Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28.03.2012, - L 7 AS 131/12 B ER -
Ein Bezieher von Arbeitslosengeld II kann die Kosten für Verbandsmaterial, das zur Krankenbehandlung erforderlich ist, nur gegenüber seiner gesetzlichen Krankenkasse und im Rahmen von §§ 27 ff SGB V geltend machen,jedoch nicht als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II.
Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass der Antragsteller nicht die Wahl hat, Ansprüche im Rahmen des SGB II, insbesondere nach § 21 Abs. 6 SGB II für einen unabweisbaren laufenden besonderen Bedarf, geltend zu machen oder gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat im Urteil vom 26.05.2011, B 14 AS 146/10 R und im Urteil vom 15.12.2010, B 14 AS 44/09 R, deutlich gemacht, dass der Betroffene Leistungen zur Krankenbehandlung nach §§ 27 ff SGB V gegenüber der Krankenkasse geltend machen muss. Gesetzliche oder auf Gesetz beruhende Leistungsbegrenzungen nach dem SGB V können nur innerhalb dieses Leistungssystems überprüft werden.
Zu anfallenden Zuzahlungen nach § 61 SGB V hat das BSG bereits im Urteil vom 22.04.2008, B 1 KR 10/07 R, festgestellt, dass diese Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze nach § 62 SGB V Beziehern von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II zumutbar sind. Die Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze sind im Regelbedarf enthalten.
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