Hochsauerlandkreis: Schlüssiges Konzept zur Feststellung der angemessenen Unterkunftskosten bestätigt
Das LSG Essen hat entschieden, dass die Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten im Hochsauerlandkreis weiterhin auf der Grundlage des von der Firma Analyse & Konzepte geschaffenen Konzepts erfolgen darf.
Die Klägerin begehrte als Bezieherin von Arbeitslosengeld II von der beklagten Kommune die Gewährung höherer Unterkunftskosten.
Das LSG Essen hat das klageabweisende Urteil des SG Dortmund bestätigt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen seien. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG habe die Prüfung der Angemessenheit nach einheitlichen Kriterien zu erfolgen. Auf einer ersten Stufe sei eine abstrakte und auf einer zweiten Stufe eine konkret-individuelle Prüfung vorzunehmen.
Im Fall der Klägerin erwiesen sich die Unterkunftskosten bereits als abstrakt unangemessen. Dabei hat das Landessozialgericht festgestellt, dass das ab August 2013 geltende, von der Fa. Analyse & Konzepte im Auftrag des beigeladenen Kreises erstellte Konzept zur Feststellung der Angemessenheit von Unterkunftskosten schlüssig sei. Es erfülle die Mindestanforderungen hinsichtlich der Datenerhebung und Datenauswertung unter Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Regeln sowie der Folgerichtigkeit.
Insbesondere sei aufgrund der Heterogenität des Wohnungsmarkts in einem Vergleichs- bzw. Datenerhebungsraum wie dem Hochsauerlandkreis die Bildung von Zonen gleicher Preisniveaus (Wohnungsmarkttypen) erlaubt, auch wenn die Zonen nicht räumlich miteinander verbunden seien. Die hierbei verwandte Clusteranalyse, ein Verfahren zur Entdeckung von Ähnlichkeitsstrukturen in Datenbeständen, stelle eine geeignete Methode bei der Ermittlung der abstrakten Angemessenheit dar und bewege sich im Rahmen der dem Träger der Grundsicherung eröffneten Methodenfreiheit.
Das Landessozialgericht hat die Revision zugelassen.
juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des LSG Essen v. 19.10.2018 juris
Die Klägerin begehrte als Bezieherin von Arbeitslosengeld II von der beklagten Kommune die Gewährung höherer Unterkunftskosten.
Das LSG Essen hat das klageabweisende Urteil des SG Dortmund bestätigt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen seien. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG habe die Prüfung der Angemessenheit nach einheitlichen Kriterien zu erfolgen. Auf einer ersten Stufe sei eine abstrakte und auf einer zweiten Stufe eine konkret-individuelle Prüfung vorzunehmen.
Im Fall der Klägerin erwiesen sich die Unterkunftskosten bereits als abstrakt unangemessen. Dabei hat das Landessozialgericht festgestellt, dass das ab August 2013 geltende, von der Fa. Analyse & Konzepte im Auftrag des beigeladenen Kreises erstellte Konzept zur Feststellung der Angemessenheit von Unterkunftskosten schlüssig sei. Es erfülle die Mindestanforderungen hinsichtlich der Datenerhebung und Datenauswertung unter Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Regeln sowie der Folgerichtigkeit.
Insbesondere sei aufgrund der Heterogenität des Wohnungsmarkts in einem Vergleichs- bzw. Datenerhebungsraum wie dem Hochsauerlandkreis die Bildung von Zonen gleicher Preisniveaus (Wohnungsmarkttypen) erlaubt, auch wenn die Zonen nicht räumlich miteinander verbunden seien. Die hierbei verwandte Clusteranalyse, ein Verfahren zur Entdeckung von Ähnlichkeitsstrukturen in Datenbeständen, stelle eine geeignete Methode bei der Ermittlung der abstrakten Angemessenheit dar und bewege sich im Rahmen der dem Träger der Grundsicherung eröffneten Methodenfreiheit.
Das Landessozialgericht hat die Revision zugelassen.
Gericht/Institution: | Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen |
Erscheinungsdatum: | 19.10.2018 |
Entscheidungsdatum: | 16.08.2018 |
Aktenzeichen: | L 19 AS 2334/14 |
juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des LSG Essen v. 19.10.2018 juris
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