Landessozialgericht Rheinland-Pfalz ,Beschluss vom 03.09.2012,- L 6 AS 404/12 B ER -
§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II schließt die Berücksichtigung der Leibrente nicht aus.
Leibrentenzahlungen führen nicht unmittelbar zu einer Vermögensvermehrung, sondern dienen eher der Sicherung des bereits erlangten Vermögensvorteils(vgl. SG Mainz,Beschluss v. 20.03.2012,- S 10 AS 178/12 ER -).
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Regelmäßig keine Berücksichtigung von Leibrentenzahlungen als Unterkunftskosten(so die Rechtsauffassung der Vorinstanz - SG Mainz, Beschluss v. 01.08.2012, - S 12 AS 717/12 ER -).
Leibrentenzahlungen, die als Gegenleistung für die Übertragung eines Hausgrundstücks zu zahlen sind, sind im Regelfall nicht als Unterkunftskosten zu berücksichtigen, weil ihre Übernahme zu einer Vermögensmehrung des Leistungsberechtigten führt.
Eine ausnahmsweise Berücksichtigung von Leibrentenzahlungen setzt voraus, dass mit einem baldigen Ende der Leibrentenverpflichtung zu rechnen ist; hieran fehlt es jedenfalls dann, wenn die Lebenserwartung der Leibrentenberechtigten noch 11 bzw. 19 Jahre beträgt.
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Ich habe den Beschluss hier eingestellt:
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