BSG aktuell: Antrag auf Hörgerät ist gleichzeitig Antrag auf Leistungen zur Teilhabe - ausschließliche Zuständigkeit des erstangeganegenen Trägers
Die Revision der Beklagten war im Sinn der Aufhebung und Zurückverweisung begründet.
Streitgegenstand ist der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der den Festbetrag übersteigenden Kosten der Hörgeräte entweder durch die Beklagte oder durch die Beigeladene. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass allein die Beklagte Revisionsführerin ist. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass ein Antrag auf Versorgung mit Hörgeräten immer auch auf Leistungen zur Teilhabe i.S.v. §§ 1, 4 und 5 SGB IX gerichtet ist (BSG, Urt. v. 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R - SozR 4-3250 § 14 Nr. 8 Rn. 18). Die Zuständigkeit des hierzu nach § 14 SGB IX berufenen Trägers schließt die Zuständigkeit aller anderen Träger aus und erstreckt sich im Außenverhältnis gegenüber dem behinderten Menschen auf Ansprüche aus allen Rechtsgrundlagen, die überhaupt in der konkreten Bedarfssituation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind. Sie umfasst ggf. auch Erstattungsansprüche nach § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX.
Das BSG ist auf Grund der derzeit vorhandenen Tatsachenfeststellungen des LSG Mainz nicht in der Lage zu beurteilen, ob die Beklagte oder die Beigeladene der erstangegangene Träger im Rechtssinn ist. Durch die Rechtsprechung des 3. Senats des BSG, der sich der erkennende Senat anschließt, ist geklärt, dass die maßgebliche Antragstellung bei der Krankenkasse i.S.d. § 14 SGB IX bereits in der Übergabe einer vertragsärztlichen Hörgeräteversorgung seitens des Versicherten an den Hörgeräteakustiker liegen kann (BSG, Urt. v. 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R - SozR 4-3250 § 14 Nr. 19 Rn. 20). Vorliegend ist das Berufungsgericht zu der negativen Feststellung gelangt, nach seiner Überzeugung lägen keine Hinweise dafür vor, dass vor dem beklagten Rentenversicherungsträger noch die beigeladene Krankenkasse mit dem Begehren der Klägerin auf Gewährung einer Hörgeräteversorgung befasst worden wäre. Die Übergabe der Hörgeräteverordnung an die Fa. R. am 08.11.2004 sei nicht als Antrag gegenüber der Beigeladenen zu werten. Zwar ist das Revisionsgericht bei nicht typischen Erklärungen wie der vorliegend in Fragestehenden grundsätzlich an die Feststellung des Erklärungstatbestandes und des hiermit als gewollt Erklärten gebunden (§ 163 SGG). Dies gilt allerdings dann nicht, wenn bei der Auslegung derartiger Erklärungen Elemente der Rechtsanwendung im Vordergrund stehen und anerkannte Auslegungsgrundsätze nicht beachtet sind. Der entsprechend anwendbare § 133 BGB erfordert die Feststellung des (normativ) in Wahrheit Gewollten nach Maßgabe des Empfängerhorizonts auf der Grundlage aller im Einzelfall als einschlägig in Betracht kommenden Umstände. Die vollständige Feststellung des Erklärungstatbestandes und die Ableitung des Erklärungsinhalts hieraus betrifft daher nicht nur die einschlägigen Tatsachenfeststellungen zum maßgeblichen Lebenssachverhalt, sondern wesentlich die generell vorgeschriebene Methodik dieses Vorgangs, deren Kontrolle dem Revisionsgericht obliegt. Das Berufungsgericht hat es vorliegend insbesondere bereits unterlassen, den Inhalt der dem Hörgeräteakustiker vorgelegten ärztlichen Hörhilfen-Verordnung "auf einem entsprechenden Vordruck" festzustellen, und den von ihm festgestellten Umstand zu berücksichtigen, dass der durch den Hörgeräteakustiker erstellte Kostenvoranschlag von Anfang an eine Belastung der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Festbetrag vorsah. Erst unter Einbeziehung dieser Umstände ist auch eine abschließende Beurteilung des objektiven Bedeutungsgehalts von Erklärungen der Klägerin im Blick auf für die Beigeladene verbindliche Vereinbarungen mit Leistungserbringern möglich.
Ist die Frage der Zuständigkeit geklärt, wird das Berufungsgericht zu klären haben, auf welcher Rechtsgrundlage ein Anspruch gegen den erstangegangen Träger besteht. Insofern ist ungeachtet eines ggf. übereinstimmenden Sachvortrags der Beteiligten primär festzustellen, welche Behinderung im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Klägerin vorliegt und anschließend zu prüfen, ob bereits mit einer Hilfsmittelversorgung auf der Grundlage von § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V im Rahmen des unmittelbaren Behinderungsausgleichs ein vollständiger funktionaler Ausgleich einschließlich des Hörens und Verstehens in größeren Räumen und bei störenden Umgebungsgeräuschen erreicht werden kann. Ggf käme es dann auf berufliche und arbeitsplatzspezifische Gebrauchsvorteile nicht mehr an, während umgekehrt ein Hilfsmittelanspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung nicht auf ausschließlich berufliche Nutzungsvorteile gestützt werden kann.
BSG B 5 R 8/14 R - S. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund, beigeladen: Deutsche BKKSG Mainz, Urt. v. 17.05.2011 - S 5 R 145/09
LSG Mainz, Urt. v. 23.10.2013 - L 6 R 425/11juris
Kommentare
Kommentar veröffentlichen