Erfolg für getrennt lebende Hartz-IV-Empfänger: Laut Bundessozialgericht hat der Vater Anspruch auf zusätzliches Geld vom Jobcenter, wenn ihn sein Kind besucht.
Ob die Mutter im Gegenzug Abstriche machen muss, sagten die Richter nicht.
Es besteht eine "Bedarfsgemeinschaft auf Zeit", wie am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel bekräftigte.
Danach dürfen Jobcenter Väter nicht darauf verweisen, den finanziellen Ausgleich "familienintern" mit der Mutter zu regeln.
Quelle:
Anmerkung vom Sozialberater Detlef Brock :
Für jeden Tag, an dem das hilfebedürftige Kind mehr als 12 Stunden bei seinem Vater war und mit diesem eine sog temporäre Bedarfsgemeinschaft bildete, hat der Sohn ein Anspruch auf ein Dreißigstel seiner monatlichen Regelleistung.
Dies folgt schon aus der bisherigen Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 7.11.2006 ‑ B 7b AS 14/06 R ‑ BSGE 97, 242 = SozR 4‑4200 § 20 Nr 1 und vom 2.7.2009 ‑ B 14 AS 75/08 R ‑ SozR 4-4200 § 7 Nr 13).
Diesem Anspruch steht nicht entgegen, dass der Sohn in der übrigen Zeit in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter lebte, der von dem für diese Bedarfsgemeinschaft zuständigen Jobcenter für den Sohn schon jeweils die Regelleistungen für einen vollen Monat bewilligt und gezahlt wurden.
Da die Bedarfsgemeinschaften im Falle des umgangsbedingten Wechsels des Aufenthalts eines Kindes aber nicht personenidentisch sind, handelt es sich um zwei Ansprüche, die unterschiedlich hoch sein können und sich in zeitlicher Hinsicht ausschließen.
BSG, Urteil vom 12.06.2013 - B 14 AS 50/12 R
Terminbericht 29/13 hier
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- Sozialbearter.
In diesem Artikel steht, das BSG hätte sich nicht mit der Frage befassen müssen, ob der anteilige Regelbedarf, den das Kind beim umgangsberechtigen Elternteil erhält, bei der Haupt-BG abzuziehen sei. Das hiesige Jobcenter bergündet mit oben genanntem BSG Urteil jedoch eine Kürzung des Regelbedarfs der Haupt-BG um die Tage, an denen sich das Kind beim Vater aufhält. Was ist nun richtig?
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