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Keine Beihilfe für physiotherapeutische Behandlung durch eigenen Sohn


Das VG Trier hat entschieden, dass ein Beamter keinen Anspruch darauf hat, dass der Dienstherr die Kosten erstattet, die anlässlich einer Behandlung durch den eigenen Sohn entstanden sind.
Ein Bundesbeamter und seine Ehefrau befanden sich seit 2011 bei ihrem Sohn in physiotherapeutischer Behandlung. In der Vergangenheit reichte der Beamte Rechnungen über die Behandlungskosten bei der Beihilfestelle ein, die diese als beihilfefähig anerkannte. Im Januar 2014 fand erstmals keine Kostenerstattung statt. Aufwendungen für Behandlungen durch Ehegatten und Kinder seien von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.
Die hiergegen erhobene Klage hat das VG Trier abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sehen die Beihilfevorschriften einen Ausschluss von Leistungen für Behandlungen durch enge Verwandte vor. Es bestehe die naheliegende Möglichkeit, dass im Verhältnis zwischen unterhaltspflichtigen Angehörigen der Behandelnde tatsächlich kein Honorar geltend mache oder auf das beschränke, was als Versicherungsleistung bzw. Beihilfe erstattet werde. Die Beihilfestelle solle durch den Ausschluss von der Überprüfung freigestellt werden, ob die Forderung in dieser Höhe ernsthaft geltend gemacht worden sei oder ob die Rechnung nur als Unterlage für die Geltendmachung von Versicherungs- bzw. Beihilfeleistungen dienen solle.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass bisher die Kosten erstattet worden seien. Der Beamte habe in den früheren Fällen nicht erklärt, dass sein Sohn Behandler gewesen sei. Im Übrigen ergebe sich aus einer fehlerhaften Kostenübernahme kein Anspruch für zukünftige Fälle.
Die Beteiligten können innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das OVG Koblenz beantragen.
Gericht/Institution:VG Trier
Erscheinungsdatum:25.11.2014
Entscheidungsdatum:18.11.2014
Aktenzeichen:1 K 1456/14.TR
juris

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