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"Goebbels für Arme": Ausschluss eines Abgeordneten aus Landtagssitzung rechtmäßig



 
Das VerfG Potsdam hat entschieden, dass der Sitzungsausschluss eines AfD-Abgeordneten, der in einer Landtagssitzung einem anderen Politiker zugerufen hatte, dass seine Rede zum Teil "Goebbels für Arme" war, rechtmäßig war.
In der 38. Plenarsitzung des Landtages Brandenburg am 16.12.2017 wurde der Abgeordnete von der Präsidentin des Landtages von der weiteren Sitzung ausgeschlossen, nachdem er am Rande der Beratung gegenüber einem anderen Mitglied des Landtages geäußert hatte, ein Teil von dessen Rede sei "Goebbels für Arme" gewesen. Gegen diesen Sitzungsausschluss wandte sich der Abgeordnete im Wege des Organstreitverfahrens mit der Auffassung, der Sitzungsausschluss verletzte ihn in seinen Abgeordnetenrechten aus Art. 56 Abs. 2 der Landesverfassung (LV).
Das VerfG Potsdam hat den Antrag des Landtagsabgeordneten gegen die Präsidentin des Landtages als unbegründet zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Verfassungsgerichts verstieß der Ausschluss nicht gegen die Landesverfassung. Der Präsidentin des Landtages stehe im Hinblick auf mögliche Verstöße gegen die parlamentarische Ordnung ein Beurteilungsspielraum zu, der vom Verfassungsgericht nur innerhalb enger Grenzen überprüfbar sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Einschätzung der Landtagspräsidentin, die Bezeichnung als "Goebbels für Arme" stelle eine gröbliche Verletzung der parlamentarischen Ordnung dar, fehlerhaft sei. Auch eine ggf. als zulässig zu betrachtende Zuspitzung in der politischen Auseinandersetzung finde dort ihre Grenzen, wo der Inhalt eines Redebeitrages in Beziehung zu den Äußerungen eines der führenden Repräsentanten des nationalsozialistischen Unrechtsregimes gesetzt und so dem im demokratischen Streit vorgetragenen Argument und dem jeweiligen Abgeordneten seine Legitimation zu entziehen versucht werde. Zudem sei auch nicht ersichtlich, dass die Präsidentin sich auf eine andere Ordnungsmaßnahme, wie z.B. eine Rüge oder einen Ordnungsruf habe beschränken müssen.


Gericht/Institution:Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
Erscheinungsdatum:02.10.2018
Entscheidungsdatum:21.09.2018
Aktenzeichen:VfGBbg 31/1
juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des VerfG Potsdam v. 02.10.2018 juris

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