Hartz IV: Keine Erstattung der Kosten für eine zahnärztliche Behandlung, die den von der Krankenkasse übernommenen Betrag übersteigen
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13.05.2013 - L 11 AS 192/13 B PKH und - L 11 AS 193/13 B PKH
Keine Erstattung der Kosten für eine zahnärztliche Behandlung, die den von der Krankenkasse übernommenen Betrag übersteigen.
Für die notwendige zahnärztliche Behandlung ist die Krankenkasse zuständig, wobei auch durch § 55 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB V unzumutbare Belastungen für den Hilfebedürftigen vermieden werden können.
Es handelt sich nicht um einen laufenden Bedarf iS der aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG eingeführten Regelung des § 21 Abs 6 SGB II (vgl. dazu Beschluss des Senates vom 19.12.2012 - L 11 AS 821/12 B ER - sowie LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.08.2012 - L 6 AS 139/12 ZVW ).
Anmerkung vom Sozialberater Detlef Brock:
Vgl. dazu anhängiges Verfahren beim BSG: Vorinstanz- LSG NRW, Beschluss vom 09.08.2012 - L 6 AS 139/12 ZVW anhängig unter dem Az. B 4 AS 6/13 R
Besteht eine Rechtsgrundlage für die Übernahme der Kosten spezieller kieferorthopädischer kieferorthopädischer Behandlungsmaßnahmen bei einem Leistungsbezieher nach SGB 2, wenn diese nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sind?
Keine Erstattung der Kosten für eine zahnärztliche Behandlung, die den von der Krankenkasse übernommenen Betrag übersteigen.
Für die notwendige zahnärztliche Behandlung ist die Krankenkasse zuständig, wobei auch durch § 55 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB V unzumutbare Belastungen für den Hilfebedürftigen vermieden werden können.
Es handelt sich nicht um einen laufenden Bedarf iS der aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG eingeführten Regelung des § 21 Abs 6 SGB II (vgl. dazu Beschluss des Senates vom 19.12.2012 - L 11 AS 821/12 B ER - sowie LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.08.2012 - L 6 AS 139/12 ZVW ).
Anmerkung vom Sozialberater Detlef Brock:
Vgl. dazu anhängiges Verfahren beim BSG: Vorinstanz- LSG NRW, Beschluss vom 09.08.2012 - L 6 AS 139/12 ZVW anhängig unter dem Az. B 4 AS 6/13 R
Besteht eine Rechtsgrundlage für die Übernahme der Kosten spezieller kieferorthopädischer kieferorthopädischer Behandlungsmaßnahmen bei einem Leistungsbezieher nach SGB 2, wenn diese nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sind?
Es ist unverständlich, warum die Kosten für notwendige Kieferbehandlungen nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Probleme im Kieferbereich wirken sich nachweislich z.B. auch auf den Bewegungsapparat aus oder verursachen nervenbedingte Probleme. Lieber wird in Kauf genommen, dass hierdurch weitere Schäden entstehen, als dadurch im Verhältnis geringe Kosten zu begleichen. Für einen ALG-II Bezieher sind diese jedoch unerschwinglich. Das Gericht beschließt also, dass es einem ALG-II Bezieher zuzumuten ist, sich entweder so zu verschulden, dass er überhaupt nicht mehr klarkommt, oder aber mit Folgeschäden und rezidivierenden Schmerzen zu leben. Tolle Entscheidung!
AntwortenLöschenDas ist alles völlig normal und wird billiegend von Staat und Krankenkasse in Kauf genommen.Ich habe Heute in der Apotheke ein Kassenrezept für ein Bluthochdruck Medikament abgegeben und musste dafür 53.00 Euro bezahlt.
AntwortenLöschendavon sind 5 Euro mein Eigenanteil und der Rest der Sozialverträgliche anteil den jetzt jeder Patient selbst tragen muss in Höhe von fast 47,00 Euro. Bei meiner Krankenkasse hab ich dann erfahren das ab dem 1.7.
neue Gesetz erlassen wurde in dem man mehr Eigenanteil an Medikamenten bezahlen muss. Natürlich Sozialverträglich weil von der Zuzahlung ,sprich den 5 Euro oder 10 Euro kann man mich ja bald befreinen,dass 1% hab ich als Chronisch Kranke fast erreicht da fehln nur noch 3 Euro,aber den Restbetrag den meine Krankenkasse nicht bezahlt
den muss dann trotzdem selbst tragen.
Sind doch bloss 47 Euro,war ja bloß ein Medikament,und da könnte ich mir ja was billiegeres Verschreiben lassen,kleines Problem durch Krankheit wirken bei mir nicht mehr alle Medikamente und ob dann das neue wirken wird das kann mir ja keiner sagen,dass darfich dann auf Kosten meiner Gesundheit allein rausfinden. Ja ich kanns nur Bestätigen Tolle Entscheidung.