Der EuGH hat entschieden, dass eine Spirituose nur dann die Verkehrsbezeichnung "Eierlikör" führen darf, wenn sie keine anderen als die in Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung Nr. 110/2008 genannten Bestandteile enthält.
Sowohl die Tänzer & Trasper GmbH als auch die Altenweddinger Geflügelhof KG stellen Liköre her, zu deren Bestandteilen auch Eier zählen und die unter der Bezeichnung "Eierlikör" verkauft werden. Altenweddinger Geflügelhof verkauft unter dieser Bezeichnung auch eine Reihe von Produkten, die Milch enthalten. Dies beanstandet Tänzer & Trasper vor dem LG Hamburg.
Das Landgericht möchte in diesem Zusammenhang vom EuGH wissen, ob die Verordnung Nr. 110/2008 über die Bezeichnung von Spirituosen (konkret Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung Nr. 110/2008) dahin auszulegen sei, dass eine Spirituose nur dann die Bezeichnung "Eierlikör" führen darf, wenn sie keine anderen als die in der Verordnung genannten Bestandteile enthält (nämlich ‒ abgesehen von der Alkoholbasis ‒ Eigelb und Eiweiß, Zucker oder Honig und ggfs. bestimmte Aromastoffe oder -extrakte). Nach Ansicht von Tänzer & Trasper ist diese Aufzählung abschließend. Altenweddinger Geflügelhof hingegen ist der Meinung, dass lediglich die Mindestbestandteile aufgezählt würden.
Der EuGH hat entschieden, dass Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung Nr. 110/2008 dahin auszulegen sei, dass eine Spirituose nur dann die Verkehrsbezeichnung "Eierlikör" führen dürfe, wenn sie keine anderen als die in dieser Bestimmung genannten Bestandteile enthalte.
Würde die Liste der Bestandteile in Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung Nr. 110/2008 als nicht abschließend angesehen, bestünde die Gefahr, dass diese Ziele der Verordnung beeinträchtigt würden, namentlich ein hoher Grad an Verbraucherschutz, die Verhinderung betrügerischer Praktiken, die Verwirklichung von Markttransparenz und fairem Wettbewerb sowie der Schutz des guten Rufs, den Spirituosen aus der Union genießen.
Könnten Eierlikör andere als die in dieser Liste abschließend genannten Bestandteile zugesetzt werden, wäre dies nämlich schädlich für die Transparenz und könnte die Hersteller dazu verleiten, zulasten eines fairen Wettbewerbs und des Verbraucherschutzes billigere Bestandteile zuzusetzen.
juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 25.10.2018 juris
Sowohl die Tänzer & Trasper GmbH als auch die Altenweddinger Geflügelhof KG stellen Liköre her, zu deren Bestandteilen auch Eier zählen und die unter der Bezeichnung "Eierlikör" verkauft werden. Altenweddinger Geflügelhof verkauft unter dieser Bezeichnung auch eine Reihe von Produkten, die Milch enthalten. Dies beanstandet Tänzer & Trasper vor dem LG Hamburg.
Das Landgericht möchte in diesem Zusammenhang vom EuGH wissen, ob die Verordnung Nr. 110/2008 über die Bezeichnung von Spirituosen (konkret Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung Nr. 110/2008) dahin auszulegen sei, dass eine Spirituose nur dann die Bezeichnung "Eierlikör" führen darf, wenn sie keine anderen als die in der Verordnung genannten Bestandteile enthält (nämlich ‒ abgesehen von der Alkoholbasis ‒ Eigelb und Eiweiß, Zucker oder Honig und ggfs. bestimmte Aromastoffe oder -extrakte). Nach Ansicht von Tänzer & Trasper ist diese Aufzählung abschließend. Altenweddinger Geflügelhof hingegen ist der Meinung, dass lediglich die Mindestbestandteile aufgezählt würden.
Der EuGH hat entschieden, dass Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung Nr. 110/2008 dahin auszulegen sei, dass eine Spirituose nur dann die Verkehrsbezeichnung "Eierlikör" führen dürfe, wenn sie keine anderen als die in dieser Bestimmung genannten Bestandteile enthalte.
Würde die Liste der Bestandteile in Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung Nr. 110/2008 als nicht abschließend angesehen, bestünde die Gefahr, dass diese Ziele der Verordnung beeinträchtigt würden, namentlich ein hoher Grad an Verbraucherschutz, die Verhinderung betrügerischer Praktiken, die Verwirklichung von Markttransparenz und fairem Wettbewerb sowie der Schutz des guten Rufs, den Spirituosen aus der Union genießen.
Könnten Eierlikör andere als die in dieser Liste abschließend genannten Bestandteile zugesetzt werden, wäre dies nämlich schädlich für die Transparenz und könnte die Hersteller dazu verleiten, zulasten eines fairen Wettbewerbs und des Verbraucherschutzes billigere Bestandteile zuzusetzen.
Gericht/Institution: | EuGH |
Erscheinungsdatum: | 25.10.2018 |
Entscheidungsdatum: | 25.10.2018 |
Aktenzeichen: | C-462/17 |
juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 25.10.2018 juris
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