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Hartz IV: Kinder haften nicht für Eltern für das Verschweigen von Einkommen

Hartz IV: Die Rücknahme und Aufhebung von Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch gegen minderjährige Hilfebedürftige wegen falscher Angaben der Eltern  als Vertreter der Bedarfsgemeinschaft in Bezug auf das Verschweigen von Einkommen ist - nicht -  statthaft !


§ 1629a BGB ,§ 50 SGB X


BSG, Urteil vom 08.07.2011, - B 14 AS 153/10 R -


§ 1629a BGB ist auch im Rahmen der Rückforderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II grundsätzlich entsprechend anwendbar.


Nach § 1629a Abs. 1 Satz 1 BGB beschränkt sich die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, oder die auf Grund eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind, auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes. Es handelt sich dabei, wie der Verweis in Abs. 1 Satz 2 auf die §§ 1990, 1991 BGB zeigt, um eine dauerhafte rechtshemmende (peremptorische) Einrede, die die Durchsetzbarkeit eines an sich bestehenden Anspruchs entfallen lässt.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2011&nr=12052


Anmerkung : Vergleiche dazu noch anderer Auffassung den Beitrag im Block : Rückzahlungsansprüche sind auch gegenüber Minderjährigen geltend zu machen, wenn zwischenzeitlich die Volljährigkeit des Verpflichteten eingetreten ist .

Sozialgericht Aachen Urteil vom 26.05.2011, - S 14 AS 22/10 -, anhängig beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 19 AS 1061/11 -

§ 1629a Abs. 1 Satz 1 BGB

Nach § 1629a Abs. 1 Satz 1 BGB beschränkt sich die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, oder die auf Grund eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind, auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes. Es handelt sich dabei, wie der Verweis in Abs. 1 Satz 2 auf die §§ 1990, 1991 BGB zeigt, um eine dauerhafte rechtshemmende (peremptorische) Einrede, die die Durchsetzbarkeit eines an sich bestehenden Anspruchs entfallen lässt.

Die Regelung des § 1629a Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht zu Gunsten des nunmehr vermögenslos in die Volljährigkeit übergetretenen Klägers anwendbar.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/07/ruckzahlungsanspruche-sind-auch.html


Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

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