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Die vollständige Versagung von Leistungen nach § 66 SGB I wird von den in § 39 Nr. 1 SGB II hinsichtlich einer Leistungsverweigerung abschließend aufgeführten Fallvarianten nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm nicht erfasst.

§ 66 SGB I,§ 39 SGB II

Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 22.06.2011, - L 7 AS 700/10 B ER -


Die vollständige Versagung von Leistungen nach § 66 SGB I wird von den in § 39 Nr. 1 SGB II hinsichtlich einer Leistungsverweigerung abschließend aufgeführten Fallvarianten nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm nicht erfasst (LSG Saarland, v. 02.05.2011, L 9 AS 9/11 B ER; LSG Baden-Württemberg, v. 08.04.2010, L 7 AS 304/10 ER-B; Groth in GK-SGB II, § 39 Rdnr. 25; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 39 Rdnr. 75). Denn die Leistungsversagung nach § 66 SGB I ist gerade nicht auf die Kassation einer früheren Leistungsbewilligung oder auf eine Leistungsherabsetzung gerichtet.


Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG macht es in diesem Fall erforderlich, eine einstweilige Anordnung gem. § 86b Abs. 2 S. 2 SGG zu erlassen (für Sozialhilfe: Hess. LSG v. 22.12.2008, L 7 SO 80/08 B ER; SGB II: LSG Saarland, v. 02.05.2011, L 9 AS 9/11 B ER; LSG Baden-Württemberg, v. 08.04.2010, L 7 AS 304/10 ER-B u. v. 02.07.2004, L 13 RJ 2467/04 ER-B). Denn allein mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung ist für die Antragstellerin die Möglichkeit eröffnet, vor einer Entscheidung in der Hauptsache über die Anfechtungsklage gegen den Versagungsbescheid auch hinsichtlich des dahinter stehenden Leistungsbegehrens selbst den einstweiligen Rechtsschutz zu erreichen.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=143310&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Anmerkung :  Ein fristgemäß eingelegter Widerspruch entfaltet nach § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist. Eine solche Ausnahmebestimmung greift vorliegend nicht ein. Soweit § 86a Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGG für Entziehungsbescheide u.a. in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit und in der Sozialversicherung eine abweichende Regelung vorsehen, ist für eine entsprechende Anwendung für Leistungen nach dem SGB II kein Raum, weil insoweit § 39 SGB II eine abschließende Sonderregelung enthält (deklaratorischer Verweis in § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG). Für § 39 Nr. 1 SGB II idF des Änderungsgesetzes vom 21.12.2008 (BGBl I 2917), in Kraft ab 1.1.2009 - § 39 Nr. 1 SGB II F. 2009 -, ist aber aus dem eindeutigen Wortlaut zu entnehmen, dass Entziehungs- und Versagungsbescheide nach § 66 Abs. 1 SGB I vom Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht erfasst sein sollen. Es sind im Gegensatz zur vorherigen Regelung in § 39 Nr. 1 SGB II aF die Verwaltungsakte über Leistungen, die von der Ausnahmeregelung erfasst sein sollen (Aufhebung, Zurücknahme, Widerruf und Herabsetzung - wohl Absenkung iSd § 31 SGB II -), im Einzelnen benannt (so auch: LSG Baden-Württemberg, 8.4.2010 - L 7 AS 304/10 ER-B; SG Lüneburg, 14.1.2010 - S 45 AS 4/10 ER), ohne Versagungs- und Entziehungsbescheide zu erfassen.


Soweit die Gesetzesbegründung zu § 39 Nr. 1 SGB II F. 2009 darauf verweist, von der Regelung seien Verwaltungsakte erfasst, die Leistungen versagen oder entziehen (BT-Drucks 16/10810, S. 50), ist aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Norm davon auszugehen, dass es sich nur um untechnische Obergriffe zu den benannten Verwaltungsakten handeln soll, ohne auf Entziehungs- und Versagungsbescheide nach § 66 Abs. 1 SGB I bezogen zu sein. Wollte der Gesetzgeber eine weitergehende Regelung treffen, müsste das in der gesetzlichen Bestimmung selbst hinreichend zum Ausdruck kommen. Die Gesetzesbegründung kann nicht weiterreichen als der unmissverständliche Wortlaut der Norm selbst(vgl. dazu LSG Hessen, Beschluss vom 27.06.2011, - L 7 AS 262/10 B ER  -).

Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

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