BSG,Urteil vom 20.09.2012,- B 8 SO 4/11 R -
Denn wird der Regelsatz um den darin enthaltenen Anteil für Möbel und Einrichtungsgegenstände gekürzt, kann der Leistungsbezieher gar keine erforderlichen Möbel mehr anschaffen oder austauschen.
Es bleibt dem Hilfebedürftigem überlassen, ob er neben den vorhandenen Gegenständen weitere anschafft.
Derartigen Unwägbarkeiten soll die Pauschalierung des Regelsatzes Rechnung tragen.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Wichtiger Hinweis für Leistungsbezieher nach dem SGB II:
Kosten für die Nutzung von Einrichtungsgegenständen (z.B. Mobiliar, Kücheneinrichtung, Waschmaschine etc.) sind übernahmefähig, wenn die Wohnung ohne den Möblierungszuschlag nicht anmietbar war und der Mietpreis insgesamt noch im Rahmen der Angemessenheit liegt.
Zwar sind die Aufwendungen für die Anschaffung von Hausrat und Möbeln – abgesehen von der Erstausstattung – im Regelbedarf enthalten.
Nach Auffassung des BSG widerspräche es jedoch Sinn und Zweck des pauschalierten Regelbedarfs, diesen in seine einzelnen Bestandteile aufzulösen und die konkrete Verwendung zu prüfen(Piepenstock in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 22).
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