantiert damit neben dem physischen Existenzminimum mit den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens das sog "soziokulturelle Existenzminimum".
So hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 09.02.2010 den Anspruch auf Gewährleistung eines menschwürdigen Existenzminimums dahingehend definiert, dass neben der physischen Existenzgrundlage, wie Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit, auch die Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben sicherzustellen ist, da der Mensch als Person notwendig in sozialen Bezügen existiert (BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, BVerfGE 125, 175 - 260 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 -, RdNr. 135).
Dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung der Regelbedarfe die Anforderungen des BVerfGs umgesetzt hat und ein Verfassungsverstoß nicht besteht, ist ständige Rechtsprechung des Senats und steht in Einklang mit der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteile vom 12.07.2012, B 14 AS 153/11 R und B 14 AS 189/11 R und Terminsbericht vom 28.03.2013, B 4 AS 12/12 R für Paarhaushalte).
Der Beitrag wurde verfasst vom Sozialberater Detlef Brock.
LOL - Im Regelsatz enthalten...
AntwortenLöschenAlso gestern wollte ich zu ner Demo nach Berlin.
In Hof mußte ich umdrehen, weil der in meinem Regelsatz enthaltene Bedarf bereits verbraucht war...
Dass sich manche Richter mit solchen Begründungen nicht blöd vorkommen???
Tja, ein Denkfauler bezeichnet seinen engen Horizont eben als seinen Standpunkt.
AntwortenLöschenUnd im übrigen wundert mich es nach einigem Nachdenken nicht mehr, daß Sozialrichter im Bereich des SGB II und III derart versagen. Denn bis 2005 waren die Streitigkeiten der Grundsicherung (Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II) den Verwaltungsgerichten zugewiesen, wohin sie auch gehören.
Die Sozialgerichte hatten über Streitigkeiten auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts zu entscheiden, diesem liegen Verträge (wenn auch vielfach rechtlich standardisiert) zugrunde, mithin geht es dabei um Bürgerliches Recht. Grundrechte, Verhältnismäßigkeit oder das Verhältnis Bürger-Staat spielen dabei in der Regel überhaupt keine Rolle.
So aber beim SGB II und X. Davon haben die Sozialrichter aber in der Regel traditionellerweise nicht nur keine Ahnung, sie möchten sich erkennbar auch nicht mit solchen Petitessen (so meinen sie) befassen müssen. Denn in welchem Urteil eines Sozialgerichts hat man schon einmal eine Grundrechtsprüfung gefunden oder auch nur die Verhältnismäßigkeit thematisiert gesehen? - Ich kenne k e i n e s.
Es wäre mal Zeit, daß die Sozialrichter von ihrem vermeintlich hohen Roß des bürgerichen Rechts heruntersteigen und in die (vermeintlichen) Niederungen des Verwaltungs- und Verfassungsrechts hinabklettern würden. Aber das galt ihnen ja schon im Studium als die Schmuddelecke der Rechtswissenschaften.