Das LSG Chemnitz hat entschieden, dass eine nur telefonische
Rückmeldung nicht ausreicht, sondern die Arbeitslosmeldung immer
persönlich zu erfolgen hat.
In dem Beschwerdeverfahren vor dem LSG Chemnitz war zu entscheiden, ob der Klägerin für eine Klage vor dem SG Dresden Prozesskostenhilfe zu gewähren war, was zumindest hinreichende Erfolgsaussichten der Klage voraussetzt. Mit der Klage wollte die Klägerin Arbeitslosengeld I für die Tage nach einer telefonischen Rückmeldung, aber vor der persönlichen Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit ausgezahlt bekommen. Sie war zuvor arbeitslos gewesen, hatte sich aber in der Hoffnung, ab dem nächsten Monatsersten eine Beschäftigung anzutreten, bei der Agentur für Arbeit abgemeldet. Als das Beschäftigungsverhältnis wider Erwarten doch nicht zustande kam, meldete sie sich zunächst nur telefonisch bei dem von der Agentur für Arbeit betriebenen Callcenter.
Das LSG Chemnitz hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe verneint.
Nach Auffassung des Landessozialgericht reicht die telefonische Rückmeldung als Arbeitslosmeldung nicht aus. Diese müsse nämlich nach dem Gesetzeswortlaut persönlich erfolgen, was bedeute, dass der Meldepflichtige in eigener Person bei der Arbeitsagentur erscheinen müsse. Dies gelte auch dann, wenn der Arbeitslose eine Beschäftigung tatsächlich nicht antrete, sich zuvor aber bei der Arbeitsagentur aus der Arbeitslosigkeit abgemeldet habe.
Die Entscheidung ist nicht weiter anfechtbar und damit rechtskräftig.
Vorinstanz
SG Dresden, Beschl. v. 07.12.2013 - S 31 AL 817/10
juris
In dem Beschwerdeverfahren vor dem LSG Chemnitz war zu entscheiden, ob der Klägerin für eine Klage vor dem SG Dresden Prozesskostenhilfe zu gewähren war, was zumindest hinreichende Erfolgsaussichten der Klage voraussetzt. Mit der Klage wollte die Klägerin Arbeitslosengeld I für die Tage nach einer telefonischen Rückmeldung, aber vor der persönlichen Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit ausgezahlt bekommen. Sie war zuvor arbeitslos gewesen, hatte sich aber in der Hoffnung, ab dem nächsten Monatsersten eine Beschäftigung anzutreten, bei der Agentur für Arbeit abgemeldet. Als das Beschäftigungsverhältnis wider Erwarten doch nicht zustande kam, meldete sie sich zunächst nur telefonisch bei dem von der Agentur für Arbeit betriebenen Callcenter.
Das LSG Chemnitz hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe verneint.
Nach Auffassung des Landessozialgericht reicht die telefonische Rückmeldung als Arbeitslosmeldung nicht aus. Diese müsse nämlich nach dem Gesetzeswortlaut persönlich erfolgen, was bedeute, dass der Meldepflichtige in eigener Person bei der Arbeitsagentur erscheinen müsse. Dies gelte auch dann, wenn der Arbeitslose eine Beschäftigung tatsächlich nicht antrete, sich zuvor aber bei der Arbeitsagentur aus der Arbeitslosigkeit abgemeldet habe.
Die Entscheidung ist nicht weiter anfechtbar und damit rechtskräftig.
Vorinstanz
SG Dresden, Beschl. v. 07.12.2013 - S 31 AL 817/10
Gericht/Institution: | Sächsisches Landessozialgericht |
Erscheinungsdatum: | 17.11.2014 |
Entscheidungsdatum: | 17.08.2014 |
Aktenzeichen: | L 3 AL 1/13 B PKH |
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