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Bereits 1200 Zwangsumzüge von Hilfebedürftigen nach dem SGB II und Altersarmen in die Randbezirke von Berlin- Zunehmende Ghettoisierung, obwohl die Hilfebedürftigen bereits am Essen sparen- Steigende Zahlen von Obdachlosen- Zahlung der Miete trotz Schmalhans Küchenmeister nicht möglich!

Dazu schreibt die BZ vom 13.07.2011 folgendes:


" Rund 331 000 Bedarfsgemeinschaften gibt es in Berlin. Ihnen zahlt das Land einen bestimmten Betrag für die Kosten der Wohnung, der gesetzlich festgelegt ist, sich an der Brutto-Warmmiete orientiert und je nach Anzahl der Haushaltsmitglieder variiert. Das Problem: die Sätze sind seit etwa sechs Jahren gleich geblieben, die Mieten sind jedoch dramatisch gestiegen.1200 Hilfsbedürftige, darunter viele Familien, mussten im vorigen Jahr ihre Wohnung verlassen, weil sie trotz des Zuschusses ihre Miete nicht mehr zahlen konnten. Laut DGB ein Anstieg um 50 Prozent zum Vorjahr!"Die öffentlichen Wohnungsbauunternehmen müssen dringend mehr günstigen Wohnraum zur Verfügung stellen", fordert Doro Zinke, Vorsitzende des DGB Berlin-Brandenburg. "Bei Ein-Personen-Haushalten reicht der Zuschuss von 378 Euro hinten und vorne nicht." Susanne Kahl-Passoth, Direktorin der Diakonie Berlin sagt: "Es gibt Menschen, die an Essen sparen, um die Miete zahlen zu können."


http://www.bz-berlin.de/archiv/dgb-warnt-vor-hartz-iv-ghettos-am-rande-der-stadt-article1225471.html


Anmerkung vom Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten Willi 2 : Das SGB II kennt für eine Einzelperson keine - Bruttowarmmiete -  in Höhe von 378 Euro !!! Jeden Tag werden in Berlin Hartz IV -Empfänger bei den Kosten der Unterkunft beschissen, denn trotz eindeutiger Klarstellung durch das BSG am 19.10.2010 mit 4 rechtskräftigen Urteilen halten die Jobcenter an die AV-Wohnen - Berlin fest und nehmen zur Bestimmung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft die Richtlinien der AV- Wohnen- Berlin, obwohl diese nicht geeignet sind  zur Bestimmung eines angemessenen Quadratmeterpreises und es sich dabei um reine ,bloße Verwaltungsvorschriften handelt, die keine unmittelbare Rechtswirkung für die Betroffenen entfalten.


Denn die Beurteilung von Unterkunftskosten hat von der Beurteilung der Heizkosten unabhängig zu erfolgen  (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 2/10 R-) .


Die vom Grundsicherungsträger herangezogenen Ausführungsvorschriften (AV-Wohnen) zur Bestimmung eines angemessenen Quadratmeterpreises innerhalb des örtlichen Vergleichsmaßstabs (des gesamten Stadtgebiets von Berlin) sind nicht geeignet zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft,denn sie beruhen nicht auf einem schlüssigen Konzept, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, dass es die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wieder gibt(vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2010 , - B 14 AS 50/10 R - ).


In den angemessenen Quadratmeterpreis sind im Sinne der Produkttheorie neben der Nettokaltmiete schon nach dem Wortlaut des § 22 Abs 1 SGB II auch die sog kalten Betriebskosten einzubeziehen; diese sind nicht - wie die Heizkosten - gesondert auf ihre Angemessenheit zu prüfen. Für die Angemessenheitskontrolle erscheint es sachgerecht, auf örtliche Übersichten und insoweit auf die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte aller nach der Betriebskostenverordnung zugrundeliegenden Kostenarten zurückzugreifen. Kalte Betriebskosten bestimmen sich vor allem nach den regionalen Besonderheiten. Dagegen erscheint es nicht erforderlich, im Hinblick auf die kalten Betriebskosten weitergehend nach einfacher Wohnlage zu differenzieren, weil die Höhe der Betriebskosten weitgehend unabhängig von der Wohnlage ist. Erst wenn keine regionalen Übersichten vorliegen, kann auf den Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes zurückgegriffen werden.

Die Angemessenheitsprüfung der Kosten der Unterkunft ist nicht ins Belieben der Jobcenter  gestellt(vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2010 , - B 14 AS 15/09 R - ).

Denn Vielmehr sind weitere Konkretisierungen erforderlich, die schon auf Grund des allgemeinen Gleichheitssatzes nach einheitlichen Kriterien erfolgen müssen. Zum anderen fordert das Rechtsstaatsprinzip die Verlässlichkeit und Vorhersehbarkeit der Begrenzung (vgl hierzu BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 12).


Anmerkung vom Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten Willi 2 : Die Kanzlei Zimmermann rät jedem Betroffenem bei Aufforderung zur Kostensenkung der Kosten der Unterkunft durch das Jobcenter Widerspruch einzulegen, wobei zu beachten ist, dass es sich bei dem Schreiben des Jobcenters über die Unangemessenheit der Unterkunftskosten und Aufforderung zur Kostensenkung  um ein Informationsschreiben mit Aufklärungs- und Warnfunktion und nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl BSG Urteil vom 19.02.2009,- B 4 AS 30/08 R -, Rz. 40; BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2).


Subjektiv möglich iS des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind einem Hilfebedürftigen Kostensenkungsmaßnahmen jedoch nur dann, wenn er Kenntnis davon hat, dass ihn die Obliegenheit trifft, derartige Maßnahmen zu ergreifen (vgl. BSG, Urteile vom 17. Dezember 2009, B 4 AS 19/09 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 28; vom 1. Juni 2010, B 4 AS 78/09 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 36).


Ab dem Zeitpunkt , wo das Jobcenter dem Hilfebedürftigen nur noch die angemessenen und nicht die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zahlt, sollte der Leistungsbezieher -  unverzüglich - schriftlich und nachweislich Widerspruch gegen die Kürzung der Kosten der Unterkunft und Heizung einlegen, eine angemessene Frist zur Bearbeitung seines Widerspruch setzen ( 7-10 Tage ) und zeitgleich beim Sozialgericht Berlin eine Einstweilige Anodnung beantragen, wonach das Jobcenter zu verpflichten ist, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den Kosten der Unterkunft für Berlin (vgl. Urteile des BSG vom 19.10.2010, - B 14 AS 2/10 R-; B 14 AS 50/10 R - ;B 14 AS 15/09 R und B 14 AS 65/09 R).


Wir beraten Sie gern gegen Vorlage eines Beratungshilfescheines. Hier gehts zu Rechtsanwalt Zimmermann.


http://www.hartz4-rechtsanwalt.de/


Anmerkung vom Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten Willi 2 : Lesen Sie dazu auch folgende Beiträge :


1. Hartz-IV-Empfänger verlassen Berlins City
Mit Statistiken der Bundesagentur für Arbeit gibt es erstmals belastbare Zahlen über die Verlierer der Aufwertung von Wohnvierteln: Sie landen in den Großsiedlungen am Stadtrand.

In Berlin sind Arbeitslose im Zuge der steigenden Mieten in vielen Innenstadtbezirken zunehmend gezwungen, in die Großsiedlungen am Stadtrand mit ihren immer noch günstigen Wohnkosten auszuweichen. Für diesen lange vermuteten Trend gibt es jetzt erstmals belastbare Zahlen, die Spandaus Sozialstadtrat Martin Matz (SPD) aus den Statistiken der Bundesagentur für Arbeit gezogen hat.

Demnach sind innerhalb eines Jahres rund 2000 Hartz-IV-Empfänger mehr nach Spandau, Marzahn-Hellersdorf und Reinickendorf gezogen, als von dort in die Jobcenter anderer Bezirke gewechselt sind. Parallel dazu gaben die Jobcenter in den begehrten Innenstadtlagen Friedrichshain-Kreuzberg, Mitte und Pankow in vergleichbarem Umfang Arbeitslose an andere Jobcenter ab.
Für Sozialstadtrat Matz ist der Befund eindeutig: „Es gibt einen Treck von Leuten in die Großsiedlungen, die nicht anders können“, sagte der Sozialdemokrat.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/07/hartz-iv-empfanger-verlassen-berlins.html



2. Der in der AV-Wohnen-Berlin genannten Oberwert (444,- Euro für einen Zwei-Personen-Haushalt)ist schon deshalb zur Bewertung angemessener Wohnkosten - ungeeignet - , weil er eine Bruttowarmmiete ausweist, obwohl die Beurteilung von Unterkunftskosten von der Beurteilung der Heizkosten unabhängig zu erfolgen hat (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 2/10 R-)


Gewährung von Prozesskostenhilfe, denn zu Unrecht hat das Jobcenter sowie das Sozialgericht über die Angemessenheit der KdU und Heizkosten auf Grundlage der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz des Landes Berlin (im Folgenden: AV-Wohnen) entschieden.


http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/07/der-in-der-av-wohnen-berlin-genannten.html


3. Berliner Durchschnittskaltmiete für Hartz IV Empfänger bei ca. 5,00 Euro pro qm?

Auch die von dem 32. Senat des Landessozialgerichtes zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes betrifft nur die Zeit vor der Entscheidung des BSG vom 19.10.2010 B 14 AS 2/10 R zur Höhe der Miete in Berlin. Das BSG folgte zumindest teilweise eine Entscheidung des Sozialgerichtes Berlin. Das Sozialgericht hatte unter Weglassung der in Spalte 1 und 3 aufgeführten Wohnungen eine Durchschnittskaltmiete in Höhe von 4,51 Euro, sowie kalte Betriebskosten in Höhe von 1,44 Euro pro m² ermittelt. Bei Wohnungen bis zu 60 m² dürfte dies nach dem derzeitigen Mietspiegel 2011 mit den Daten von 2010 ca. 5,00 Euro pro m² sein. Eine genaue Zahl kann ich leider nicht angeben, weil mir die Rohdaten für den Mietspiegel fehlen und der Anteil der Wohnungen am Gesamtbestand ermittelt werden muss um an den gewichteten Mittelwert zu gelangen.
Die Spanne bewegt sich zwischen 4,49 und 6,48 Euro pro m². Hierzu kommen kalte Betriebskosten in Höhe von ca. 1,50 Euro pro m² und Heizkosten in Höhe von bis ca. 1,20 Euro pro m², macht Summa-Summarum ca. 7,70 pro m² also eine 60 m² Wohnung darf warm ca. 462 Euro kosten
Wenn wir noch einen Sicherheitszuschlag von 10% der Kaltmiete machen, dann sind wir bei 8,35 Euro pro m². Das dürfte derzeit für die Wohnungen bis 60 m² (501 Euro)für zwei Personen die Obergrenze sein.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/07/berliner-durchschnittskaltmiete-fur.html



Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

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